Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes Vom 27. Juli 2004
Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes Vom 27. Juli 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes vom 27. Juli 2004 | 13.08.2004 |
Eingangsformel | 13.08.2004 |
§ 1 - Grundlagen des berufsgerichtlichen Verfahrens | 13.08.2004 |
§ 2 - Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer | 13.08.2004 |
§ 3 - Pflicht zur Verschwiegenheit | 13.08.2004 |
§ 4 - Amts- und Rechtshilfe | 13.08.2004 |
§ 5 - Geschäftsstelle | 13.08.2004 |
§ 6 - Entschädigung | 04.02.2006 |
§ 7 - Vertretung der Beschuldigten | 13.08.2004 |
§ 8 - Einleitung des Verfahrens | 13.08.2004 |
§ 9 - Zustellung des Einleitungsantrags | 13.08.2004 |
§ 10 - Vorprüfung | 13.08.2004 |
§ 11 - Einstellung wegen Geringfügigkeit | 13.08.2004 |
§ 12 - Nichteröffnung des Hauptverfahrens und Anfechtung | 13.08.2004 |
§ 13 - Eröffnung des Hauptverfahrens | 13.08.2004 |
§ 14 - Verhältnis zum Strafverfahren | 13.08.2004 |
§ 14a - Aussetzung des Berufsgerichtsverfahrens | 28.10.2016 |
§ 15 - Terminsbestimmungen und Ladungen | 13.08.2004 |
§ 16 - Eigene Beweismittel | 13.08.2004 |
§ 17 - Vernehmung | 13.08.2004 |
§ 18 - Eidesstattliche Versicherung | 17.12.2021 |
§ 19 - Vertretung in der Hauptverhandlung | 17.12.2021 |
§ 20 - Nicht öffentliche Verhandlung | 13.08.2004 |
§ 21 - Verhandlungsleitung | 13.08.2004 |
§ 22 - Beweisaufnahme und eidliche Vernehmung | 13.08.2004 |
§ 23 - Protokollführung | 17.12.2021 |
§ 24 - Urteilsfindung | 13.08.2004 |
§ 25 - Urteilsverkündung | 17.12.2021 |
§ 26 - Kosten | 13.08.2004 |
§ 27 - Kostenfestsetzung | 13.08.2004 |
§ 28 - Zulässige Berufung | 17.12.2021 |
§ 29 - Unzulässige Berufung | 13.08.2004 |
§ 30 - Gang des Berufungsverfahrens | 13.08.2004 |
§ 31 - Berufungsurteil | 13.08.2004 |
§ 32 - Verbot der Schlechterstellung | 13.08.2004 |
§ 33 - Rücknahme von Rechtsmitteln | 13.08.2004 |
§ 34 - Wiederaufnahme | 13.08.2004 |
§ 35 - Zustellungen | 13.08.2004 |
§ 36 - (aufgehoben) | 28.10.2016 |
§ 37 - Tilgung | 13.08.2004 |
§ 38 - In-Kraft-Treten | 13.08.2004 |
Auf Grund des § 37 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770) verordnet die
Landesregierung:
§ 1 Grundlagen des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Als Berufsgerichte erster und zweiter Instanz werden eingerichtet
1.
für die Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes ein Ärztegericht und ein Ärztegerichtshof,
2.
für die Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes ein Apothekergericht und ein Apothekergerichtshof,
3.
für die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes ein Gericht der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ein Gerichtshof der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
4.
für die Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes ein Tierärztegericht und ein Tierärztegerichtshof.
(2) Soweit in dieser Verordnung das Verfahren nicht erschöpfend geregelt ist, finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 3 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegenüber jedermann Verschwiegenheit zu bewahren. Über diese Pflicht sind die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren.
(2) Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts.
§ 4 Amts- und Rechtshilfe
Die Gerichte, Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Saarlandes haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Berufsgerichte im Verhältnis zu den vorgenannten Gerichten, Behörden und Körperschaften.
§ 5 Geschäftsstelle
(1) Bei den Berufsgerichten des Saarlandes wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellen die jeweils zuständigen Heilberufekammern für ihren Geschäftsbereich zur Verfügung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstellen führen die Vorsitzenden der Berufsgerichte der zweiten Instanz jeweils für ihren Geschäftsbereich.
§ 6 Entschädigung
Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der für sie zuständigen Heilberufekammer eine Entschädigung, die durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales nach Anhören der Heilberufekammern festgesetzt wird.
§ 7 Vertretung der Beschuldigten
Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistands bedienen. Beistände können die in § 138 Abs.1 Strafprozessordnung genannten Personen sowie die Mitglieder derjenigen Heilberufekammer sein, der das Mitglied angehört. Die Berufsgerichte können im Einzelfall ausnahmsweise auch eine andere geeignete Person auf Antrag als Beistand zulassen.
§ 8 Einleitung des Verfahrens
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der zuständigen Heilberufekammer oder der Aufsichtsbehörde eröffnet. Erfährt eine Heilberufekammer, dass ein Kammermitglied gegen die Berufspflichten verstoßen oder sich standesunwürdig verhalten haben soll und hält sie eine berufsgerichtliche Prüfung für erforderlich, so beantragt sie bei der oder dem Vorsitzenden des für die Heilberufekammer zuständigen Berufsgerichts die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Gleiche gilt für die Aufsichtsbehörde, wenn die Heilberufekammer trotz Unterrichtung über den vorliegenden Sachverhalt von sich aus den Antrag nicht stellt. Der Antrag kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zurückgenommen werden.
(2) Ein Kammermitglied kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung oder eines standesunwürdigen Verhaltens zu reinigen. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß.
(3) Für das Verfahren nach einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen der Kammer (§ 32 Abs. 3 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes) gelten zudem die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) gibt die zuständige Heilberufekammer ab. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Kammermitglied beantragt oder das Berufsgericht für erforderlich hält. Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
§ 9 Zustellung des Einleitungsantrags
Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt dem Kammermitglied den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens unter Angabe der erhobenen Vorwürfe zu und fordert gleichzeitig dazu auf, sich binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Anschuldigungen zu äußern.
§ 10 Vorprüfung
Nach Eingang der Äußerung oder nach Ablauf der Frist des § 9 führt die oder der Vorsitzende eine Vorprüfung der Beschuldigung durch. Die oder der Vorsitzende kann hierbei Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige laden und vernehmen und Auskünfte einholen.
§ 11 Einstellung wegen Geringfügigkeit
(1) Ist bei einer Berufspflichtverletzung oder einem Standesvergehen die Schuld gering und sind die Folgen der Tat unbedeutend, so kann das Berufsgericht das Verfahren in jeder Lage durch Beschluss einstellen.
(2) Für die Anfechtung dieses Beschlusses gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
§ 12 Nichteröffnung des Hauptverfahrens und Anfechtung
(1) Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Berufspflichtverletzung oder ein standesunwürdiges Verhalten nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammermitglied, der jeweiligen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht der Heilberufekammer, der Aufsichtsbehörde sowie im Fall des § 8 Abs. 2 dem Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Beschwerde an das zuständige Berufsgericht der zweiten Instanz zu. Dieses entscheidet endgültig. Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet das Berufsgericht der zweiten Instanz das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht der ersten Instanz.
(2) Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Approbation durch die zuständige Behörde erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss.
§ 13 Eröffnung des Hauptverfahrens
Besteht nach dem Ergebnis der Vorprüfung der hinreichende Verdacht einer Berufspflichtverletzung oder eines standesunwürdigen Verhaltens, so beschließt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten. Er ist dem Kammermitglied, der zuständigen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
§ 14 Verhältnis zum Strafverfahren
(1) Ist gegen das Kammermitglied wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufens die öffentliche Klage wegen derselben Tatsachen erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der Person des Kammermitglieds liegen.
(2) Ist das Kammermitglied im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen Tatsachen, die der strafgerichtlichen Untersuchung zu Grunde lagen, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen eine Berufspflichtverletzung oder ein standesunwürdiges Verhalten enthalten.
(3) Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht, weil es die Richtigkeit einzelner Feststellungen bezweifelt, einstimmig die Nachprüfung beschließt.
§ 14a Aussetzung des Berufsgerichtsverfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn wegen derselben Tatsachen gegen das Kammermitglied ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme der Approbation eingeleitet wurde.
§ 15 Terminsbestimmungen und Ladungen
(1) Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.
(2) Hierzu sind das Kammermitglied, der Beistand nach § 7, wenn eine Bestellung dem Berufsgericht angezeigt ist, und die übrigen Antragsberechtigten zu laden.
(3) Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.
(4) Die Ladungen sind zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie wird vom Tag der Zustellung an gerechnet.
§ 16 Eigene Beweismittel
Das Kammermitglied ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zum Verhandlungstermin mitzubringen. Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.
§ 17 Vernehmung
(1) Das Gericht entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Verhandlung gehört werden sollen.
(2) Wohnt eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Sachverständige oder ein Sachverständiger nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz der oder des zu Vernehmenden zuständige Amtsgericht richten. In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben.
(3) Von dem Vernehmungstermin ist dem Kammermitglied und dem Beistand nach § 7 rechtzeitig Nachricht zu geben. Es steht dem Kammermitglied frei, der Vernehmung persönlich beizuwohnen oder sich durch den Beistand nach § 7 vertreten zu lassen.
§ 18 Eidesstattliche Versicherung
Schriftliche oder elektronische Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können als ausreichend angesehen werden, wenn das Kammermitglied oder die übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen. Sie müssen eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert sein. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Kammermitglied ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
§ 19 Vertretung in der Hauptverhandlung
(1) Das Kammermitglied ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch einen Beistand nach § 7 vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen des Kammermitglieds angeordnet hat. Der Beistand hat sich durch eine schriftliche oder elektronische Vollmacht auszuweisen. Das Kammermitglied ist in der Ladung über diese Vorschrift zu belehren und zugleich darauf hinzuweisen, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, wenn es im Termin weder persönlich erscheint noch durch den Beistand vertreten ist.
(2) Die Heilberufekammer und die Aufsichtsbehörde können Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden. Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.
§ 20 Nicht öffentliche Verhandlung
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die Teilnahme gestatten.
§ 21 Verhandlungsleitung
Die oder der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung. Beisitzerinnen und Beisitzer können unmittelbar Fragen an das Kammermitglied sowie an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige stellen.
§ 22 Beweisaufnahme und eidliche Vernehmung
Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es kann auf Antrag oder von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vereidigen oder sie durch das ersuchte Gericht vereidigen lassen. Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, die im Vorverfahren bereits vernommen sind, kann das Gericht absehen; § 18 Satz 1 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 23 Protokollführung
(1) Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind.
(2) Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und von den durch diese bestellten Schriftführerinnen und Schriftführern zu unterschreiben. Schriftführerinnen und Schriftführer sind auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten. Niederschriften und Unterzeichnungen können auch in elektronischer Form erfolgen.
§ 24 Urteilsfindung
Das Gericht berät in geheimer Sitzung und entscheidet mit Stimmenmehrheit nach seiner freien, aus der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung.
§ 25 Urteilsverkündung
(1) Die Entscheidung wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesung der Urteilsformel verkündet und mündlich begründet. Die Begründung soll den wesentlichen Inhalt des Verhandlungsergebnisses zusammenfassend wiedergeben. Die oder der Verurteilte ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.
(2) Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und mit einer Begründung zu versehen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterschreiben. Bei Verhinderung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe der Verhinderungsgründe. Niederlegung und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Je eine Ausfertigung ist dem Kammermitglied, dem Beistand nach § 7, der zuständigen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
§ 26 Kosten
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der jeweiligen Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Kosten des Verfahrens sind Gebühren und bare Auslagen.
(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 100 Euro, höchstens 2.000 Euro. Das Gericht bestimmt in jeder Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der persönlichen Verhältnisse des Kammermitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Als bare Auslagen gelten
1.
Schreib- und Postgebühren für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie für Ladungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
2.
Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren,
3.
die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen,
4.
die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
5.
die Reisekosten und Tagegelder der Berufsgerichte bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts sowie die Kosten für die Bereitstellung auswärtiger Geschäftsräume.
(4) Die Kosten des Verfahrens sind dem Kammermitglied ganz oder teilweise aufzuerlegen, soweit es verurteilt wird. Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der baren Auslagen eingeschränkt werden.
(5) Hat ein Kammermitglied eine unwahre Anzeige vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann das Gericht ihm nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Hat es leichtfertig ein Verfahren nach § 8 Abs. 2 gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Ihm steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Berufsgericht der zweiten Instanz zu, welches endgültig entscheidet.
(6) Im Fall des Freispruchs können auch die notwendigen Auslagen den Kosten zugerechnet werden.
(7) Hat die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt, trägt sie im Fall des Freispruchs die Kosten.
(8) In allen übrigen Fällen trägt die zuständige Heilberufekammer die Kosten.
(9) Die Kostenvorschriften gelten für das Verfahren nach § 32 Abs. 3 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes entsprechend.
§ 27 Kostenfestsetzung
Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt. Er ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgericht der ersten Instanz einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Berufsgericht der zweiten Instanz, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts der ersten Instanz nicht abhilft.
§ 28 Zulässige Berufung
(1) Dem Kammermitglied, der zuständigen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde steht gegen das Urteil des Berufsgerichts der ersten Instanz das Rechtsmittel der Berufung an das Berufsgericht der zweiten Instanz zu.
(2) Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils bei dem Berufsgericht der ersten Instanz schriftlich eingelegt und innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden. Einlegung und Begründung der Berufung können auch elektronisch nach Maßgabe des § 32a der Strafprozessordnung erfolgen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Kammermitglieds, der zuständigen Heilberufekammer oder der Aufsichtsbehörde verkündet worden, so beginnt insoweit die Berufungsfrist mit der Zustellung.
(3) Die Frist für die Einlegung der Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Berufsgericht der zweiten Instanz eingeht.
§ 29 Unzulässige Berufung
Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden, so verwirft sie das Berufsgericht der ersten Instanz als unzulässig.
§ 30 Gang des Berufungsverfahrens
(1) Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens beim Berufsgericht der ersten Instanz und über die Kosten sinngemäß Anwendung.
(2) In der Hauptverhandlung wird zunächst durch ein Mitglied des Berufungsgerichts über das bisherige Verfahren berichtet. Das Urteil des Berufsgerichts der ersten Instanz ist zu verlesen.
§ 31 Berufungsurteil
Das Berufungsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung lautet auf:
1.
Zurückweisung der Berufung,
2.
Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
3.
Einstellung des Verfahrens oder
4.
Zurückverweisung an das Berufsgericht der ersten Instanz, wenn das Verfahren der ersten Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet.
§ 32 Verbot der Schlechterstellung
Ist die Berufung nur von dem Kammermitglied eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.
§ 33 Rücknahme von Rechtsmitteln
Jedes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung darüber zurückgenommen werden.
§ 34 Wiederaufnahme
Ein durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Verurteilten oder den gemäß § 8 Abs.1 Antragsberechtigten beantragt werden.
§ 35 Zustellungen
(1) Die in dieser Berufsgerichtsordnung vorgeschriebenen Zustellungen werden nach den Vorschriften des
Gesetzes betreffend die Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) vom 27. März 1958 (Amtsbl. S. 393), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)
, in der jeweils geltenden Fassung
[3]
ausgeführt.
(2) Alle anderen Mitteilungen ergehen formlos, soweit im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben ist.
Fußnoten
[3])
Vgl. nunmehr Saarländisches Verwaltungszustellungsgesetz, BS-Nr. 2010-1.
§ 36
(aufgehoben)
§ 37 Tilgung
(1) Eintragungen nach § 33 Abs. 6 Satz 1 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes sind bei der Verwarnung nach fünf Jahren, im Übrigen nach zehn Jahren zu tilgen.
(2) Nach Ablauf der Frist gilt das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen; insbesondere dürfen die berufsgerichtlichen Maßnahmen, auf die sich die Tilgung erstreckt, bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(4) Die Frist endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, dessen Gegenstand den Verdacht einer Verletzung der Berufspflicht oder eines standesunwürdigen Verhaltens begründet, ein berufgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist. Sind mehrere Eintragungen vorhanden, so ist die Tilgung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für eine Tilgung vorliegen.
(5) Die Vorschriften zur Tilgung sind auf Rügen nach § 32 Abs. 1 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt.
§ 38 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich treten außer Kraft:
1.
die Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärzteschaft des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
2.
die Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Apothekerkammer des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 360), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
3.
die Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Tierärzteschaft des Saarlandes vom 15. November 1972 (Amtsbl. S. 679), geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158).
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