Gesetz Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes Vom 15. November 1960
Gesetz Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes Vom 15. November 1960
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anlage Nr. 204 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes vom 15. November 1960 | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ 1
(1) Das Saarland wird durch den zuständigen Minister im Rahmen seines jeweiligen Geschäftsbereiches vertreten. Das Recht des Ministerpräsidenten, das Saarland nach außen zu vertreten (Artikel
97
1
der Verfassung des Saarlandes), bleibt unberührt.
(2) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten betreffen und in Fällen, in denen die Zuständigkeit eines Ministers nicht gegeben ist, wird das Saarland durch den Ministerpräsidenten vertreten.
Fußnoten
1)
Jetzt Art. 95 Abs. 1 SVerf vgl. BS- Nr. 100- 1.
§ 2
Das Saarland wird in Angelegenheiten des Landtages, der
Generalfinanzkontrolle
2
und des Verfassungsgerichtshofes durch deren Präsidenten vertreten.
Fußnoten
2)
Jetzt: des Rechnungshofes.
§ 3
Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, bestimmt sich die Vertretung der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Satzungen.
§ 4
(1) Der zuständige Minister kann das ihm zugestandene Recht zur Vertretung des Saarlandes allgemein, für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten und im Einzelfall auf Beamte oder nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Übertragung im Einzelfall ist den Beteiligten mitzuteilen. Im Übrigen ist die Übertragung im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzumachen.
3
(3) Der zuständige Minister kann eine Übertragung der Vertretungsbefugnis im Sinne des Absatzes 1 jederzeit aufheben oder ändern. Absatz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
3)
Vgl.
Gem. Erlass vom 21. Dezember 1978 (Amtsbl. 1979 S. 33 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 1425) betr. Pfändung und Abtretung von Bezügen; Erlass vom 27. Juni 1984 (Amtsbl. S. 1289) betr. RH; Erlass vom 4. Februar 1992 (Amtsbl. S. 309 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 980) betr. MdJ; Erlass vom 24. Juli 1992 (Amtsbl. S. 841 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 881) betr. MdJ; Erlass vom 29. Januar 2001 (Amtsbl. S. 488) betr. MfB - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 1441 - zwischenzeitlich gestrichen; Erlass vom 31. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2298 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 1235) betr. Vollstreckungsstellen der Finanzämter in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten Erlass vom 25. Mai 2011 (Amtsbl. S. 898 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 1705) betr. MfU Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei bestimmten Klagen aus dem Richter- und Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des MdJ vom 23. September 1992 (Amtsbl. 1032 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 2077) § 2 Absatz 2 Satz 3 der Satzung des Landesinstituts für Pädagogik und Medien - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 48 Bekanntmachung über die Vertretung des Saarlandes im Bereich der Fiskalerbschaftsangelegenheiten vom 11. Januar 2016 (Amtsbl. II S. 68 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 2078).
§ 5
(1) In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten können sich die zur Vertretung des Saarlandes berufenen Personen und Organe durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Soweit ein Gesetz nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte gebietet, können sie Beamte, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzen, oder Richter, die zur ausschließlichen Dienstleistung in der Verwaltung abgeordnet sind, zu Prozessbevollmächtigten bestellen.
(2) In Rechtsstreitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht können die zur Vertretung des Saarlandes berufenen Personen und Organe die Vertreter von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände zu Prozessbevollmächtigten bestellen.
§ 6
Soweit in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen abweichende Regelungen über die Vertretung des Saarlandes getroffen sind, bleiben diese unberührt.
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