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Gesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963

Gesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) vom 17. Juli 196301.01.2002
Abschnitt I - Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung01.01.2002
§ 1 - Amtsverhältnis01.01.2002
§ 2 - Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses05.12.2003
§ 3 - Eidesleistung01.01.2002
§ 4 - Tätigkeitsbeschränkung21.04.2017
§ 5 - Geheimhaltungspflicht01.01.2002
§ 6 - Aussagegenehmigung01.01.2002
§ 7 - Verantwortlichkeit21.04.2017
§ 8 - Amtsbezüge01.01.2022
§ 9 - Amtswohnung01.01.2002
§ 10 - Reisekosten- und Umzugskostenvergütung01.01.2022
§ 10a - Ersatz von Sach- und Vermögensschäden01.03.2013
Abschnitt II - Versorgung01.01.2002
§ 11 - Grundsatz01.01.2022
§ 12 - Übergangsgeld01.01.2022
§ 13 - Ruhegehalt21.04.2017
§ 13a - Beihilfe01.03.2013
§ 14 - Unfallfürsorge01.01.2002
§ 15 - Hinterbliebenenversorgung01.01.2002
§ 15a - Überbrückungsgeld01.03.2013
§ 16 - Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte21.04.2017
§ 17 - Ruhen von Amtsbezügen01.01.2002
§ 18 - Ruhen von Versorgungsansprüchen01.01.2022
Abschnitt III - Staatssekretäre als weitere Mitglieder der Landesregierung13.12.2002
§ 19 - Weitere Mitglieder der Landesregierung13.12.2002
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen13.12.2002
§ 20 - Übergangsbestimmungen01.01.2022
§ 21 - Durchführung und Zuständigkeit01.03.2013
§ 22 - In-Kraft-Treten13.12.2002

Abschnitt I Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

§ 1 Amtsverhältnis

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Verfassung des Saarlandes und dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2 Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Landesregierung beginnt mit ihrer Vereidigung.
(2)
1
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten nach ihrer Vereidigung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Ernennung.
2
Eine Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) In der Urkunde für die Minister soll der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein.
(4)
1
Die Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung.
2
Im Fall der Weiterführung der Geschäfte ist der Zeitpunkt der Übernahme des Amtes durch den Nachfolger für die Beendigung des Amtsverhältnisses maßgebend.
(5)
1
Der Ministerpräsident händigt den Mitgliedern der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Entlassungsurkunde aus; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
2
Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Entlassung wirksam.
3
Die Aushändigung kann durch eine amtliche Veröffentlichung des Inhalts der Urkunde ersetzt werden.

§ 3 Eidesleistung

Die Mitglieder der Landesregierung leisten bei der Übernahme ihres Amtes vor dem Landtag den in Artikel 89 der Verfassung vorgesehenen Eid.

§ 4 Tätigkeitsbeschränkung

(1)
1
Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe und einen Beruf nicht ausüben.
2
Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.
(2)
1
Die Landesregierung kann die Aufnahme der Tätigkeit als Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule gestatten.
2
Sie kann ferner im Einzelfall die Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens zulassen, wenn ein Widerstreit zwischen der amtlichen und außeramtlichen Tätigkeit nicht zu befürchten ist.
3
Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt nur mit Genehmigung der Landesregierung bekleiden.
(3)
1
Vergütungen für Tätigkeiten, die das Mitglied der Landesregierung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Landesregierung übernommen hat oder die ihm mit Rücksicht auf sein Amt übertragen wurden, stehen dem Land zu, soweit sie den Höchstbetrag von 5.400 Euro im Jahr übersteigen, und sind bis zum Ende des Kalenderjahres abzuliefern, in dem sie zugeflossen sind.
2
Das Gleiche gilt für Vergütungen für sonstige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 2 der Nebentätigkeitsverordnung.
3
Hat die Amtszeit weniger als ein Jahr gedauert, so bestimmt sich der Höchstbetrag nach den vollen Kalendermonaten der Amtszeit.
4
Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
5
Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Landesregierung; Gleiches gilt für pauschalierte Aufwandsentschädigungen, soweit diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen
(4)
1
Wird das Mitglied der Landesregierung aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Landesregierung übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht, so hat es gegen das Saarland einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
2
Dies gilt nicht, wenn es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn es auf sonstige Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(5) Die Landesregierung hat eine Regelung über die Ablieferung der in Absatz 3 genannten Vergütungen für Tätigkeiten in privatrechtlichen Unternehmen zu treffen, soweit sie den Höchstbetrag unterschreiten.

§ 5 Geheimhaltungspflicht

(1)
1
Die Mitglieder der Landesregierung sind auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, ohne Genehmigung der Landesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 6 Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Saarlandes oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3)
1
Ist das Mitglied der Landesregierung Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
2
Wird sie versagt, so ist dem Mitglied der Landesregierung der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(4) Über die Versagung der Aussagegenehmigung entscheidet die Landesregierung.

§ 7 Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung.
(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.
(3)
1
Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 BGB und des § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes.
2
Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen entscheidet die Landesregierung.

§ 8 Amtsbezüge

(1)
1
Der Ministerpräsident erhält mit dem Tag der Annahme seiner Wahl durch den saarländischen Landtag Amtsbezüge.
2
Die Minister erhalten Amtsbezüge vom Tag des Beginns des Amtsverhältnisses an (§ 2 Abs. 1).
3
Die Amtsbezüge werden bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Amtszeit endet.
(2)
1
Als Amtsbezüge werden gewährt:
a)
ein Amtsgehalt
für den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11,
für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes,
b)
ein Ortszuschlag nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts für die Beamten in der nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 sich ergebenden Höhe,
c)
eine pauschale Erstattung der Hausbewirtschaftungskosten in Höhe von 102,50 Euro monatlich,
d)
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
für den Ministerpräsidenten in Höhe von 716 Euro,
für die Minister in Höhe von 358 Euro monatlich.
2
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung.
3
Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung fort.
4
An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Beamten der höchsten Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung B nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag teil.
5
Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3)
1
Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt.
2
Sind die Bezüge nicht gleich hoch, stehen nur die höheren Bezüge zu.
(4) § 8 des Saarländischen Besoldungsgesetzes und § 76 des Saarländischen Beamtengesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen für Beamte finden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend Anwendung.

§ 9 Amtswohnung

(1)
1
Der Ministerpräsident hat Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung.
2
Den Ministern kann eine Amtswohnung zugewiesen werden.
3
Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, so ist eine Wohnungsvergütung zu entrichten, deren Höhe sich nach den für die Beamten geltenden Vorschriften bemisst; ein Ansatz für die Ausstattung entfällt.
(2)
1
Die Mitglieder der Landesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, diese nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benützen, es sei denn, dass ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird.
2
Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

§ 10 Reisekosten- und Umzugskostenvergütung

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die zufolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Saarlandes erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.
(3) Das Nähere über die Voraussetzungen und die Höhe der Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.

§ 10a Ersatz von Sach- und Vermögensschäden

Die §§ 74 und 75 des Saarländischen Beamtengesetzes gelten entsprechend.

Abschnitt II Versorgung

§ 11 Grundsatz

(1)
1
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15a.
2
Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.
(2)
1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
2
§ 31 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht für ehemalige Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene.

§ 12 Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
(2)
1
Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.
2
Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 werden nur die höheren Bezüge gezahlt.
(3)
1
Als Übergangsgeld werden gewährt:
1.
für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
2
Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
(4)
1
Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitglieds der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet.
2
Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder berufen, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn es noch für eine längere Zeit zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit.
3
Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3, und zwar stets nach den Bezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.
(5)
1
Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, das nicht Verwendungseinkommen nach § 64 Abs. 6 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist, so wird dieses insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Amtsbezüge übersteigt, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen.
2
Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.

§ 13 Ruhegehalt

(1)
1
Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält nach Ablauf der Zeit, für die Amtsbezüge gewährt werden, Ruhegehalt, wenn es bei seinem Ausscheiden das Amt eines Mitglieds der Landesregierung insgesamt vier Jahre bekleidet hat.
2
Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten aus den in Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes genannten Gründen oder mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten, außer dem Zusammentritt eines neuen Landtages, und einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Landesregierung von mehr als zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier Jahren.
3
Das Gleiche gilt im Falle der Selbstauflösung des Landtages nach Artikel 69 der Verfassung des Saarlandes.
4
Das Ruhegehalt ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.
(2)
1
Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages.
2
Das Ruhegehalt erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung sowie der dieser Amtszeit vorausgegangenen Zeiten als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages.
3
Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen.
4
Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
5
Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3)
1
Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem
1.
die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird oder
2.
das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.
2
In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt.
3
Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.
(5)
1
Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, Ruhegehalt in Höhe von mindestens 29 vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlages.
2
Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.
(6)
1
Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert.
2
Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.

§ 13a Beihilfe

(1)
1
Auf ehemalige Mitglieder der Landesregierung finden die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen für Beamte entsprechende Anwendung, soweit sie einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben und Übergangsgeld oder Ruhegehalt beziehen oder auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht beziehen.
2
Dies gilt nicht im Fall des § 13 Abs. 3 Satz 1.
(2) Ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, deren Rechte und Pflichten aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis nach § 16 Abs. 1 oder 4 ruhen, wird Beihilfe bis zur Übertragung eines anderen Amtes oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 16 Abs. 2 gewährt.

§ 14 Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Unfälle aus Anlass einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfall.
(3) Die Unfallfürsorge besteht aus:
1.
einem Heilverfahren und einem Unfallausgleich für den Verletzten,
2.
einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und das Amtsverhältnis aus diesem Grund endet,
3.
einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.

§ 15 Hinterbliebenenversorgung

1
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2).
2
§ 13 Abs. 1 gilt nicht; bei der Bemessung der Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert der Amtsbezüge (Amtsgehalt und Ortszuschlag) zugrunde zu legen.
3
Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte.

§ 15a Überbrückungsgeld

(1)
1
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und des Ortszuschlages.
2
Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und des Ortszuschlages.
3
Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, dessen Anspruch auf Ruhegehalt nach § 13 Abs. 1 Satz 4 ruht.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Todes.

§ 16 Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte

(1)
1
Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus.
2
Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
3
Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung erdient hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf beamtete Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen keine Anwendung, wenn die Landesregierung die Weiterführung der Tätigkeit gestattet hat.
(4)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
2
Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen.
3
Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.

§ 17 Ruhen von Amtsbezügen

Bezieht ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Amtsbezüge bis zur Höhe des Betrages des Einkommens.

§ 18 Ruhen von Versorgungsansprüchen

(1)
1
Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landesminister ein Anspruch auf Versorgung zu, so ruht der Anspruch auf diese Bezüge für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge, Übergangsgeld oder Versorgung aus dem Amtsverhältnis (§§ 8, 12, 13 und 14) zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.
2
Bezieht ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Amtsbezügen, Übergangsgeld oder Versorgung aus dem Amtsverhältnis Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden können, so tritt an die Stelle des Ruhens der Versorgungsbezüge aus der Verwendung ein Ruhen der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.
(2)
1
Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt.
2
Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung aufgrund der Verwendung im öffentlichen Dienst.
(3)
1
Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, das nicht Verwendungseinkommen nach § 64 Abs. 6 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist, so ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, das Ruhegehalt insoweit, als dieses zusammen mit dem Erwerbseinkommen die jeweiligen ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt.
2
Hierbei ist mindestens ein Betrag von 20 vom Hundert des Ruhegehalts zu belassen.
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass das Waisengeld insoweit ruht, als es zusammen mit Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 40 vom Hundert der jeweiligen ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt.
2
§ 65 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5)
1
Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen neben Versorgungsbezügen nach den §§ 13, 14 oder 15 Renten der in § 66 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art, so ruhen die Versorgungsbezüge bis zur Höhe dieser Renten.
2
§ 66 Abs. 3, 4, 6 und 8 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(6) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gelten die §§ 56 und 90 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung einschließlich der zu § 56 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.
(7)
1
Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), sinngemäß.
2
Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.

Abschnitt III Staatssekretäre als weitere Mitglieder der Landesregierung

§ 19 Weitere Mitglieder der Landesregierung

1
Auf die zu weiteren Mitgliedern der Landesregierung ernannten Staatssekretäre finden die §§ 4, 8 und 10 sowie die Vorschriften des Abschnitts II keine Anwendung.
2
§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. März 2013 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, deren Amtszeit vor dem 9. Mai 2012 geendet hat und die danach nicht wieder Mitglieder der Landesregierung geworden sind, und ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach dem bis zum 28. Februar 2013 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 12 Abs. 5, § 13a und § 18 Abs. 3 finden in der ab dem 1. März 2013 geltenden Fassung Anwendung.
2.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung, wenn Bezüge nach diesem Gesetz und Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst erstmals nach dem 1. März 2013 zusammentreffen.
(2)
1
Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die der Landesregierung in Zeiträumen sowohl vor als auch nach dem 9. Mai 2012 angehört haben, ist § 13 in der für sie am 28. Februar 2013 geltenden Fassung anzuwenden; dabei werden bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreichen, Amtszeiten und Amtsverhältnisse nach dem 1. März 2013 nicht berücksichtigt.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn am 1. März 2013 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz nicht gegeben war.

§ 21 Durchführung und Zuständigkeit

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Landesregierung.
(2)
1
Die Landesregierung setzt die Amtsbezüge fest.
2
Ihr obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.
3
Die Landesregierung kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 22 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.
*
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 435). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
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