SWahlPrG
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Gesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010

Gesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) vom 25. August 201001.10.2010
§ 1 - Anwendungsbereich01.10.2010
§ 2 - Wahlprüfungsausschuss01.10.2010
§ 3 - Vorprüfung01.10.2010
§ 4 - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung01.10.2010
§ 5 - Gang der mündlichen Verhandlung01.10.2010
§ 6 - Anwendbares Recht01.10.2010
§ 7 - Schlussberatung01.10.2010
§ 8 - Beschluss01.10.2010
§ 9 - Entscheidung des Landtages01.10.2010
§ 10 - Nachträglicher Mandatsverlust01.10.2010
§ 11 - Wirkungen vor Rechtskraft01.10.2010
§ 12 - Interessenwiderstreit01.10.2010
§ 13 - Inkrafttreten01.10.2010

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Durchführung einer Wahlprüfung gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes und nach einer Wahlanfechtung gemäß § 46 des Landtagswahlgesetzes
vom 19. Oktober 1988
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 3 Vorprüfung

(1) Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob die Wahl form- und fristgerecht angefochten wurde und ob Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.
(2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuss berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Absatz 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.
(3) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des § 4 Absatz 2 eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.

§ 4 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
(2) Zu den Verhandlungsterminen ist mindestens eine Woche vorher die Person, die die Wahl angefochten hat, zu laden. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich die Wahl angefochten, genügt die Ladung einer dieser Personen oder eines Bevollmächtigten.
(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
b)
das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten,
c)
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,
d)
die Fraktion des Landtages, die von der Wahlprüfung betroffen ist,
e)
ein Mitglied des Landtages, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen ist.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.
(5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht in den Räumen des Landtages.

§ 5 Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt. § 45 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2310), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Sachlage vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Alsdann erhalten auf Verlangen die anfechtende Person (bei mehreren der gemäß § 4 Absatz 2 Geladene) und die sonstigen Beteiligten das Wort.
(3) Etwa geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls der Ausschuss dies für geboten hält, zu beeidigen. Die Beteiligten haben das Recht, Zeugen und Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben. Das Schlusswort gebührt der anfechtenden Person.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben sind.

§ 6 Anwendbares Recht

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung die Befugnisse, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen ergeben.
(2) Die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.

§ 7 Schlussberatung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) An der Schlussberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Ein Mitglied des Ausschusses, das nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, kann nur dann an der Schlussberatung teilnehmen, wenn es zuvor über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung unterrichtet worden ist und es bei der Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von Beweismitteln nicht ankommt.
(3) Bei der Schlussentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

§ 8 Beschluss

(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung vorschlagen. Diese muss über die Gültigkeit der Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. Der Beschluss hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
(2) Der Beschluss ist als Antrag des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.

§ 9 Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Er kann den Antrag annehmen oder an den Ausschuss zurückverweisen. Dabei kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.
(2) Der Ausschuss hat nach neuer Schlussentscheidung dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrags, der den Anforderungen des § 8 genügt.
(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen.
(4) Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten (§ 4 Absatz 2 und 3) unter Hinweis auf Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes und § 38 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.

§ 10 Nachträglicher Mandatsverlust

Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Mitglied des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes).

§ 11 Wirkungen vor Rechtskraft

(1) Stellt der Landtag in den Fällen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes den Verlust des Mandates fest, so behält das Mitglied des Landtages seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass das betroffene Mitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann.
(3) Auf Antrag des betroffenen Mitglieds kann der Verfassungsgerichtshof den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel seiner Mitglieder umfasst, eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.

§ 12 Interessenwiderstreit

(1) Soweit ein Mitglied des Landtages von der Wahlprüfung betroffen ist, ist dieses von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit dadurch eine Fraktion von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen wäre oder wenn von der Wahlanfechtung mit derselben Begründung mehr als drei Abgeordnete betroffen sind.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Es ist auf alle am Tag des Inkrafttretens anhängigen Wahlprüfungsverfahren anzuwenden.
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