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Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen Vom 5. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972

Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen Vom 5. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 577)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 197201.01.2002
§ 1 - Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen14.05.2004
§ 2 - Verdienstausfall01.01.2002
§ 3 - Vertretungskosten01.01.2002
§ 4 - Entschädigung für Aufwand01.01.2002
§ 5 - Fahrkostenentschädigung01.01.2002
§ 6 - Aufrundung01.01.2002
§ 7 - Geltendmachung des Anspruchs01.01.2002
§ 8 - Entschädigung für Bedienstete des Landes als Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen01.01.2002
§ 9 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen07.04.2006
Anlage - Verzeichnis der Kommissionen und Ausschüsse im Saarland, die unter die Regelung des Gesetzes fallen:11.12.2020

§ 1 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kommissionen und Ausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung zu ändern.

§ 2 Verdienstausfall

(1) Die Kommissions- und Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.
(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 8,20 Euro. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhalten die Kommissions- und Ausschussmitglieder keine Entschädigung.

§ 3 Vertretungskosten

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so werden die daraus entstehenden baren Auslagen im Rahmen des Angemessenen und Üblichen ersetzt.

§ 4 Entschädigung für Aufwand

(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird bei einer Dauer von mehr als 4 vollen Zeitstunden ein Sitzungstagegeld von 7,65 Euro gewährt. Darunter wird der hälftige Betrag gewährt. Bei Teilnahme an mehr als einer Kommissions- oder Ausschusssitzung an demselben Tag wird das Sitzungstagegeld nur einmal, und zwar für die erste Sitzung gewährt. In diesem Fall ist die Gesamtdauer der Sitzung zugrunde zu legen.
(2) Bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung erhalten Kommissions- und Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsorts wohnen, ein Sitzungstagegeld von 10,75 Euro.

§ 5 Fahrkostenentschädigung

(1) Den Kommissions- und Ausschussmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.
(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife der nach dem Saarländischen Reisekostengesetz zugelassenen Wagenklassen ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge können erstattet werden, wenn ihre Benutzung nach den Verkehrsverhältnissen zweckmäßig gewesen ist, insbesondere um die Gesamtdauer der Reise abzukürzen. Kann wegen besonderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzt werden, so werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind.
(3) Bei Benutzung von anderen als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wird bei Entfernungen von mehr als fünf Kilometern für jeden, auch angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges, eine Entschädigung in Höhe von 25,1 Cent gewährt.
(4) Tritt ein Kommissions- oder Ausschussmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.
(5) Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

§ 6 Aufrundung

Der Betrag, der nach § 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.

§ 7 Geltendmachung des Anspruchs

Beträge, auf die Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 2 und § 5 Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

§ 8 Entschädigung für Bedienstete des Landes als Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen

(1) Bedienstete des Landes, die Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen sind, erhalten, sofern die Teilnahme an den Sitzungen zu den Dienstgeschäften ihres Amtes gehört, keine Vergütung oder Entschädigung.
(2) Bediensteten des Landes, die an Sitzungen der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kommissionen und Ausschüsse teilnehmen, wird eine Sitzungsentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 gewährt, wenn die Teilnahme nebenamtlich erfolgt und eine erhebliche Belastung ihrer Arbeitskraft darstellt; die Landesregierung entscheidet, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Ausführungs- und Schlussbestimmungen

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlässt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Gewährung von Entschädigungen an Mitglieder von Prüfungsausschüssen, die die Befähigung oder Eignung zu einem Beruf zuerkennen.

Anlage

zu § 1
Verzeichnis der Kommissionen und Ausschüsse im Saarland, die unter die Regelung des Gesetzes fallen:
1.
Schätzungsausschüsse bei den Finanzämtern gemäß § 7 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Gutachterausschuss nach § 67 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
, in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Ausschuss zur Beratung über die Ernennung von Berufsrichtern der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 11 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 ( BGBl. I S. 1887)
, in der jeweils geltenden Fassung;
4.
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt gemäß § 119 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046), in der jeweils geltenden Fassung;
5.
Beirat bei der Hauptfürsorgestelle
[12]
gemäß §§ 6 und 7 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung;
6.
(aufgehoben)
7.
Tarifausschuss gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I. S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Ausschuss zur Beratung über die Bestellung der Vorsitzenden von Arbeitsgerichten gemäß § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
, in der jeweils geltenden Fassung;
9.
Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gemäß § 55 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), in der jeweils geltenden Fassung;
10.
Spruchstelle für Flurbereinigung gemäß § 5 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 838), in der jeweils geltenden Fassung;
11.
Landesbeirat für Landschaft gemäß § 42 und Rat für Nachhaltigkeit gemäß § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 741, 742) in der jeweils geltenden Fassung;
12.
Sachverständigenausschüsse gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), in der jeweils geltenden Fassung;
13.
Landespersonalausschuss gemäß §§ 112 bis 122 des Saarländischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
4. April 2001 (Amtsbl. S. 742)
in der jeweils geltenden Fassung und § 4 Abs. 3 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), Gesetz vom 19. Juni 1996 (Amtsbl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung;
14.
Beim Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe beratend zu beteiligende sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung;
15.
Sachverständigengremium zur Durchführung der Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Prüfung von Trinkmilch, Schlagrahm und Joghurt (Qualitätsprüfungsverordnung) vom 4. Dezember 1963 (Amtsbl. 748), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540), in der jeweils geltenden Fassung;
16.
Landesjugendhilfeausschuss gemäß §§ 70 und 71 Achtes
Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)
, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 15 ff des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), in der jeweils geltenden Fassung;
17.
Prüfungsräte für Privatflugzeugführer, für Motorseglerführer, für Segelflugzeugführer, für Fallschirmspringer und Ballonfahrer gemäß § 128 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4058)
, in der jeweils geltenden Fassung;
18.
Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz nach § 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung;
19.
Landesausschuss für Weiterbildung gemäß §§ 19 und 20 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), in der jeweils geltenden Fassung,
20.
Landesausschuss zur Betreuung ausländischer Arbeitnehmer, gebildet auf Grund der Beschlüsse des Ministerrats vom 2. Februar und 2. April 1971;
21.
Gutachterausschuss gemäß § 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), in der jeweils geltenden Fassung;
22.
Anstaltsbeiräte gemäß § 162 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 8f des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904)
, in der jeweils geltenden Fassung;
23.
Schulausschuss der Feuerwehrschule des Saarlandes gemäss § 6 der Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes (FwSchVO) vom 23. November 2007 (Amtsbl. S. 2469), in der jeweils geltenden Fassung;
24.
Kommission zum Schutz gegen Fluglärm - Flughafen Saarbrücken-Ensheim - gemäß § 32 b des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),
geändert durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
, in der jeweils geltenden Fassung;
25.
Prüfungsausschüsse für den Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde, gebildet auf Grund von § 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung;
26.
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt gemäß § 103 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), in der jeweils geltenden Fassung;
27.
Beirat für den Rettungsdienst nach § 11 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung;
28.
Tierversuchskommission gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436);
29.
Wissenschaftlicher Beirat nach § 16 des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782)
30.
Bewertungskommission gemäß Nummer 3 der Richtlinien des Ministeriums für Umwelt für den Landeswettbewerb 2006 „Unser Dorf hat Zukunft“ vom 2. Februar 2005 (Amtsbl. S. 362);
31.
(aufgehoben)
32.
(aufgehoben)
33.
Landespflegeausschuss gemäß § 92 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch
Artikel 7 Absatz 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)
, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Landespflegeausschusses (Landespflegeausschussverordnung) vom 31. Januar 1995 (Amtsbl. S. 150), in der jeweils geltenden Fassung;
34.
Landesbehindertenbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland - Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987);
19
35.
Besuchskommission gemäß § 27 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG) vom 29. November 1989 (Amtsbl. 1990 S. 81, ber. S. 334), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532)
, in der jeweils geltenden Fassung;
36. und 37.
(aufgehoben)
38.
Schulmitbestimmungsgremien gemäß §§ 34, 40 und 64 des Gesetzes über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung;
39.
Landesdenkmalrat gemäß der Verordnung zur Organisation des Landesdenkmalrates in der jeweils geltenden Fassung;
40.
Kreisjagdbeiräte gemäß § 45 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz -; SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638),
geändert durch das Gesetz vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358)
, in der jeweils geltenden Fassung;
41.
Landesausschuss für Berufsbildung bei der Regierung des Saarlandes sowie dessen Unterausschüsse nach § 82 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung;
42.
Berufsbildungsausschüsse im Bereich der Landesverwaltung nach § 77 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung;
43.
Schiedsstelle gemäß § 78g Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479)
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Schiedsstellenverordnung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 21. Mai 1999 (Amtsbl. S. 902), in der jeweils geltenden Fassung;
44.
Landesseniorenbeirat gebildet auf Beschluss des Landtages des Saarlandes vom 12. November 1997;
45.
Schiedsstelle gemäß § 76 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch
Artikel 7 Absatz 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)
, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle vom 31. Januar 1995 (Amtsbl. S. 151), in der jeweils geltenden Fassung;
46.
Härtefallkommission des Saarlandes nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), eingerichtet durch Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2004 (Amtsblatt S. 2659), soweit nicht bereits nach dem Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 496) eine Entschädigung erfolgt.
47.
Schiedsstellen nach § 14 und § 26 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes vom 11. November 2020 (Amtsblatt I S. 1250) in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
19)
Vgl. BS-Nr. 2170-15.
[12])
Jetzt Integrationsamt nach § 102 SGB IX
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