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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 12. April 1988

Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 12. April 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom 12. April 198801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. November 1982 (Amtsbl. S. 917),
geändert durch Gesetz vom 16. September 1987 (Amtsbl. S. 1217)
verordnet die
Landesregierung:

§ 1

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine Aufwandsentschädigung, die für den Präsidenten monatlich 230 Euro, für den Vizepräsidenten monatlich 179 Euro und für die übrigen Mitglieder monatlich 128 Euro beträgt.

§ 2

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Sitzungen des Verfassungsgerichtshofs, an denen sie teilnehmen, Sitzungstagegelder von täglich 25,60 Euro.

§ 3

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten Ersatz der ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehenden notwendigen Fahrtauslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Die Vertreter der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für diejenigen Kalendermonate, in denen sie als Bericht- oder Mitberichterstatter tätig geworden sind oder an wenigstens einer Sitzung des Verfassungsgerichtshofs teilgenommen haben, eine Aufwandsentschädigung, die derjenigen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 1 entspricht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 2 und 3 entsprechend.

§ 5

Die in den §§ 1 bis 3 genannten Vergütungen stehen im Fall des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für die Dauer der Amtsfortführung den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs sowie den an ihre Stelle tretenden Stellvertretern zu; Gleiches gilt für den Fall des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom 5. August 1959 (Amtsbl. S. 1241) außer Kraft.
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