Volksabstimmungsordnung Vom 26. Februar 2014
Volksabstimmungsordnung Vom 26. Februar 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 9 eingefügt, bisherige §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11 sowie Anlagen 1 bis 3 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2020 (Amtsbl. I S. 220) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Volksabstimmungsordnung vom 26. Februar 2014 | 21.03.2014 |
Eingangsformel | 21.03.2014 |
Abschnitt 1 - Volksinitiative | 21.03.2014 |
§ 1 - Unterstützung der Volksinitiative | 21.03.2014 |
Abschnitt 2 - Volksbegehren | 21.03.2014 |
§ 2 - Unterstützung des Zulassungsantrags | 21.03.2014 |
§ 3 - Unterstützungsblätter | 21.03.2014 |
§ 4 - Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit | 21.03.2014 |
§ 5 - Ausübung des Eintragungsrechts | 21.03.2014 |
Abschnitt 3 - Volksentscheid | 21.03.2014 |
§ 6 - Ausstattung der Abstimmungsräume | 21.03.2014 |
§ 7 - Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung der Ergebnisse der Stimmabgabe | 21.03.2014 |
§ 8 - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | 21.03.2014 |
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften | 21.03.2014 |
§ 9 - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen | 10.04.2020 |
§ 10 - Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen | 10.04.2020 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 10.04.2020 |
Anlage 1 | 10.04.2020 |
Anlage 2 | 10.04.2020 |
Anlage 3 | 10.04.2020 |
Aufgrund des § 22 des Volksabstimmungsgesetzes vom 16. Juni 1982 (Amtsbl. S. 649), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 186), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Abschnitt 1 Volksinitiative
§ 1 Unterstützung der Volksinitiative
Die Unterstützung des Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 1 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.
Abschnitt 2 Volksbegehren
§ 2 Unterstützung des Zulassungsantrags
Die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 2 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.
§ 3 Unterstützungsblätter
Die auf das zugelassene Volksbegehren hinweisenden Unterstützungsblätter sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und in einer ausreichenden Anzahl den Gemeinden zu übersenden. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen. Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 8 des Volksabstimmungsgesetzes und der Anlage nach Satz 1 entsprechen, hat die Gemeinde die Vertrauensperson auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.
§ 4 Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit
In der Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes ist darauf hinzuweisen,
1.
dass zur Eintragung zugelassen wird, wer
a)
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
b)
einen Eintragungsschein hat,
2.
dass jeder Eintragungsberechtigte sich nur einmal eintragen darf und sich dabei über seine Person auszuweisen hat,
3.
dass er sich nur in der Gemeinde eintragen darf, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist,
4.
in welcher Weise die Eintragung mit einem Eintragungsschein erfolgt,
5.
dass nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
§ 5 Ausübung des Eintragungsrechts
(1) Die Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren unterstützen wollen, haben sich persönlich und handschriftlich in das Unterstützungsblatt einzutragen. Der Inhaber eines Eintragungsscheins übergibt zuvor den Eintragungsschein der Eintragungsstelle. Die Eintragungsstelle vermerkt die Eintragung neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis.
(2) Die Eintragungsstelle hat Personen die Eintragung zu verweigern, die
1.
nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und keinen Eintragungsschein besitzen,
2.
keinen Eintragungsschein vorlegen, obwohl sich im Eintragungsberechtigten-verzeichnis ein entsprechender Vermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht in dem Verzeichnis der ausgestellten Eintragungsscheine eingetragen sind,
3.
zu begründeten Zweifeln an der Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz des Eintragungsscheins Anlass geben,
4.
bereits einen Eintragungsvermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie von ihrem Eintragungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben.
Über die Verweigerung des Eintragungsrechts und die hierfür maßgebenden Gründe ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, den in dem Eintragungsraum auszulegenden Gesetzentwurf einzusehen.
Abschnitt 3 Volksentscheid
§ 6 Ausstattung der Abstimmungsräume
In jedem Abstimmungsraum muss ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Volksabstimmungsordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Gesetzentwurfs zu jedermanns Einsicht ausliegen.
§ 7 Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung der Ergebnisse der Stimmabgabe
(1) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und des Ergebnisses der Briefabstimmung sind die §§ 49 bis 52 und 54 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk und im Wahlkreis sind die §§ 58 und 59 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Der Landeswahlleiter stellt die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Gesamtabstimmungsergebnis des Landes zusammen und berichtet dem Landeswahlausschuss hierüber. Der Landeswahlausschuss stellt nach der Berichterstattung das Gesamtabstimmungsergebnis fest. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Gesamtabstimmungsergebnis mündlich bekannt. Über die Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses sind eine Niederschrift und eine Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse zu fertigen. Die Niederschrift und die Ergebniszusammenstellung sind von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
§ 8 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Landeswahlleiter beschafft
1.
die Stimmzettelumschläge für die Briefabstimmung,
2.
die Merkblätter zur Briefabstimmung,
3.
die Stimmzettel,
4.
die Vordrucke für die Niederschriften der Abstimmungsorgane,
5.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse.
(2) Die Gemeinde beschafft die für die Stimmbezirke notwendigen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 9 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
(1) Das Recht auf Auskunft über die im Eintragungsberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Landtagswahlgesetzes und § 14 der Landeswahlordnung Einsicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 3 der Landeswahlordnung Auszüge aus dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis anfertigen kann.
(2) Hinsichtlich der im Eintragungsberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Landtagswahlgesetzes und § 12 Absatz 8 und § 15 der Landeswahlordnung ausgeübt.
(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses und für die Erteilung eines Eintragungsscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 4.
§ 10 Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
(1) Die Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Eintragungs- und Stimmscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse entsprechend § 20 Absatz 8 Satz 2 und § 21 Absatz 1 der Landeswahlordnung und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnissen, Eintragungs- und Stimmscheinverzeichnissen und Verzeichnissen entsprechend § 20 Absatz 8 Satz 2 und § 21 Absatz 1 der Landeswahlordnung dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Abstimmungsstraftaten und bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten vor.
(3) Mitglieder von Abstimmungsorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Abstimmungsprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Abstimmungsstraftat erforderlich ist.
(4) Die im Besitz von Behörden befindlichen Abstimmungsunterlagen dürfen erst nach Anordnung des Landeswahlleiters vernichtet werden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Volksabstimmungsordnung vom 26. Januar 1983 (Amtsbl. S. 105) außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 1 VAbstO)
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Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Volksinitiative)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Volksinitiativen nach Artikel 98a der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 98a der Verfassung des Saarlandes, den §§ 2 und 3 des Volksabstimmungsgesetzes und § 1 der Volksabstimmungsordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für die Volksinitiative ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind die Initiatoren der Volksinitiative.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Bescheinigung der Wohnung und des Alters ist die Gemeinde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landtag des Saarlandes, der über die Zulassung des Antrags der Volksinitiative entscheidet.
Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung des Landtags, durch welche die Befassung mit der Volksinitiative abgelehnt wird, kann auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 23 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes: Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage des Volksabstimmungsgesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die personenbezogenen Daten werden nach der Entscheidung über den Antrag nach § 3 des Volksabstimmungsgesetzes gelöscht, soweit sie nicht für ein schwebendes Anfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die verantwortliche Person zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Postanschrift: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken, E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de) und gegebenenfalls an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der jeweils für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person (siehe oben Nummer 3) richten.
Anlage 2
(zu § 2 VAbstO)
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Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Zulassungsantrag Volksbegehren)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes, den § 4 und 5 des Volksabstimmungsgesetzes und § 2 der Volksabstimmungsordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind die Initiatoren des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Bescheinigung des Stimmrechts ist die Gemeinde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, bei dem der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens eingereicht wird, und die Landesregierung, die über den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens entscheidet.
Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens kann auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 23 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes: Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage des Volksabstimmungsgesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die personenbezogenen Daten werden nach der Entscheidung über den Zulassungsantrag nach § 5 Absatz 2 oder § 7 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes gelöscht, soweit sie nicht für ein schwebendes Anfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die verantwortliche Person zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Postanschrift: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken, E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de) und gegebenenfalls an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der jeweils für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person (siehe oben Nummer 3) richten.
Anlage 3
(zu § 3 VAbstO)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Volksbegehren)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Volksbegehren nach Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes, den §§ 6 bis 13 des Volksabstimmungsgesetzes und den §§ 3 bis 5 der Volksabstimmungsordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für das Volksbegehren ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind die Gemeinden, in deren Eintragungsräumen die Unterstützungsunterschriften geleistet werden.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Bescheinigung des Stimmrechts ist die Gemeinde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlleiter, an den die Unterstützungsblätter übermittelt werden, und der Landeswahlausschuss, der das (zahlenmäßige) Ergebnis des Volksbegehrens feststellt.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist außerdem die Landesregierung, die über das Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet.
Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 23 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes: Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage des Volksabstimmungsgesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die personenbezogenen Daten werden nach der Entscheidung über das Volksbegehren nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes gelöscht, soweit sie nicht für ein schwebendes Anfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die verantwortliche Person zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Postanschrift: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken, E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de) und gegebenenfalls an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der jeweils für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person (siehe oben Nummer 3) richten.
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