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Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes Vom 26. April 2022

Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes Vom 26. April 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes vom 26. April 202206.05.2022
Eingangsformel06.05.2022
Erster Abschnitt - Ministerpräsidentin und Staatskanzlei06.05.2022
§ 1 - Ministerpräsidentin06.05.2022
§ 2 - Staatskanzlei06.05.2022
§ 3 - Vertretung des Saarlandes beim Bund06.05.2022
Zweiter Abschnitt - Ministerinnen, Minister und Ministerien06.05.2022
§ 4 - Ministerinnen und Minister06.05.2022
§ 5 - Geschäftsverteilungspläne06.05.2022
§ 6 - Zusammenarbeit der Ministerien06.05.2022
Dritter Abschnitt - Landesregierung06.05.2022
§ 7 - Sitzungen des Ministerrats06.05.2022
§ 8 - Ministerratsangelegenheiten06.05.2022
§ 9 - Vorbereitung der Sitzungen des Ministerrats06.05.2022
§ 10 - Vertraulichkeit, Niederschriften, einheitliche Vertretung06.05.2022
Vierter Abschnitt - Bestimmungen zu einzelnen Verfahren06.05.2022
§ 11 - Gesetzgebungsverfahren06.05.2022
§ 12 - Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften06.05.2022
§ 13 - Staatsverträge06.05.2022
§ 14 - Bundesratsangelegenheiten06.05.2022
§ 15 - Verfassungsgerichtliche Verfahren06.05.2022
§ 16 - Parlamentarische Anfragen06.05.2022
§ 17 - Petitionen06.05.2022
§ 18 - Personalangelegenheiten06.05.2022
§ 19 - Vergabe von Gutachten06.05.2022
Fünfter Abschnitt - Geschäftsverkehr und Vertretung der Landesregierung nach außen06.05.2022
§ 20 - Landtag06.05.2022
§ 21 - Nachgeordnete Behörden06.05.2022
§ 22 - Bund und andere Länder06.05.2022
§ 23 - Diplomatischer und konsularischer Verkehr06.05.2022
§ 24 - Veranstaltungen06.05.2022
Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften06.05.2022
§ 25 - Inkrafttreten06.05.2022
Anlage 1 - Ausfertigung von Vorschriften i. S. von § 1206.05.2022
I.06.05.2022
§ 106.05.2022
§ 206.05.2022
§ 306.05.2022
II.06.05.2022
Anlage 2 - Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 198706.05.2022
Die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes vom 15. Februar 2005 (Amtsbl. S. 504), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 1. März 2018 (Amtsbl. I S. 136), gilt in der redaktionell und organisatorisch angepassten Fassung wie folgt fort:

Erster Abschnitt Ministerpräsidentin und Staatskanzlei

§ 1 Ministerpräsidentin

(1)
1
Die Ministerpräsidentin bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 91 Abs. 1 SVerf).
2
Diese sind für die Ministerinnen und Minister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen.
3
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Ministerpräsidentin einzuholen.
4
Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien der Politik für erforderlich, so gibt es der Ministerpräsidentin hiervon Kenntnis und erbittet eine Entscheidung.
(2)
1
Die Ministerpräsidentin leitet die Geschäfte der Landesregierung.
2
Sie wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung innerhalb der Landesregierung hin.
3
Die Ministerpräsidentin kann selbst ein Ministerium leiten.
(3)
1
Aus dem Geschäftsbereich der Ministerien ist die Ministerpräsidentin über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind.
2
Insbesondere ist sie von politisch oder finanziell bedeutsamen Gesetzesvorhaben vor Erstellung eines Referentenentwurfs über Inhalt, Zweck und Auswirkungen in Kenntnis zu setzen.
3
Sie kann von den Mitgliedern der Landesregierung jederzeit Auskünfte verlangen.
(4)
1
Über beabsichtigte Aufträge, die ein Volumen von mindestens 2 Mio. Euro erreichen oder aus anderen Gründen von besonderer Bedeutung sind, ist die Ministerpräsidentin frühzeitig zu unterrichten.
2
Über beabsichtigte Abschlüsse, Verlängerungen und Kündigungen von Dienstverträgen mit Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Unternehmen und Verbänden ist sie vor Beschlussfassung in den zuständigen Gremien zu unterrichten, wenn und soweit dem Land Mitwirkungsrechte an solchen Entscheidungen zustehen.
3
Die Ministerpräsidentin ist durch das für Wissenschaft zuständige Ressort über erfolgte Berufungen oder Bestellungen von Professorinnen und Professoren zu unterrichten.
(5) Die Ministerpräsidentin bestimmt ein Mitglied der Landesregierung zu ihrem Stellvertreter.

§ 2 Staatskanzlei

(1) Die Ministerpräsidentin bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Staatskanzlei.
(2)
1
Sie wird geleitet vom Chef der Staatskanzlei.
2
Dieser koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung.
3
Ihm obliegt in Abstimmung mit den Ministerien die zentrale Aufgabenplanung der Landesregierung.

§ 3 Vertretung des Saarlandes beim Bund

(1) Die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland obliegt der Vertretung beim Bund.
(2) Sie wird geleitet von dem Bevollmächtigten beim Bund, der von der Ministerpräsidentin bestellt wird und ihr untersteht.

Zweiter Abschnitt Ministerinnen, Minister und Ministerien

§ 4 Ministerinnen und Minister

(1)
1
Innerhalb der von der Ministerpräsidentin bestimmten Richtlinien der Politik leiten die Ministerinnen und Minister ihren Geschäftsbereich selbstständig.
2
Eine Ministerin oder ein Minister kann mehrere Ministerien leiten.
(2)
1
Die Ministerinnen und Minister vertreten sich als Mitglieder der Landesregierung gegenseitig gemäß der Bestimmung der Ministerpräsidentin.
2
Sie stimmen ihre Urlaubsplanung so untereinander ab, dass mindestens ein Drittel von ihnen Vertretungsaufgaben wahrnehmen kann.
(3)
1
Als Leiterinnen oder Leiter einer obersten Landesbehörde werden die Ministerinnen oder Minister vertreten durch Staatssekretärinnen (Ständige Vertreterinnen) oder Staatssekretäre (Ständige Vertreter).
2
Die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Ministerinnen oder Ministern im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin bestellt und abberufen.
3
Sie sind für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und für die Beachtung der politischen Vorgaben in der Verwaltung verantwortlich.
4
Die Ministerinnen und Minister stimmen ihre Urlaubsplanung so mit ihren Ständigen Vertreterinnen oder Vertretern ab, dass jederzeit eine oder einer von ihnen dienstlich erreichbar ist.
(4)
1
Die Ministerinnen und Minister stellen sicher, dass sie für die Ministerpräsidentin jederzeit erreichbar sind.
2
Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei dienstlichen Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Ministerpräsidentin zu unterrichten.
3
Bei dienstlichen Reisen innerhalb der Region SaarLorLux beschränkt sich die Informationspflicht auf wichtige Angelegenheiten.
(5) Der Ministerin oder dem Minister ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Zeichnungsrecht vorbehalten im Schriftverkehr mit der Präsidentin des Landtages, der Ministerpräsidentin, den Ministerinnen und Ministern sowie weiteren Mitgliedern der Landesregierung, bei Vorlagen an den Ministerrat sowie bei Schreiben von besonderer Bedeutung.

§ 5 Geschäftsverteilungspläne

(1)
1
In jedem Ministerium und in der Staatskanzlei wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt.
2
Die Geschäfte sind so auf Abteilungen und Referate zu verteilen, dass die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindeutig ersichtlich sind.
3
Die Zahl der Abteilungen und Referate ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Die Geschäftsverteilungspläne und deren wesentliche Änderung oder Ergänzung sind zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei auszutauschen sowie dem Rechnungshof des Saarlandes zu übersenden.

§ 6 Zusammenarbeit der Ministerien

(1) Bei Gegenständen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ministerien und die Staatskanzlei rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Das für Frauenpolitik zuständige Ressort kann zur Vorbereitung frauenpolitischer Initiativen gegenüber dem federführenden Ministerium verlangen, dass eine Angelegenheit von frauenpolitischer Bedeutung geprüft und das Ergebnis mitgeteilt wird.
(3)
1
Bei Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerien durch die zuständigen Referatsleitungen, die Abteilungsleitungen oder die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu klären.
2
Dem Ministerrat soll die Angelegenheit erst unterbreitet werden, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern gemeinsam mit dem Chef der Staatskanzlei ohne Erfolg geblieben ist.

Dritter Abschnitt Landesregierung

§ 7 Sitzungen des Ministerrats

(1)
1
Die Landesregierung berät und beschließt in Sitzungen des Ministerrats.
2
Diese werden durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin festgelegt und finden regelmäßig jede Woche statt.
(2)
1
Den Vorsitz bei den Sitzungen des Ministerrats führt die Ministerpräsidentin, im Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter.
2
Ist der Stellvertreter verhindert, führt den Vorsitz der Chef der Staatskanzlei.
(3)
1
Die Ministerinnen und Minister, der Chef der Staatskanzlei und die weiteren Mitglieder der Landesregierung sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ministerrats verpflichtet, die grundsätzlich anderen Dienstgeschäften vorgehen.
2
Verhinderungsgründe sind dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen.
3
An den Sitzungen nehmen die oder der Bevollmächtigte beim Bund, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher, die Leiterin oder der Leiter der für Koordination zuständigen Abteilung der Staatskanzlei und die Büroleiterin oder der Büroleiter der Ministerpräsidentin als Schriftführung teil.
4
Die Ministerinnen und Minister sowie der Chef der Staatskanzlei können mit Zustimmung der Ministerpräsidentin zu ihrer fachlichen Unterstützung bei der Beratung einzelner Angelegenheiten sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.
(4)
1
Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist.
2
In dringenden Fällen kann der Ministerrat im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied der Landesregierung Widerspruch erhebt und die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beteiligt ist.
3
Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
4
Jedes Mitglied der Landesregierung hat, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet, eine Stimme.
5
Auch die weiteren Mitglieder der Landesregierung haben eine Stimme.
6
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin.
7
Soweit Haushaltsangelegenheiten berührt sind, ist § 28 Abs. 2 LHO zu beachten.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil, wenn die Angelegenheit vorwiegend sein eigenes Interesse oder das von Angehörigen im Sinne von § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO berührt.

§ 8 Ministerratsangelegenheiten

(1) Dem Ministerrat sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:
a)
Entwürfe zu Landesgesetzen
b)
Entwürfe zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung
c)
Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstigen Vorlagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen
d)
Personalvorschläge
aa)
zur Einstellung, Anstellung, Versetzung in den Landesdienst, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 und höher
bb)
zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ämter der Besoldungsgruppe R 2 und höher
cc)
zur Einstellung und Entlassung von außertariflich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird, sowie bei der Entlassung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L
dd)
zur Gewährung eines die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgeltes an Beschäftigte
e)
Vorhaben mit dem Ziel des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, deren Wert 250 000 Euro übersteigt oder die von besonderer Bedeutung im Sinne der Nr. 4.6 VV zu § 64 LHO
1)
sind
f)
Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, falls keine Einigung zwischen den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zustande kommt
g)
Entwürfe zur Beantwortung von Landtagsanfragen (§§ 58 ff. GO Landtag)
h)
Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Vereinbarungen (mit Ausnahme von Ressortabkommen geringerer Bedeutung), Zustimmungserklärungen zu Verträgen des Bundes gemäß Ziffer 3 der Lindauer Vereinbarung und Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG
i)
sonstige Angelegenheiten, für welche dies gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung vorgeschrieben ist
j)
Formulierungshilfen für Entwürfe von Landesgesetzen
(2) Dem Ministerrat sind darüber hinaus alle weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Ministerrat ist vorab zu unterrichten über
a)
Personalmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d), die sich auf Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 und R 1 beziehen
b)
Zulassungen für den Aufstieg in den höheren Dienst
c)
Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L oder mit entsprechendem Entgelt aufgrund von Sonderverträgen, Zeitaufstiege nach dem TVÜ-L, Bewährungsaufstiege nach dem TVÜ-L und dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte oder bei befristeten Einstellungen von Lehrkräften und Lehrhilfskräften
d)
Bestellungen von Abteilungsleiterinnen und -leitern bei einer obersten Landesbehörde sowie von Behörden- oder Dienststellenleiterinnen und -leitern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt, sowie
e)
die Einrichtung neuer Abteilungen in einer obersten Landesbehörde
Fußnoten
1)
Vgl. Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). Vgl. Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553).

§ 9 Vorbereitung der Sitzungen des Ministerrats

(1)
1
Bevor ein Ministerium dem Ministerrat eine Vorlage zur Beschlussfassung unterbreitet, gibt es der Staatskanzlei und den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
2
Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit eines Gegenstandes zulässig.
(2)
1
Vorlagen an den Ministerrat ist eine allgemeine Begründung beizufügen, in der auch die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und Fragen der Konnexitätsrelevanz darzustellen sind.
2
Soweit es nach dem Gegenstand der Vorlage angebracht ist, ist anzugeben, welche Auswirkungen in Bezug auf Familienpolitik, Gleichstellungspolitik und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie auf den Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit zu erwarten sind.
3
Stets anzugeben ist das Ergebnis der Abstimmung mit den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei.
(3)
1
Die Vorlagen an den Ministerrat sind dem Chef der Staatskanzlei in der gewünschten Anzahl von Abdrucken einzureichen.
2
Die Vorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung des Ministerrats bei der Staatskanzlei eingehen.
3
Verspätet eingereichte Vorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Chef der Staatskanzlei die bei Einreichung durch das Ressort ausführlich dargelegte Dringlichkeit bejaht.
(4)
1
Der Chef der Staatskanzlei setzt in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin die Tagesordnung der Sitzungen des Ministerrats fest.
2
Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung kann abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 bis 3 nicht beachtet worden sind oder der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist.
3
Die Tagesordnung soll spätestens vier Arbeitstage vor der Sitzung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt werden.
4
Abdrucke der Vorlagen an den Ministerrat sind beizufügen.
(5) Zurückgestellte Vorlagen gelten mit dem Ablauf von drei Monaten nach ihrer Beratung im Ministerrat als zurückgenommen, sofern das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht die Weiterbehandlung der Angelegenheit beim Chef der Staatskanzlei schriftlich beantragt hat.

§ 10 Vertraulichkeit, Niederschriften, einheitliche Vertretung

(1)
1
Die Sitzungen des Ministerrats sind vertraulich.
2
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die Sitzungen, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über die Abstimmung, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)
1
Über die Sitzungen des Ministerrats wird eine Niederschrift aufgenommen, die insbesondere die Beschlüsse des Ministerrats sowie auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung dessen abweichende Stellungnahme zu einem Gegenstand der Beschlussfassung enthält.
2
Die Niederschrift ist vom Chef der Staatskanzlei sowie von der Schriftführung zu unterzeichnen.
3
Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift, die vertraulich zu behandeln ist.
4
Widersprüche gegen die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift sind binnen einer Woche nach Zustellung der Ausfertigung beim Chef der Staatskanzlei zu erheben.
(3) Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag, Bundesrat, Bundestag und in der Öffentlichkeit zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung eine andere Auffassung haben.

Vierter Abschnitt Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

§ 11 Gesetzgebungsverfahren

(1) Gesetzentwürfe (Referentenentwürfe) sind den fachlich mitbetroffenen Ministerien und der Staatskanzlei vor der Erstellung der Vorlage an den Ministerrat zur Stellungnahme zuzuleiten (interne Anhörung).
(2)
1
Werden Gesetzentwürfe Verbänden, Körperschaften oder sonstigen Organisationen zur Stellungnahme oder zur Unterrichtung übersandt (externe Anhörung), ist dies zuvor der Ministerpräsidentin mitzuteilen.
2
Die Ministerpräsidentin kann vor Einleitung des externen Anhörverfahrens die Befassung des Ministerrats mit der Angelegenheit anordnen.
3
Den kommunalen Spitzenverbänden sollen Ressortentwürfe zugeleitet werden, wenn Belange der kommunalen Selbstverwaltung berührt werden.
4
Gleichzeitig mit der externen Anhörung stellt das federführende Ministerium den Ressortentwurf in ausreichender Anzahl den Geschäftsstellen der Landtagsfraktionen zur Verfügung.
(3)
1
Nach dem Abschluss des Anhörverfahrens ist der Gesetzentwurf dem Ministerrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
2
In Ergänzung von § 9 Abs. 2 sind in der Begründung der Vorlage auch andere wesentliche Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die Erwägungen, die zu ihrer Ablehnung geführt haben.
3
Weiterhin sind wesentliche abweichende Stellungnahmen der beteiligten externen Organisationen anzugeben.
(4)
1
Eine vom Ministerrat beschlossene Gesetzesvorlage wird von der Ministerpräsidentin namens der Landesregierung in den Landtag des Saarlandes eingebracht (Art. 98 SVerf).
2
Sie wird von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im Landtag vertreten.
(5)
1
Bei den Beratungen der Gesetzesvorlagen im Landtag dürfen Beauftragte der Ministerin oder des Ministers nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken.
2
Dies gilt auch, wenn einzelne Ministerien im Rahmen der Beratungen der Ausschüsse des Landtages um Formulierungshilfen gebeten werden.
3
Formulierungshilfen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind rechtzeitig vor Zuleitung an die Ausschüsse den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zu übersenden.
4
Ist eine rechtzeitige Unterrichtung nicht möglich oder wird die Formulierungshilfe während einer Ausschusssitzung geleistet, so ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(6)
1
Die Staatskanzlei übersendet den zuständigen Ministerien die der Ministerpräsidentin von der Präsidentin des Landtages übermittelten Ausfertigungen von Gesetzen zur Vorbereitung der Veröffentlichung.
2
Die von den Ministerien geprüften und mit den erforderlichen Unterschriften (Art. 102 SVerf) versehenen Gesetzestexte werden in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.
(7)
1
Die Gesetze werden nach ihrer Ausfertigung in der Staatskanzlei registriert.
2
Die Originalurkunden der zur Verkündung vorgesehenen Gesetze werden von der Staatskanzlei dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet.

§ 12 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Für Rechtsverordnungen der Landesregierung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Landesregierung der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.
(2) Eine vom Ministerrat beschlossene Rechtsverordnung der Landesregierung wird vom federführenden Ministerium, versehen mit den Unterschriften der Ministerpräsidentin und aller Ministerinnen und Minister der Landesregierung, in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.
(3) Sind ein Ministerium oder mehrere Ministerien zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (Ressortverordnungen), übermittelt das zuständige Ministerium die ausgefertigte Rechtsverordnung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes.
(4) Die Ausfertigung von Rechtsverordnungen bestimmt sich nach der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung.
(5)
1
Rechtsverordnungen der Landesregierung werden nach ihrer Ausfertigung durch die zuständige Stelleder Staatskanzlei im Original zur Registrierung übersandt.
2
Die Staatskanzlei leitet die Originalurkunde der zur Verkündung vorgesehenen Rechtsverordnung dem Landesarchiv zur Archivierung zu.
(6)
1
Rechtsverordnungen, die von einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam erlassen werden, sind den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei vor Einleitung eines externen Anhörverfahrens zuzuleiten.
2
Eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages erfolgt nur in den Fällen, in denen das federführende Ministerium der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.
(7) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften, soweit sie zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes bestimmt sind.

§ 13 Staatsverträge

(1)
1
Der Abschluss von Staatsverträgen und sonstigen staatsrechtlichen Vereinbarungen ist der Ministerpräsidentin vorbehalten (Art. 95 Abs. 1 SVerf).
2
Die Ministerpräsidentin kann einem anderen Mitglied der Landesregierung Abschlussvollmacht erteilen.
3
Ressortabkommen geringerer Bedeutung schließt das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei ab.
(2)
1
Die Ministerinnen und Minister haben die Ministerpräsidentin frühzeitig über die Aufnahme und den Verlauf von Verhandlungen zum Abschluss von staatsrechtlichen Vereinbarungen zu unterrichten.
2
Dies gilt auch für Verhandlungen mit dem Bund zur Vorbereitung von Abkommen des Bundes, welche die besonderen Interessen des Saarlandes berühren (Art. 32 Abs. 2 GG).
(3)
1
Staatsrechtliche Vereinbarungen sowie Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG werden dem Ministerrat abschließend von dem federführenden Mitglied der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt (§ 8 Abs. 1 lit. h dieser Geschäftsordnung).
2
Soweit Abkommen nicht der Zustimmung des Landtages bedürfen, stellt der Ministerrat fest, ob sie als wichtige Vereinbarung dem Landtag zuzuleiten sind (Art. 95 Abs. 2 SVerf).
3
Die Unterrichtung des Landtages erfolgt durch die Ministerpräsidentin.
(4) Die Ministerpräsidentin holt die Zustimmung der Bundesregierung zu Verträgen des Saarlandes mit auswärtigen Staaten ein (Art. 32 Abs. 3 GG).
(5)
1
Angelegenheiten der Ständigen Vertragskommission der Länder werden von der Staatskanzlei federführend bearbeitet.
2
Der Chef der Staatskanzlei unterrichtet den Bevollmächtigten beim Bund, der das Land in der Ständigen Vertragskommission der Länder vertritt.
(6)
1
Alle staatsrechtlichen Vereinbarungen sind in der Staatskanzlei zu registrieren.
2
Die Originalurkunden werden dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet.
3
Verträge, die nicht eines Zustimmungsgesetzes bedürfen, sowie alle sonstigen Abkommen werden vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

§ 14 Bundesratsangelegenheiten

(1)
1
Die Ministerpräsidentin benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
2
Die Landesregierung bestellt die in die Ausschüsse des Bundesrates zu entsendenden Beauftragten (Art. 52 Abs. 4 GG).
(2) Bundesratsdrucksachen und sonstige Schriftstücke in Bundesratsangelegenheiten werden von der Vertretung des Saarlandes beim Bund unverzüglich der Staatskanzlei und über diese den Ministerien übersandt.
(3) Bei Gegenständen von besonderer Bedeutung erörtern die beteiligten Ministerien vor Beginn der Beratungen in den Ausschüssen des Bundesrates das beabsichtigte Stimmverhalten.
(4)
1
Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrats in Bundesratsangelegenheiten.
2
Hierzu können interministerielle Besprechungen anberaumt werden.
(5)
1
Vor jeder Bundesratssitzung berät der Ministerrat Bundesratsangelegenheiten von besonderer Bedeutung; die weiteren in der interministeriellen Besprechung getroffenen Festlegungen gelten - soweit sie durch kein Mitglied der Landesregierung aufgerufen werden - als beschlossen.
2
In Eilfällen erfolgt die Festlegung des Stimmverhaltens im Umlaufverfahren, das durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin eingeleitet wird.
3
Der Ministerrat kann auch den Chef der Staatskanzlei und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bevollmächtigen, das Abstimmungsverhalten im Bundesrat festzulegen.
(6)
1
Die Vertretung des Saarlandes beim Bund hat die Bundesratsbeschlüsse, die saarländische Anträge betreffen oder Interessen des Saarlandes berühren, im weiteren Verfahren zu verfolgen und die zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei hierüber zu unterrichten.
2
Stellungnahmen des Saarlandes im Bundestag und in dessen Ausschüssen sind mit der Staatskanzlei abzustimmen.

§ 15 Verfassungsgerichtliche Verfahren

(1)
1
In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und dem Bundesverfassungsgericht wird die Landesregierung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister vertreten.
2
Diese können für die mündliche Verhandlung eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder - in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bestellen.
3
Ist der Gegenstand des Verfahrens von besonderer Bedeutung oder wird bei Beteiligung mehrerer Ministerien keine Einigung über die Vertretung erzielt, erfolgt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters der Landesregierung für die mündliche Verhandlung durch Beschluss des Ministerrats.
4
Die erforderliche schriftliche Vollmacht für die mündliche Verhandlung wird für Beamtinnen und Beamte von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, für Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin erteilt.
(2)
1
Übersendet der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der Landesregierung Schriftsätze zur Äußerung, so leitet die Staatskanzlei sie über das für Justiz zuständige Ressort dem zuständigen Fachministerium zur Bearbeitung zu.
2
Das zuständige Fachministerium gibt die Äußerung der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie den für Inneres und Justiz zuständigen Ressorts ab.
3
Wird über den Inhalt einer abzugebenden Äußerung keine Einigung erzielt, beschließt der Ministerrat über die Angelegenheit.
4
Die Ministerpräsidentin sowie die für Inneres und Justiz zuständigen Ressorts erhalten je einen Abdruck von jeder Äußerung.
(3)
1
In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, an denen das Saarland beteiligt ist oder die saarländisches Recht betreffen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2
Eingänge in anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht leitet die Staatskanzlei über das Ministerium der Justiz dem zuständigen Fachministerium zur Kenntnisnahme zu.
3
Soll in solchen Verfahren eine Äußerung des Saarlandes abgegeben werden, gilt ebenfalls Absatz 2 entsprechend.

§ 16 Parlamentarische Anfragen

(1)
1
An die Landesregierung gerichtete Anfragen der Mitglieder des Landtages (§ 58 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium.
2
Dieses leitet der Staatskanzlei innerhalb von zwei Wochen einen Antwortentwurf zu.
3
Kann die Frist nicht eingehalten werden, so sind die Hinderungsgründe dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen, der unverzüglich die Präsidentin des Landtages darüber unterrichtet.
4
Der Chef der Staatskanzlei teilt die Antwort der Landesregierung der Präsidentin des Landtages mit.
(2)
1
Große Anfragen (§ 59 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium.
2
Der Chef der Staatskanzlei teilt der Präsidentin des Landtages mit, ob und wann die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird.
3
Die Ministerpräsidentin teilt die Antwort der Landesregierung der Präsidentin des Landtages mit.
(3)
1
Mündliche Anfragen (§ 56 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei mündlich oder schriftlich dem zuständigen Ministerium.
2
Die Ministerin oder der Minister trägt die Antwort der Landesregierung dem Landtag vor.
(4) Bei Dringlichkeitsanfragen (§ 60 GO Landtag) kann die Ministerpräsidentin oder mit ihrer Zustimmung das zuständige Mitglied der Landesregierung die Anfrage sofort mündlich beantworten.

§ 17 Petitionen

Verlangt der Landtag von der Landesregierung Auskunft über die Art der Erledigung von Petitionen (§ 22 Abs. 9 GO Landtag), so erteilt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister namens der Landesregierung die Auskunft innerhalb der vom Landtag bestimmten Frist.

§ 18 Personalangelegenheiten

(1)
1
Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen (Art. 92 SVerf).
3
Die Ministerinnen und Minister vollziehen die Urkunden für ihren Geschäftsbereich, der Chef der Staatskanzlei vollzieht die Urkunden für den Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin.
(2)
1
Bei der Einstellung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten ist grundsätzlich die Personalkommission als beratende Stelle zu beteiligen.
2
Über Ausnahmen entscheidet der Ministerrat.
3
Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ressort durch Erlass.

§ 19 Vergabe von Gutachten

Die Vergabe von Gutachten ist mit der Staatskanzlei abzustimmen, soweit im Einzelfall der Auftragswert 30 000 Euro übersteigt.

Fünfter Abschnitt Geschäftsverkehr und Vertretung der Landesregierung nach außen

§ 20 Landtag

(1) Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Landtag ist, soweit er nicht durch die Verfassung oder diese Geschäftsordnung der Ministerpräsidentin vorbehalten ist, dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag vor dem Abschluss von Staatsverträgen, über Bundesratsangelegenheiten und Ergebnisse von Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen gemäß der Vereinbarung vom 10. November 1987 (Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung).

§ 21 Nachgeordnete Behörden

1
Der Geschäftsverkehr mit nachgeordneten Behörden erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde.
2
Ausnahmen bedürfen deren Zustimmung.
3
Der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten wird hiervon nicht berührt.

§ 22 Bund und andere Länder

(1)
1
Die Ministerien verkehren mit obersten Bundesbehörden und obersten Behörden anderer Länder unmittelbar.
2
Die Staatskanzlei und die Vertretung des Saarlandes beim Bund ist von wichtigen Schreiben durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.
(2) Schreiben an Verfassungsorgane des Bundes, Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sowie Schreiben an Regierungschefs anderer Länder sind in der Regel der Ministerpräsidentin vorbehalten.

§ 23 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

(1)
1
Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den beim Bund beglaubigten fremden diplomatischen Vertretungen und mit ausländischen Behörden grundsätzlich nur auf dem Weg über das Auswärtige Amt.
2
Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt.
(2)
1
Absatz 1 gilt nicht für die Kooperation innerhalb der Region SaarLorLux.
2
Die Staatskanzlei ist vom Schriftverkehr in wichtigen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden regionalen Kooperation durch die Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.
(3) Die Ministerien sind zum unmittelbaren Verkehr befugt in Amts- und Rechtshilfesachen sowie dann, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen oder nachgeordneten Behörden dies gestattet ist.

§ 24 Veranstaltungen

(1) Die Landesregierung wird bei Veranstaltungen durch die Ministerpräsidentin oder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2)
1
Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Ministerpräsidentin rechtzeitig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen wichtigen Veranstaltungen.
2
Die Ministerpräsidentin entscheidet, ob sie sich an der Veranstaltung beteiligt.
3
Gegebenenfalls betraut sie ein Mitglied der Landesregierung oder in Absprache mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung auch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit ihrer Vertretung.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung unterrichten den Chef der Staatskanzlei von Einladungen zu wichtigen Veranstaltungen, damit dieser gegebenenfalls eine Verständigung zwischen mehreren Mitgliedern der Landesregierung bezüglich der Teilnahme herbeiführen kann.
(4)
1
Die Mitglieder der Landesregierung können Landesbedienstete beauftragen, sie bei Veranstaltungen zu vertreten.
2
Dies gilt nicht bei solchen Veranstaltungen, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzung von herausragender Bedeutung sind.
(5) Nehmen Landesbedienstete als Privatpersonen an einer Veranstaltung teil, so haben sie dafür Sorge zu tragen, dass über den Charakter ihrer Teilnahme keine Zweifel bestehen.

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 25 Inkrafttreten

1
Die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes vom 15. Februar 2005 (Amtsbl. S. 504), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 1. März 2018 (Amtsbl. I S. 136), außer Kraft.

Anlage 1

zu § 12 GOReg
Ausfertigung von Vorschriften i. S. von § 12

I.

§ 1

(1) Rechtsverordnungen, die die Landesregierung erlässt, werden von der Ministerpräsidentin und allen Ministerinnen und Ministern der Landesregierung ausgefertigt (Art. 104 SVerf).
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet:
„Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnet die Landesregierung:“

§ 2

(1) Erlassen mehrere Ministerien gemeinsam eine Rechtsverordnung, so wird sie von ihnen gemeinsam ausgefertigt.
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet:
„Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnen
das Ministerium des/der/für ...
das Ministerium des/der/für ...“

§ 3

(1) Erlässt ein Ministerium allein oder im Einvernehmen oder im Benehmen mit einem oder mehreren Ministerien oder nach Anhörung eines oder mehrerer Ministerien eine Rechtsverordnung, so obliegt ihm allein die Ausfertigung.
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund der §§ ... (Artikel ... ) verordnet das Ministerium des/der/für ... im Einvernehmen (im Benehmen) mit dem Ministerium ... (und dem Ministerium) ... nach Anhörung des Ministeriums ...“

II.

Die Vorschriften des Abschnittes I. gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften.

Anlage 2

zu § 20 Abs. 2 GOReg
Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung vom 10. November 1987
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über
-
deren Gegenstand,
-
die Interessenlage der Vertragspartner,
-
den wesentlichen Gang der Beratungen sowie
-
die beabsichtigte Haltung der Landesregierung.
Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten:
-
Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes
-
Gesetze oder Gesetzesänderungen von herausragender landespolitischer Bedeutung, die nach Auffassung der Landesregierung wesentliche Interessen des Saarlandes unmittelbar berühren
-
beschlossene Gesetzesanträge der Landesregierung, mit denen Kompetenzen des Landes an den Bund abgegeben werden sollen.
Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf
-
den Gegenstand des Gesetzentwurfs,
-
die Interessen des Landes,
-
den wesentlichen Gang der Beratungen und
-
die grundsätzlich beabsichtigte Haltung der Landesregierung zum Gesetzentwurf.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.
Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.
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