Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2021
Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2021 | 05.03.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 05.03.2021 |
Erster Abschnitt - Wahlorgane | 05.03.2021 |
§ 1 - Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter | 05.03.2021 |
§ 2 - Bildung der Wahlausschüsse | 05.03.2021 |
§ 3 - Tätigkeit der Wahlausschüsse | 05.03.2021 |
§ 4 - Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 05.03.2021 |
§ 5 - Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand | 05.03.2021 |
§ 6 - Beweglicher Wahlvorstand | 05.03.2021 |
§ 7 - Ehrenämter | 05.03.2021 |
§ 8 - Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | 05.03.2021 |
Zweiter Abschnitt - Wahlbezirke | 05.03.2021 |
§ 9 - Allgemeine Wahlbezirke | 05.03.2021 |
§ 10 - Sonderwahlbezirke | 05.03.2021 |
Dritter Abschnitt - Wählerverzeichnis | 05.03.2021 |
§ 11 - Wählerverzeichnis | 05.03.2021 |
§ 12 - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis | 05.03.2021 |
§ 13 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 05.03.2021 |
§ 14 - Bekanntmachung und Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis | 05.03.2021 |
§ 15 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | 05.03.2021 |
§ 16 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 05.03.2021 |
§ 17 - Abschluss des Wählerverzeichnisses | 05.03.2021 |
Vierter Abschnitt - Wahlscheine | 05.03.2021 |
§ 18 - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins | 05.03.2021 |
§ 19 - Wahlscheinanträge | 05.03.2021 |
§ 20 - Erteilung von Wahlscheinen, Vermerk im Wählerverzeichnis | 05.03.2021 |
§ 21 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | 05.03.2021 |
Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge | 05.03.2021 |
§ 22 - Einreichung der Wahlvorschläge | 05.03.2021 |
§ 23 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 05.03.2021 |
§ 24 - Zurücknahme von Wahlvorschlägen | 05.03.2021 |
§ 25 - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge | 05.03.2021 |
§ 26 - Zulassung der Kreiswahlvorschläge | 05.03.2021 |
§ 27 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses | 05.03.2021 |
§ 28 - Vorprüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge | 05.03.2021 |
§ 29 - Veröffentlichung der Wahlvorschläge | 05.03.2021 |
Sechster Abschnitt - Wahlvorbereitungen | 05.03.2021 |
§ 30 - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | 05.03.2021 |
§ 31 - Wahlräume | 05.03.2021 |
§ 32 - Ausstattung der Wahlräume | 05.03.2021 |
§ 33 - Wahlurnen | 05.03.2021 |
§ 34 - Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters | 05.03.2021 |
§ 35 - Ausstattung des Wahlvorstandes | 05.03.2021 |
Siebter Abschnitt - Wahlhandlung | 05.03.2021 |
§ 36 - Eröffnung der Wahlhandlung | 05.03.2021 |
§ 37 - Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum | 05.03.2021 |
§ 38 - Stimmabgabe | 05.03.2021 |
§ 39 - Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen | 05.03.2021 |
§ 40 - (aufgehoben) | 05.03.2021 |
§ 41 - Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheins | 05.03.2021 |
§ 42 - Schluss der Wahlhandlung | 05.03.2021 |
§ 43 - Wahl in Sonderwahlbezirken | 05.03.2021 |
§ 44 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen | 05.03.2021 |
§ 45 - Stimmabgabe in Klöstern | 05.03.2021 |
§ 46 - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | 05.03.2021 |
§ 47 - (aufgehoben) | 05.03.2021 |
§ 48 - Briefwahl | 05.03.2021 |
Achter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse | 05.03.2021 |
§ 49 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 05.03.2021 |
§ 50 - Zählung der Wählerinnen und Wähler | 05.03.2021 |
§ 51 - Zählung der Stimmen | 05.03.2021 |
§ 52 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 05.03.2021 |
§ 53 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 05.03.2021 |
§ 54 - Wahlniederschrift | 05.03.2021 |
§ 55 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 05.03.2021 |
§ 56 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 05.03.2021 |
§ 57 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 05.03.2021 |
§ 58 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde | 05.03.2021 |
§ 59 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | 05.03.2021 |
§ 60 - Ermittlung und Feststellung des Gesamtwahlergebnisses | 05.03.2021 |
§ 61 - Bekanntmachung des Gesamtwahlergebnisses | 05.03.2021 |
§ 62 - Benachrichtigung der Gewählten | 05.03.2021 |
Neunter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl | 05.03.2021 |
§ 63 - Nachwahl | 05.03.2021 |
§ 64 - Wiederholungswahl | 05.03.2021 |
Zehnter Abschnitt - Sonstige Vorschriften | 05.03.2021 |
§ 65 - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen | 05.03.2021 |
§ 66 - Sicherung der Wahlunterlagen | 05.03.2021 |
§ 67 - Vernichtung von Wahlunterlagen | 05.03.2021 |
§ 68 - Inkrafttreten | 05.03.2021 |
Anlage 1 - aufgehoben | 05.03.2021 |
Anlage 2 | 05.03.2021 |
Anlage 3 | 05.03.2021 |
Anlage 4 LWO | 05.03.2021 |
Anlage 5 | 05.03.2021 |
Anlage 6 LWO | 05.03.2021 |
Anlage 7 | 05.03.2021 |
Anlage 8 | 05.03.2021 |
Anlage 9 | 05.03.2021 |
Anlage 10 LWO | 05.03.2021 |
Anlage 11 | 05.03.2021 |
Anlage 12 | 05.03.2021 |
Anlage 13 | 05.03.2021 |
Anlage 14 | 05.03.2021 |
Anlage 15 | 05.03.2021 |
Anlage 16 | 05.03.2021 |
Anlage 17 | 05.03.2021 |
Anlage 18 LWO | 05.03.2021 |
Anlage 19 | 05.03.2021 |
Anlage 20 | 05.03.2021 |
Anlage 21 | 05.03.2021 |
Anlage 22 | 05.03.2021 |
Anlage 23 | 05.03.2021 |
Anlage 24 | 05.03.2021 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Wahlorgane | |
§ 1 | Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter |
§ 2 | Bildung der Wahlausschüsse |
§ 3 | Tätigkeit der Wahlausschüsse |
§ 4 | Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher und Wahlvorstand |
§ 5 | Briefwahlvorsteherinnen, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand |
§ 6 | Beweglicher Wahlvorstand |
§ 7 | Ehrenämter |
§ 8 | Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld |
Zweiter Abschnitt Wahlbezirke | |
§ 9 | Allgemeine Wahlbezirke |
§ 10 | Sonderwahlbezirke |
Dritter Abschnitt Wählerverzeichnis | |
§ 11 | Wählerverzeichnis |
§ 12 | Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis |
§ 13 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
§ 14 | Bekanntmachung und Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis |
§ 15 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde |
§ 16 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
§ 17 | Abschluss des Wählerverzeichnisses |
Vierter Abschnitt Wahlscheine | |
§ 18 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins |
§ 19 | Wahlscheinanträge |
§ 20 | Erteilung von Wahlscheinen, Vermerk im Wählerverzeichnis |
§ 21 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
Fünfter Abschnitt Wahlvorschläge | |
§ 22 | Einreichung der Wahlvorschläge |
§ 23 | Inhalt und Form der Wahlvorschläge |
§ 24 | Zurücknahme von Wahlvorschlägen |
§ 25 | Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge |
§ 26 | Zulassung der Kreiswahlvorschläge |
§ 27 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses |
§ 28 | Vorprüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge |
§ 29 | Veröffentlichung der Wahlvorschläge |
Sechster Abschnitt Wahlvorbereitungen | |
§ 30 | Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl |
§ 31 | Wahlräume |
§ 32 | Ausstattung der Wahlräume |
§ 33 | Wahlurnen |
§ 34 | Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters |
§ 35 | Ausstattung des Wahlvorstandes |
Siebter Abschnitt Wahlhandlung | |
§ 36 | Eröffnung der Wahlhandlung |
§ 37 | Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum |
§ 38 | Stimmabgabe |
§ 39 | Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen |
§ 40 | (aufgehoben) |
§ 41 | Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheins |
§ 42 | Schluss der Wahlhandlung |
§ 43 | Wahl in Sonderwahlbezirken |
§ 44 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen |
§ 45 | Stimmabgabe in Klöstern |
§ 46 | Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten |
§ 47 | (aufgehoben) |
§ 48 | Briefwahl |
Achter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse | |
§ 49 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk |
§ 50 | Zählung der Wählerinnen und Wähler |
§ 51 | Zählung der Stimmen |
§ 52 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
§ 53 | Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse |
§ 54 | Wahlniederschrift |
§ 55 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen |
§ 56 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
§ 57 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
§ 58 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde |
§ 59 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
§ 60 | Ermittlung und Feststellung des Gesamtwahlergebnisses |
§ 61 | Bekanntmachung des Gesamtwahlergebnisses |
§ 62 | Benachrichtigung der Gewählten |
Neunter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl | |
§ 63 | Nachwahl |
§ 64 | Wiederholungswahl |
Zehnter Abschnitt Sonstige Vorschriften | |
§ 65 | Datenschutzrechtliche Spezialregelungen |
§ 66 | Sicherung der Wahlunterlagen |
§ 67 | Vernichtung von Wahlunterlagen |
§ 68 | Inkrafttreten |
Anlagen: | |
Anlage 1 (aufgehoben) | |
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) Wahlbenachrichtigung | |
Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2) Wahlscheinantrag | |
Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | |
Anlage 5 (zu § 17) Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses | |
Anlage 6 (zu § 18) Wahlschein | |
Anlage 7 (zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 bis 4) Stimmzettel | |
Anlage 8 (zu § 20 Abs. 3 Nr. 2 und § 30 Abs. 6) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl | |
Anlage 9 (zu § 20 Abs. 3 Nr. 3 und § 30 Abs. 6) Wahlbriefumschlag | |
Anlage 10 (zu § 20 Abs. 3 Nr. 4) Merkblatt für die Briefwahl | |
Anlage 11 (zu § 23 Abs. 1) Kreiswahlvorschlag/Landeswahlvorschlag | |
Anlage 12 (zu § 23 Abs. 5) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts | |
Anlage 13 (zu § 23 Abs. 6 Nr. 1) Zustimmungserklärung für Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlags mit der Versicherung an Eides statt zur Partei- oder Wählergruppenmitgliedschaft | |
Anlage 14 (zu § 23 Abs. 6 Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit | |
Anlage 15 (zu § 23 Abs. 6 Nr. 3) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber | |
Anlage 16 (zu § 23 Abs. 6 Nr. 3) Versicherung an Eides statt | |
Anlage 17 (zu § 26 Abs. 6) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/ Landeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge | |
Anlage 18 (zu § 34 Abs. 1) Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters | |
Anlage 19 (zu § 53 Abs. 6) Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl | |
Anlage 20 (zu § 54 Abs. 1) Wahlniederschrift (Urnenwahl) | |
Anlage 21 (zu § 57 Abs. 4) Wahlniederschrift (Briefwahl) | |
Anlage 22 (zu § 58 Abs. 1 und 4, § 59 Abs. 1 und 4, § 60 Abs. 1 und 4) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl | |
Anlage 23 (zu § 58 Abs. 4) Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde | |
Anlage 24 (zu § 59 Abs. 4) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
Erster Abschnitt Wahlorgane
§ 1 Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen unmittelbar nach ihrer Berufung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
§ 2 Bildung der Wahlausschüsse
(1)
1
Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2
Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
§ 3 Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig.
(2)
1
Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.
2
Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig ist.
3
Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3)
1
Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.
2
Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist.
(5) Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7)
1
Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
2
Sie wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 4 Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1)
1
Vor jeder Wahl beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlvorstand und jeden Briefwahlvorstand eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und die Beisitzerinnen und Beisitzer.
2
Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung, der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(4)
1
Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
2
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
3
Sie oder er bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter.
4
Der Wahlvorstand tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(5)
1
Während der Wahlhandlung müssen immer die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein.
2
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(6)
1
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.
2
Fehlende Beisitzerinnen oder Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
3
Sie sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(7) Bei Bedarf stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 5 Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
1
Für die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und den Briefwahlvorstand gilt § 4 entsprechend.
2
Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
§ 6 Beweglicher Wahlvorstand
1
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
2
Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Wahlvorstandes.
3
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 7 Ehrenämter
Die Übernahme eines Ehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
§ 8 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Saarländischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Saarländischen Reisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
Zweiter Abschnitt Wahlbezirke
§ 9 Allgemeine Wahlbezirke
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
2
Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
§ 10 Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen oder Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, so gilt § 6 entsprechend.
Dritter Abschnitt Wählerverzeichnis
§ 11 Wählerverzeichnis
(1)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt nach Bekanntgabe des Wahltages für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 9) ein Verzeichnis aller am Wahltag Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an (Wählerverzeichnis).
2
Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2)
1
Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt.
2
Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
3
Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) In dem Wählerverzeichnis ist am Schluss jeder Buchstabengruppe oder an sonst zweckmäßiger Stelle Raum für Nachträge zu lassen.
§ 12 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
(1) Vor der Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis ist ihre Wahlberechtigung zu prüfen.
(2) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde alle Wahlberechtigten aufzunehmen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, in dieser Gemeinde gemeldet sind.
(3)
1
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der, ohne in einer Gemeinde gemeldet zu sein, sich gewöhnlich im Saarland aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufgenommen, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt.
2
Sie oder er hat zu versichern, dass sie oder er seit mindestens drei Monaten ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hat, bei keiner anderen Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird.
(4)
1
Verlegen Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen sind, ihre Wohnungen und melden sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 des Landtagswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so werden sie in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen.
2
Die nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für das sie am Stichtag gemeldet waren.
3
Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
4
Erfolgen die Eintragungen auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes, die oder der die Wahlberechtigten in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis streicht.
5
Wenn im Fall des Satzes 1 bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes Mitteilungen über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen oder nachträglich eingehen, benachrichtigt sie oder er hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes, die oder der die Wahlberechtigten in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis streicht; die Betroffenen sind von der Streichung zu unterrichten.
(5) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
(6) Beziehen Wahlberechtigte, die nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die Hauptwohnung wird, oder verlegen sie die Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn sie sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmelden, Absatz 4 entsprechend.
(7)
1
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter zu stellen.
2
Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten enthalten.
3
Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 39 gilt entsprechend.
(8)
1
Gibt eine Gemeindewahlleiterin oder ein Gemeindewahlleiter einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie oder er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie oder er die Betroffene oder den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.
2
Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene Einspruch einlegen; sie oder er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
3
§ 13 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Landtagswahlgesetzes gilt entsprechend.
§ 13 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1)
1
Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme (§ 12 des Landtagswahlgesetzes) benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von ihrer oder seiner Eintragung nach dem Muster der Anlage 2.
2
Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
3.
die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
4.
die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 10 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes jede Wahlberechtigte ihr oder jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens die Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und
c)
dass Wahlscheine und Briefwahlunterlagen von einer oder einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden können, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
3
Erfolgt die Eintragung einer oder eines Wahlberechtigten, die oder der nach § 12 Abs. 3 bis 6 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat deren oder dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 3 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 3 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 14 Bekanntmachung und Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffentlich bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
welche Stelle für die Ausstellung eines Wahlscheins zuständig ist und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.
(2)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
2
Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden.
3
Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können.
4
Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(3)
1
Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht.
2
Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 15 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1)
1
Mit dem Einspruch kann eine neue Eintragung, die Streichung oder die Berichtigung einer Eintragung beantragt werden.
2
Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(2)
1
Für das Beschwerdeverfahren gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes entsprechend.
2
Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
3
Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 16 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1)
1
Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.
2
§ 12 Abs. 3 bis 7 sowie § 20 Abs. 7 bleiben unberührt.
(2)
1
Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den Mangel auch von Amts wegen beheben.
2
Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchs oder einer Beschwerde sind.
3
Die Vorschriften des § 13 des Landtagswahlgesetzes und des § 15 gelten entsprechend.
4
Die Fristen für die Entscheidungen und ihre Zustellung gelten nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 36 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 17 Abschluss des Wählerverzeichnisses
1
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter abzuschließen.
2
Sie oder er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist.
3
Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 5 beurkundet.
4
Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
Vierter Abschnitt Wahlscheine
§ 18 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter erteilt, in deren oder dessen Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 19 Wahlscheinanträge
(1)
1
Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragt werden.
2
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
3
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
4
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 39 gilt entsprechend.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und ihre oder seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4)
1
Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden.
2
In den Fällen des § 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.
3
Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheins die für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 3 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die oder der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand ihres oder seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 20 Erteilung von Wahlscheinen, Vermerk im Wählerverzeichnis
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss erteilt werden.
(2)
1
Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
2
Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
3
Wird der Wahlschein mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3)
1
Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 8,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, die oder der den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10.
2
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 1.
(4)
1
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der oder dem Wahlberechtigten an ihre oder seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
2
Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 19 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.
3
Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen.
4
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der oder dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem oder seinem Antrag ergibt, dass sie oder er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5)
1
Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
2
Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
3
An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
4
§ 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
5
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
6
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6)
1
Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 14 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes und die des § 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes getrennt gehalten werden.
2
Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt.
3
Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk.
4
Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird.
5
Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7)
1
Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.
2
Will die oder der Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen, so ist „Briefwahl“ oder „BW“ einzutragen.
(8)
1
Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären.
2
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie oder er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen.
3
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, die oder der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet.
4
In den Fällen des § 33 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9)
1
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
2
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 21 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 10),
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 6 und 44 bis 46),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen.
2
Sie oder er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,
1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.
Fünfter Abschnitt Wahlvorschläge
§ 22 Einreichung der Wahlvorschläge
1
Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
2
Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen.
3
Sie oder er weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie auf die Zahl der Unterschriften nach § 16 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes hin.
§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1)
1
Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 11 in zwei Ausfertigungen einzureichen.
2
Sie müssen enthalten
1.
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
2.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers in der durch die wahlberechtigte Versammlung bestimmten Reihenfolge.
3
Sie sollen Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2)
1
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in dem Wahlkreis wohnen, in dem sie benannt sind.
2
Die Vertrauensperson ist befugt, die zur Ergänzung und Berichtigung des Wahlvorschlags ergehenden Verfügungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters oder der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters entgegenzunehmen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(3) Gibt der Name einer Partei oder Wählergruppe zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.
(4)
1
Die Wahlvorschläge müssen entsprechend § 16 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familiennamen, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) angeben.
2
Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber ist zulässig.
(5) Die in § 15 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes genannten Parteien oder Wählergruppen haben die erforderlichen Unterschriften auf Formblättern nach dem Muster der Anlage 12 nachzuweisen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; sie oder er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese anzugeben. Die Parteien oder Wählergruppen haben die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung leserlich anzugeben. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
3.
Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine kostenfrei auszustellende Bescheinigung der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
(6) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen
1.
die Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und nur für einen Kreiswahlvorschlag oder für einen Kreiswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bzw. der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählergruppe sind, nach dem Muster der Anlage 13; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 16 Abs. 6 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes entsprechend,
2.
die kostenfrei auszustellende Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 14, dass die Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge festgelegt worden ist, mit den nach § 16 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherungen an Eides statt auch darauf zu erstrecken haben, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden.
§ 24 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1)
1
Rücknahmeerklärungen sind in zwei Ausfertigungen bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter einzureichen.
2
Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
3
Kreiswahlvorschläge nach § 16 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
(2)
1
Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter bzw. bei der Landeswahlleiterin oder beim Landeswahlleiter eingegangen ist.
2
Auf der Rücknahmeerklärung sind Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt eine mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehene Ausfertigung der Rücknahmeerklärung unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.
§ 25 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
(1)
1
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.
2
Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
3
Eine Ausfertigung eines jeden Wahlvorschlags übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich nach Eingang der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.
(2)
1
Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerberin oder ein benannter Bewerber noch in einem anderen Kreiswahlvorschlag benannt ist, so weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises und die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter auf die Doppelbewerbung hin.
2
In diesem Fall fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Bewerberin oder den Bewerber auf, sich bis zum Ablauf der für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Frist für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden.
3
Den Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben.
4
Kommt die Bewerberin oder der Bewerber der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so scheidet sie oder er aus allen Wahlvorschlägen aus.
(3)
1
Wird gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 22 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes), hat dieser über die Verfügung unverzüglich zu entscheiden.
2
Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3)
1
Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
2
Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
1
Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest.
2
Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass (§ 23 Abs. 3), so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe mündlich bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) In der Niederschrift über die Sitzung nach dem Muster der Anlage 17 sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung aufzuführen.
(7)
1
Nach der Sitzung übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift.
2
Sie oder er weist dabei, zusätzlich telefonisch voraus, auf ihr oder ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.
3
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
§ 27 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
(1)
1
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses (§ 22 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes) ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen.
2
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.
3
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt die bei ihr oder ihm eingegangenen Beschwerden unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.
(2)
1
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und die zuständige Kreiswahlleiterin oder den zuständigen Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
2
Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3)
1
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung mit kurzer Angabe der Gründe mündlich bekannt.
2
Sie oder er teilt die mit Begründung versehene Entscheidung der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags schriftlich mit.
§ 28 Vorprüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge
(1) Für die Vorprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 25 entsprechend.
(2) Für die Zulassung der Landeswahlvorschläge gilt § 26 entsprechend.
§ 29 Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1)
1
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt; statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben.
2
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
3
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(2)
1
Die in § 24 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes festgelegte Reihenfolge wird auch dann beibehalten, wenn für eine Partei oder Wählergruppe kein Landeswahlvorschlag oder in einem oder zwei Wahlkreisen kein Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist.
2
In diesem Fall wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Nummer übersprungen, so dass in allen Wahlkreisen gleiche Parteien oder Wählergruppen auch die gleichen Nummern erhalten.
Sechster Abschnitt Wahlvorbereitungen
§ 30 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
(1)
1
Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 7 amtlich hergestellt.
2
Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.
(2) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks.
(3) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.
(4) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe und der Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und bei der Angabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
(5)
1
Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.
2
Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6)
1
Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen dem Muster der Anlage 8 entsprechen und müssen gummiert sein.
2
Die Wahlbriefumschläge sollen dem Muster der Anlage 9 entsprechen.
(7) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
§ 31 Wahlräume
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum.
2
Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
3
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
4
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
§ 32 Ausstattung der Wahlräume
(1)
1
In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen.
2
Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlkabinen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und falten können.
3
Zu diesem Zweck können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.
(2) In jeder Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(3) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung nicht zu enthalten braucht, zu jedermanns Einsicht ausliegen.
§ 33 Wahlurnen
(1)
1
Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
2
Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein.
3
Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen.
4
Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als zwei cm sein darf.
5
Sie muss verschließbar sein.
6
Sie wird auf oder an dem Tisch des Wahlvorstandes aufgestellt.
(2) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
§ 34 Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters
(1)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nach dem Muster der Anlage 18 Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
2
Dabei weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darauf hin,
1.
dass die Wählerin oder der Wähler nur eine Stimme hat, mit der sie oder er den Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe und zugleich deren Landeswahlvorschlag wählt, wenn ein solcher vorliegt,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt wird,
5.
dass jede oder jeder Wahlberechtigte ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten unzulässig ist,
5a.
dass eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
6.
dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.
(2)
1
Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen.
2
Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
§ 35 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordrucke der Schnellmeldung (Anlage 19),
5.
Vordrucke der Wahlniederschrift (Anlage 20),
6.
das notwendige Schreib-, Verpackungs- und Siegelmaterial und
7.
je einen Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie der Wahlbekanntmachung.
Siebter Abschnitt Wahlhandlung
§ 36 Eröffnung der Wahlhandlung
(1)
1
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
2
Sie oder er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzerinnen und Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
3
Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(2)
1
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 20 Abs. 6), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für Bemerkungen ein „W“ oder „BW“ einträgt.
2
Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses an der dafür vorgesehenen Stelle und bescheinigt dies.
3
Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 19 Abs. 4, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3)
1
Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist.
2
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne.
3
Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 37 Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum
(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2)
1
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.
2
Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(3) Beauftragte der Parteien und Wählergruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben, sind befugt, sich während der gesamten Dauer der Wahl im Wahlraum aufzuhalten, sofern der Ablauf der Wahl dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Beauftragten haben auf Verlangen des Wahlvorstandes ihren Auftrag nachzuweisen.
§ 38 Stimmabgabe
(1)
1
Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel.
2
Hierbei soll sie ihre oder er seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
(2)
1
Die Wählerin oder der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
2
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
3
Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3)
1
Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands.
2
Auf Verlangen hat sie oder er die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über die eigene Person auszuweisen.
(4)
1
Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung der Wählerin oder des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei.
2
Die Wählerin oder der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
3
Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.
4
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5)
1
Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20 Abs. 7) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er noch nicht gewählt hat,
4.
ihren oder seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5.
ihren oder seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre oder seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
2
Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die ihr oder ihm übersandte Wahlbenachrichtigung, dass sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6)
1
Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2
Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
§ 39 Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen
(1)
1
Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig ist oder die oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
2
Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2)
1
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
2
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3)
1
Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
2
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
(4) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 40
(aufgehoben)
§ 41 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheins
1
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.
2
Diese oder dieser prüft den Wahlschein.
3
Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über seinen rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers.
4
Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält sie auch im Fall der Zurückweisung ein.
§ 42 Schluss der Wahlhandlung
1
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
2
Von da ab sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden.
3
Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren.
4
Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
§ 43 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 10) wird jede oder jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, die oder der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Personen als Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstandes bestellt werden.
(3)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum.
2
Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
3
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet den Wahlraum her.
(4)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
2
Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass sämtliche für den Wahlraum in Betracht kommenden Wahlberechtigten der Einrichtung wählen können.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit spätestens am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6)
1
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben.
2
Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 41, 38 Abs. 4 bis 7 und § 39. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten.
3
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
4
Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen.
5
Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
6
Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt.
7
Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 44 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Alten- oder Pflegeheims zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6) wählen.
(2)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2
Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.
3
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her.
4
Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3)
1
Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 41, 38 Abs. 4 bis 7 und § 39. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
2
Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen.
3
Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
4
Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt.
5
Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4)
1
§ 43 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
2
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 45 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe im Benehmen mit der Leitung eines Klosters entsprechend § 44 regeln.
§ 46 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6) wählen.
(2)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2
Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit.
3
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her.
4
Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3)
1
§ 44 Abs. 3 und § 43 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend.
2
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 47
(aufgehoben)
§ 48 Briefwahl
(1)
1
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die darauf angegebene Gemeindewahlleiterin oder den darauf angegebenen Gemeindewahlleiter.
2
Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2)
1
Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 38 Abs. 7 gilt entsprechend.
2
Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen gilt § 39 entsprechend.
3
Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3)
1
In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
2
Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
3
§ 38 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem oder seinem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
Achter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 49 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 50 Abs. 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk.
2
Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
3
Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher alle Unterlagen in Gegenwart des Wahlvorstandes unter Verschluss zu nehmen und so lange sicher aufzubewahren, bis das Prüfungs- und Zählverfahren fortgesetzt wird.
4
In der Wahlniederschrift sind die Gründe für die Unterbrechung an der für Besonderheiten während der Ermittlung des Wahlergebnisses vorgesehenen Stelle anzugeben.
§ 50 Zählung der Wählerinnen und Wähler
(1)
1
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt.
2
Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
3
Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt.
4
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.
(2)
1
Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks der gleichen Gemeinde (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat.
2
Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt.
3
Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 37 Abs. 1 anwesender Personen.
4
Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 43 Abs. 6 Satz 7 und 8.
5
Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.
§ 51 Zählung der Stimmen
(1)
1
Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
3.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen ist.
2
Der Stapel zu Nummer 3 ist von einer oder einem von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzerin oder Beisitzer in Verwahrung zu nehmen.
(2)
1
Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2
Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
3
Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3)
1
Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.
2
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
(4)
1
Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
2
Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5)
1
Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind.
2
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
3
Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
4
Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6)
1
Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt.
2
Zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung.
3
Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen.
4
Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,
2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 52 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 49 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2
Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 54 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 53 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
§ 53 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und unter Einbeziehung des Ergebnisses der Briefwahl der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet.
(2)
1
Die Meldung wird auf schnellstem Weg (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischem Weg) erstattet.
2
Sie enthält die Zahlen
1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wählerinnen und Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
(3)
1
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter meldet auf schnellstem Weg die eingehenden Gemeindeergebnisse sofort und laufend der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.
2
Sobald alle Gemeindeergebnisse des Wahlkreises vorliegen, ermittelt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das vorläufige Ergebnis im Wahlkreis und teilt es ebenfalls auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.
(4)
1
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Gesamtwahlergebnis im Wahlgebiet.
2
Sie oder er ermittelt außerdem nach dem in § 38 des Landtagswahlgesetzes festgelegten Verfahren
1.
die vorläufige Verteilung der insgesamt zu vergebenden 51 Sitze (§ 38 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes),
2.
a)
die vorläufige Verteilung der in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze auf die Kreiswahlvorschläge (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes),
b)
die vorläufige Verteilung der restlichen Sitze auf die Landeswahlvorschläge (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes).
(5)
1
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt das vorläufige Gesamtergebnis im Wahlgebiet und die vorläufige Verteilung der Sitze öffentlich bekannt.
2
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis nur ein vorläufiges ist.
(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter und Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 19 erstattet.
§ 54 Wahlniederschrift
(1)
1
Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu erstellen.
2
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.
3
Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4
Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift.
5
Beschlüsse nach § 38 Abs. 7, § 41 Satz 3 und § 51 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
6
Dieser sind beizufügen
1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 41 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu übergeben.
(3) Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 55 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1)
1
Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich
1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
2
Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 66).
2
Sie oder er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die ihr oder ihm nach § 35 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.
(4)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.
2
Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm die angeforderten Teile und versiegelt das Paket erneut.
3
Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 56 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe, ohne sie zu öffnen oder sonstige Veränderungen an ihnen vorzunehmen, und hält sie unter Verschluss.
2
Sie oder er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den an den folgenden Tagen eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2)
1
Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt.
2
Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 66).
3
Sie oder er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraums und stellt dem Briefwahlvorstand eventuell notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 57 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1)
1
Ein von der Briefwahlvorsteherin oder vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag.
2
Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln.
3
Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2)
1
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2
Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Landtagswahlgesetzes vorliegt.
3
Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
5
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
(3)
1
Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 49 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest.
2
Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.
3
Sobald das Briefwahlergebnis feststeht, gibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Wahlergebnis entsprechend § 52 bekannt und meldet es entsprechend § 53 auf schnellstem Weg der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
(4)
1
Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen.
2
Dieser sind beizufügen
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(5)
1
Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
2
Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 55 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge getrennt verpackt werden, und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 66).
3
§ 54 Abs. 3 gilt entsprechend.
4
Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter in die Schnellmeldung für das Gemeindeergebnis (§ 53) und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der Gemeinde (§ 58) übernommen.
(7)
1
Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären.
2
Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen.
3
Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter feststellt, dass die nach § 5 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist.
4
Im Übrigen, insbesondere wenn die nach § 5 erforderliche Zahl von Wahlbriefen nicht erreicht worden ist, hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall zu treffen.
§ 58 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde
(1)
1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
2
Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl in der Gemeinde nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 22 zusammen.
3
Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soweit wie möglich auf.
(2)
1
Nach Berichterstattung durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter ermittelt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis in der Gemeinde.
2
Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
3
Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
4
Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4)
1
Nach dem Muster der Anlage 23 wird eine Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt.
2
Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 22 sind von allen Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
§ 59 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1)
1
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Gemeindewahlausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
2
Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach Gemeinden geordnet nach dem Muster der Anlage 22 zusammen.
3
Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
(2)
1
Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis.
2
Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
3
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Gemeindewahlausschüsse zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4)
1
Nach dem Muster der Anlage 24 wird eine Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt.
2
Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 22 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
§ 60 Ermittlung und Feststellung des Gesamtwahlergebnisses
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 22 zum Gesamtwahlergebnis des Landes zusammen.
(2)
1
Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtwahlergebnis im Land.
2
Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
welche Wahlvorschläge nach § 38 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes
a)
an der Sitzverteilung teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die Zahl der Sitze, die nach § 38 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes insgesamt auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
7.
die Zahl der Sitze, die nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes den einzelnen zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen über ihre Kreiswahlvorschläge zuzuteilen sind,
8.
die Zahl der Sitze, die nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes den einzelnen zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen über ihre Landeswahlvorschläge zuzuteilen sind,
9.
welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.
3
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Kreiswahlausschüsse zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4)
1
Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift angefertigt.
2
Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 22 sind von allen Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 61 Bekanntmachung des Gesamtwahlergebnisses
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Gesamtwahlergebnis für das Land mit den in § 60 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer oder seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern.
§ 62 Benachrichtigung der Gewählten
(1)
1
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 40 des Landtagswahlgesetzes hin.
2
Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben.
3
Im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2) Für die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend.
Neunter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl
§ 63 Nachwahl
(1)
1
Hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter festgestellt, dass die Wahl in einem oder mehreren Wahlbezirken nicht durchgeführt werden kann, so gibt sie oder er öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet.
2
Sie oder er macht den vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmten Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(3)
1
Wahlscheine, die von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Nachwahl stattfindet, ausgestellt sind, haben auch für die Nachwahl Gültigkeit.
2
Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 64 Wiederholungswahl
(1) Ist die Wiederholung der Wahl angeordnet, so ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2)
1
Bei Wiederholung der Wahl wird auf Grund derselben Wählerverzeichnisse und nach den gleichen Wahlvorschlägen wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt.
2
Ist jedoch die Wiederholung der Wahl wegen Mängel des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge angeordnet, so ist für die Wiederholungswahl im ersten Fall ein neues Wählerverzeichnis aufzustellen; im letzten Fall sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
3
Statt der Neuaufstellung des Wählerverzeichnisses kann in geeigneten Fällen das bestehende Wählerverzeichnis nach dem Stand der Wahlberechtigten zurzeit der Wiederholung der Wahl berichtigt werden.
(3) Die Abgrenzung der Wahlbezirke darf nicht geändert werden.
(4) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten, werden zur Stimmabgabe bei der Wiederholungswahl nur dann zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, auf den sich die Wiederholungswahl erstreckt.
(5)
1
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, bei der oder dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins vorliegen, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn die Wiederholungswahl sich auf mehrere Wahlbezirke erstreckt.
2
Entsprechendes gilt für die Briefwahl.
(6) Der Landeswahlausschuss hat das Gesamtwahlergebnis der ersten Wahl auf Grund des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen.
(7) Für die Durchführung der Wiederholungswahl und die Ermittlung des Ergebnisses gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften.
(8) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
Zehnter Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 65 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Abs. 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 12 des Landtagswahlgesetzes und des § 14 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.
(2)
1
Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 13 des Landtagswahlgesetzes und des § 12 Abs. 8 und des § 15 ausgeübt.
2
Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 22 und § 23 des Landtagswahlgesetzes ausgeübt.
(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 14 Abs. 1.
§ 66 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 21 Abs. 1 und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2)
1
Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind.
2
Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 67 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1)
1
Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden.
2
Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 21 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
aufgehoben
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1 LWO)
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Anlage 3
(zu § 13 Abs. 2 LWO)
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Anlage 4 LWO
(zu § 14 Abs. 1 LWO)
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Anlage 5
(zu § 17 LWO)
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Anlage 6 LWO
(zu § 18 LWO)
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Anlage 7
(zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 bis 4 LWO)
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Anlage 8
(zu § 20 Abs. 3 Nr. 2 und § 30 Abs. 6 LWO)
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Anlage 9
(zu § 20 Abs. 3 Nr. 3 und § 30 Abs. 6 LWO)
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Anlage 10 LWO
(zu § 20 Abs. 3 Nr. 4 LWO)
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Anlage 11
(zu § 23 Abs. 1 LWO)
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Anlage 12
(zu § 23 Abs. 5 LWO)
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Anlage 13
(zu § 23 Abs. 6 Nr. 1 LWO)
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Anlage 14
(zu § 23 Abs. 6 Nr. 2 LWO)
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Anlage 15
(zu § 23 Abs. 6 Nr. 3 LWO)
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Anlage 16
(zu § 23 Abs. 6 Nr. 3 LWO)
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Anlage 17
(zu § 26 Abs. 6 LWO)
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Anlage 18 LWO
(zu § 34 Abs. 1 LWO)
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Anlage 19
(zu § 53 Abs. 6 LWO)
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Anlage 20
(zu § 54 Abs. 1 LWO)
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Anlage 21
(zu § 57 Abs. 4 LWO)
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Anlage 22
(zu § 58 Abs. 1 und 4, § 59 Abs. 1 und 4, § 60 Abs. 1 und 4 LWO)
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Anlage 23
(zu § 58 Abs. 4 LWO)
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Anlage 24
(zu § 59 Abs. 4 LWO)
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