4. RBG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1327 Viertes Rechtsbereinigungsgesetz (4. RBG) Vom 26. Januar 1994

Gesetz Nr. 1327 Viertes Rechtsbereinigungsgesetz (4. RBG) Vom 26. Januar 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1327 Viertes Rechtsbereinigungsgesetz (4. RBG) vom 26. Januar 199401.01.2002
§ 101.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
Anlage01.01.2002

§ 1

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten alle bis zum 31. Dezember 1993 verkündeten Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, soweit sie als Landesrecht gegolten haben und vom Landesgesetzgeber geändert oder aufgehoben werden können, außer Kraft, soweit sie nicht in die Anlage zu diesem Gesetz aufgenommen sind.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten, soweit sie vor dem 31. Dezember 1969 erlassen und verkündet wurden, als in der Fassung in die Anlage aufgenommen, die sich auf Grund der Anlagen zum Ersten Saarländischen Rechtsbereinigungsgesetz (l. Saarl.Ber.Ges.) vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377), zum Zweiten Saarländischen Rechtsbereinigungsgesetz (2. Saarl.Ber.Ges.) vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 607) und zum Dritten Saarländischen Rechtsbereinigungsgesetz (3. Saarl.Ber.Ges.) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 462, ber. S. 609) und der jeweils bei ihnen vermerkten späteren Änderungsvorschriften ergibt.
(3) Die nach dem 31. Dezember 1969 im Amtsblatt des Saarlandes verkündeten Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten in der Fassung der bei ihnen vermerkten Änderungsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.
(4) Ebenso treten die in der Anlage von der Weitergeltung ausgenommenen Teile der dort verzeichneten Rechtsvorschriften außer Kraft.
Ausgenommen von der Aufhebung sind:
1.
Staatsverträge und Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
2.
Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane, soweit sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen wurden,
3.
Rechtsvorschriften über die Bildung und Errichtung von Verwaltungsbehörden und die Übertragung von Zuständigkeiten, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,
4.
Haushaltsgesetze,
5.
Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen,
6.
Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstige Rechtsvorschriften von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, auch sofern sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde für die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung erlassen worden sind,
7.
Rechtsvorschriften, die von einer Behörde erlassen worden sind, welche einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist oder ihrer Dienstaufsicht untersteht,
8.
Rechtsvorschriften, die lediglich Landesrecht aufheben oder abändern,
9.
Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
10.
die von § 2 Nr. 2 des Zweiten und Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes erfassten Rechtsvorschriften, die nur die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Gerichten, von Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Gebietseinteilungen regeln.

§ 3

Durch die Aufnahme in die Anlage zu diesem Gesetz wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine bundesrechtliche Rechtsvorschrift nicht Landesrecht, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.

§ 4

Nicht in die Anlage zu diesem Gesetz aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände auch in Zukunft anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschrift ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
Die durch die aufgehobenen Rechtsvorschriften erzeugten Rechtswirkungen, insbesondere Rechtsgestaltungen oder Gebietsänderungen, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Durch die Aufnahme von Rechtsvorschriften in die Anlage zum Gesetz werden Ermächtigungen der Landesregierung sowie mehrerer oder einzelner Ministerien zur Änderung oder Aufhebung dieser Rechtsvorschriften nicht berührt.
Gleiches gilt, soweit aufgenommene Rechtsvorschriften durch frühere Gesetze geändert worden sind.
(2) Rechtsverordnungen oder sonstige Rechtsvorschriften, für deren Erlass, Änderung oder Aufhebung keine Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die für den Erlass zuständig war, aufgehoben werden.
Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das fachlich zuständige Ministerium die Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung aufheben.

§ 6

(1) Das Ministerium der Justiz führt die auf Grund der bisherigen Rechtsbereinigungsgesetze von der Landesregierung herausgegebene Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts (BS-Saar) fort.
(2) Dabei sind Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus später erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, in den Text einzuarbeiten und die Fundstellen der Änderungsvorschriften anzugeben.
(3) Überholte Bezeichnungen können an das geltende Recht angepasst werden. Überschriften können vereinfacht und Einleitungs- und Schlussformeln sowie Unterschriften können weggelassen werden, soweit sie nicht auf eine Ermächtigungsvorschrift hinweisen oder für den Geltungsbereich der Vorschrift oder als Hinweis auf die erlassende Stelle von Bedeutung sind.
(4) Die Einarbeitung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in den Text der Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts kann aus finanziellen und/oder drucktechnischen Gründen durch abschnittsweise Bearbeitung zeitlich gestreckt werden.

§ 7

Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, sowie Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt sind.

§ 8

Das Ministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich betroffen ist, solche Rechtsverordnungen oder sonstige Rechtsvorschriften oberster Landesbehörden aufheben, die wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 1 Absatz 2, außer Kraft:
1.
das Erste Saarländische Rechtsbereinigungsgesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377),
2.
das Zweite Saarländische Rechtsbereinigungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 607) und
3.
das Dritte Saarländische Rechtsbereinigungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 462, ber. S. 609).

Anlage

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