SSÜFV
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Verordnung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Saarlandes mit lebenswichtigen Einrichtungen (Saarländische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SSÜFV) Vom 7. März 2023

Verordnung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Saarlandes mit lebenswichtigen Einrichtungen (Saarländische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SSÜFV) Vom 7. März 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Saarlandes mit lebenswichtigen Einrichtungen (Saarländische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SSÜFV) vom 7. März 202317.03.2023
Eingangsformel17.03.2023
§ 117.03.2023
§ 217.03.2023
Aufgrund des § 34 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 1 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind
1.
im Landtag des Saarlandes die technischen Organisationseinheiten, deren Ausfall die Tätigkeit des Landtags unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
2.
im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei ist,
3.
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der zentralen Datenverarbeitung des Landes ist,
4.
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich Zivil- und Katastrophenschutz ist,
5.
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft
a)
die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
b)
die Organisationseinheiten und Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung, die Bewertung und Bekämpfung von Krankheitserregern bzw. die Beobachtung und Bewertung von Kampfstoffen ist, die als Waffen in Kriegshandlungen oder Terroraktionen missbraucht werden können, und
c)
die Organisationseinheiten, die die steuerliche Automation fachlich betreuen und technisch betreiben,
6.
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
a)
die Organisationseinheiten, die für den Strafvollzug und den Maßregelvollzug zuständig sind,
b)
die Organisationseinheiten bei den Staatsanwaltschaften, die für die Sicherstellung der Informationsverarbeitung und die Informationstechnik im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig sind, und
c)
die Organisationseinheiten, die für die Informationsverarbeitung und die Informationstechnik in den Bereichen der elektronischen Grundbuch- und Registerführung sowie der automatisierten Fachverfahren der Gerichte zuständig sind,
7.
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
a)
die Organisationseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sowie beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz sicherstellen, und
b)
die Organisationseinheiten und Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung, die Bewertung und Bekämpfung von Krankheitserregern sowie die Beobachtung und Bewertung von Kampfstoffen ist, die als Waffen in Kriegshandlungen oder Terroraktionen missbraucht werden können,
8.
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
a)
die Organisationseinheiten, die für die Überwachung von Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes zuständig sind,
b)
die Organisationseinheiten, die für die Ernährungsnotfallvorsorge zuständig sind, und
c)
die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), außer Kraft.
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