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Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst (Qualifizierungsverordnung Ärztlicher Dienst) Vom 30. August 2018

Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst (Qualifizierungsverordnung Ärztlicher Dienst) Vom 30. August 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst (Qualifizierungsverordnung Ärztlicher Dienst) vom 30. August 201814.09.2018
Eingangsformel14.09.2018
§ 1 - Geltungsbereich14.09.2018
§ 2 - Zuständigkeiten14.09.2018
§ 3 - Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen14.09.2018
§ 4 - Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 414.09.2018
§ 5 - Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes) für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst14.09.2018
§ 6 - Inkrafttreten14.09.2018
Aufgrund des § 9 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 266), und des § 33 Saarländische Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung für Bedienstete des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst werden bei der Universität des Saarlandes, der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes sowie den zugelassenen Akademien für öffentliches Gesundheitswesen der Länder (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.
(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.
(4) Die obersten Dienstbehörden haben für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen.

§ 3 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen

Die Art und die inhaltliche Ausgestaltung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung erfolgen für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst nach Maßgabe des § 3 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 151).

§ 4 Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4

Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit der Universität des Saarlandes und in Abstimmung mit der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen festzulegen. Für die Laufbahnfachrichtung Ärztlicher Dienst erfolgt dies nach Maßgabe des § 4 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 151). Soweit die zugelassenen Akademien für öffentliches Gesundheitswesen der Länder Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind, bestimmt sich insoweit der Qualifizierungsplan nach den Curricula der jeweiligen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.

§ 5 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes) für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst

(1) Auf die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst findet § 7 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 151) sowie Anlage Teil B dieser Verordnung Anwendung.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst gelten auch als erfüllt, wenn mindestens
a)
18 Monate Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, hiervon mindestens 9 Monate an einem Gesundheitsamt, und
b)
eine 6-monatige Kurs-Weiterbildung mit mindestens 720 Stunden
absolviert worden sind.
Der Inhalt der Kurs-Weiterbildung bestimmt sich insoweit nach den Curricula der jeweiligen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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