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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 697 über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 24. November 1959

Gesetz Nr. 697 über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 24. November 1959
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474; ber. S. 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 697 über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 195901.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 807.04.2006
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
§ 1107.04.2006

§ 1

Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Rettung aus Gefahr wird die Saarländische Rettungsmedaille gestiftet.

§ 2

(1) Die Rettungsmedaille ist aus Silber und zeigt auf der Vorderseite das saarländische Landeswappen mit der Umschrift „Saarland“, auf der Rückseite inmitten eines Eichenkranzes die Inschrift „Für Rettung aus Gefahr“.
(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band, das an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist, getragen.

§ 3

(1) Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit abgewendet und dabei einen besonderen Beweis an Mut und Opferwilligkeit erbracht haben.
(2) Hat der Retter im ursächlichen Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, so wird ihm die Rettungsmedaille nach seinem Tod verliehen.
(3) Die Verleihung der Rettungsmedaille erfolgt nur einmal.

§ 4

Ist die Rettung unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden oder ist die Rettungstat trotz opferbereiten Einsatzes ohne Erfolg geblieben oder ist die Rettungsmedaille bereits wegen einer früheren Rettungstat verliehen worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

§ 5

Neben der Rettungsmedaille und der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden.

§ 6

Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn bei der Rettungstat die Grenzen der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten worden sind.

§ 7

(1) Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung einer öffentlichen Belobigung setzen voraus, dass die zu ehrende Person der staatlichen Anerkennung würdig ist.
(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung der Ehrung.
(3) Erweist sich eine mit der Rettungsmedaille ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, der staatlichen Anerkennung unwürdig oder wird ein derartiges Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr die Befugnis zum Tragen der Rettungsmedaille aberkannt werden.

§ 8

(1) Über die Verleihung und Aberkennung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet namens der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(2) Über die Verleihung einer Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung der öffentlichen Belobigung werden im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

§ 9

(1) Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum der beliehenen Person über.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 werden die Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt.

§ 10

Rettungstaten aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes können nachträglich durch Verleihung der Rettungsmedaille anerkannt werden, auch wenn bereits eine staatliche Anerkennung durch öffentliche Belobigung erfolgt ist.

§ 11

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Ausgestaltung und die Tragweise der Rettungsmedaille sowie über das Verfahren bei der Verleihung und Aberkennung, erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
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