Verordnung über die Gewährung von Reisekosten- und Umzugskostenvergütung an die Mitglieder der Landesregierung Vom 28. September 1966
Verordnung über die Gewährung von Reisekosten- und Umzugskostenvergütung an die Mitglieder der Landesregierung Vom 28. September 1966
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gewährung von Reisekosten- und Umzugskostenvergütung an die Mitglieder der Landesregierung vom 28. September 1966 | 01.05.1966 |
Eingangsformel | 01.05.1966 |
I. Reisekostenvergütung | 01.05.1966 |
§ 1 | 01.05.1966 |
§ 2 | 01.05.1966 |
II. Umzugskostenvergütung | 01.05.1966 |
§ 3 | 01.05.1966 |
§ 4 | 01.05.1966 |
§ 5 | 01.05.1966 |
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 435) wird verordnet:
I. Reisekostenvergütung
§ 1
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Saarlandes Tage und Übernachtungsgeld sowie Entschädigung für Fahrt und Nebenkosten nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) vom 31. März 1966 (Amtsbl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
(2) Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nachweislich außergewöhnlichen Aufwand für Unterkunft und Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag des Tages- und Übernachtungsgeldes nicht gedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Ausgaben gewährt.
§ 2
Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Landesregierung Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen nach den für Beamte jeweils geltenden Vorschriften. Im Übrigen ist § 1 entsprechend anzuwenden.
II. Umzugskostenvergütung
§ 3
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung nach dem Saarländischen Umzugskostengesetz vom 31. März 1966 (Amtsbl. S. 314) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die Ausgaben sind einzeln nachzuweisen und soweit möglich durch Frachtbriefe, Rechnungen, Empfangsbestätigungen usw. zu belegen.
(2) Für den Nachweis der im Einzelnen darzulegenden Auslagen für die Umzugsreise genügt die pflichtgemäße Versicherung, dass die Ausgaben in der angegebenen Höhe erwachsen sind.
§ 4
(1) Wird infolge der Beendigung des Amtsverhältnisses eines Mitglieds der Landesregierung ein Umzug notwendig, so gilt für die Gewährung von Umzugskostenvergütung § 3 entsprechend. Hat das ausgeschiedene Mitglied der Landesregierung seinen Wohnort im Ausland gewählt, so erhält er Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafenort des Inlandes.
(2) Eine Mietentschädigung nach § 6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes kann abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 nur in besonderen Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport gewährt werden.
(3) Hinterbliebene eines verstorbenen Mitglieds der Landesregierung, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erhalten Umzugskostenvergütung in Anwendung der Absätze 1 und 2, jedoch können etwaige Anträge nur innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tod des Mitglieds der Landesregierung gestellt werden.
§ 5
Abschnitt I dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1966, Abschnitt II mit Wirkung vom 1. Juli 1966 in Kraft.
Der Minister des Innern
Der Minister für Finanzen und Forsten
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