Verordnung über Titel Vom 30. Januar 1934
Verordnung über Titel Vom 30. Januar 1934
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert, § 4 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2015 (Amtsbl. I S. 886) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Titel vom 30. Januar 1934 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 04.12.2015 |
§ 3 | 04.12.2015 |
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 725), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) verordnet die
Landesregierung:
§ 1
(1) Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Saarland und seine Bürgerinnen und Bürger, für herausragende Leistungen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass können Titel verliehen werden.
(2) Von der Verleihung der Titel ist sparsamer Gebrauch zu machen.
§ 2
(1) Es können erhalten:
1.
Personen, die in Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre besondere Verdienste erworben haben, den Titel Professor/Professorin,
2.
Mediziner und Apotheker den Titel Sanitätsrat/Sanitätsrätin,
3.
Rechtsanwälte und Notare den Titel Justizrat/Justizrätin,
4.
Bühnen, Film und Tonkünstler die Titel Generalintendant/ Generalintendantin, Generalmusikdirektor/Generalmusikdirektorin, Staatsschauspieler/Staatsschauspielerin, Kammersänger/ Kammersängerin, Kammermusiker/Kammermusikerin,
5.
Personen, die im Bereich der Landwirtschaft besondere Verdienste erworben haben, den Titel Ökonomierat/Ökonomierätin,
6.
besonders verdiente Personen aus den Bereichen Technik/Technologie den Titel Technologierat/Technologierätin.
(2) Vorschlagsberechtigt sind
1.
für den Bereich des Landtages die Präsidentin des Landtages/der Präsident des Landtages,
2.
für den jeweiligen Geschäftsbereich die zuständige Ministerin/der zuständige Minister.
§ 3
Eine geehrte Person erhält im Namen der Landesregierung eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Die Urkunde wird durch die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten, die Präsidentin des Landtages/den Präsidenten des Landtages oder die zuständigen Ministerinnen und Minister ausgehändigt.
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