SHzVO
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Saarländische Hoheitszeichenverordnung (SHzVO) Vom 8. Juli 2002

Saarländische Hoheitszeichenverordnung (SHzVO) Vom 8. Juli 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2022 (Amtsbl. I S. 1213)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländische Hoheitszeichenverordnung (SHzVO) vom 8. Juli 200226.07.2002
Eingangsformel26.07.2002
Abschnitt 1 - Das Landeswappen26.07.2002
§ 1 - Führung, Verwendung04.02.2006
Abschnitt 2 - Beflaggung26.07.2002
§ 2 - Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage30.09.2022
§ 3 - Beflaggungen im Einzelfall01.01.2008
§ 4 - Art und Weise der Beflaggungen21.12.2018
Abschnitt 3 - Das Landessiegel26.07.2002
§ 5 - Führung, Siegelverzeichnis17.12.2021
§ 6 - Verwendung26.07.2002
§ 7 - Beschaffung und Herstellung26.07.2002
§ 8 - Umschriften26.07.2002
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften26.07.2002
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten26.07.2002
Auf Grund des § 16 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes (SHzG) vom 7. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 566) verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport:

Abschnitt 1 Das Landeswappen

§ 1 Führung, Verwendung

(1) Juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, dürfen das Landeswappen auf ihrem Briefkopf, auf Druckschriften und in elektronischen Dokumenten verwenden. Die Führung von Landessiegel und Amtsschild ist nicht gestattet.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann auf Antrag nicht führungsberechtigten Stellen die Verwendung des Landeswappens genehmigen. In dem Antrag ist der Verwendungszweck des Landeswappens und die Art der Darstellung anzugeben.

Abschnitt 2 Beflaggung

§ 2 Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

(1) Ohne besondere Anordnung sind die öffentlichen Dienstgebäude der Landesbehörden sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, an folgenden Tagen zu flaggen:
1.
am 22. Januar (Deutsch-Französischer Jahrestag der Unterzeichnung des Élysée-Vertrages 1963),
2.
am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus),
3.
am 11. März (Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt),
4.
am 1. Mai (Tag der Arbeit),
5.
am 9. Mai (Europatag),
6.
am 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes 1949),
7.
am 17. Juni (Jahrestag des 17. Juni 1953),
8.
am 20. Juni (Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung),
9.
am 20. Juli (Gedenktag der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus),
10.
am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit),
11.
am 23. Oktober (Jahrestag der Saarabstimmung 1955),
12.
am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag),
13.
am 17. Dezember (Jahrestag der Verkündung der Verfassung des Saarlandes 1947),
14.
am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament,
15.
am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag,
16.
am Tag der Wahl zum Saarländischen Landtag.
(2) Am 27. Januar, am 11. März und am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag) ist halbmast zu flaggen.

§ 3 Beflaggungen im Einzelfall

In besonderen Fällen erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Beflaggungsanordnung. Sie ist der Staatskanzlei, den obersten Landesbehörden, den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken schriftlich, mündlich, durch Telefax oder E-Mail bekannt zu geben. Diese haben die Dienststellen ihres Geschäftsbereichs sowie die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie von der Beflaggungsanordnung betroffen sind, zu unterrichten.

§ 4 Art und Weise der Beflaggungen

(1) Grundsätzlich werden bei allen Beflaggungsanlässen die Bundes- und Landesflagge sowie, soweit die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, die Europaflagge (in Blau mit zwölf kreisförmig angeordneten fünfstrahligen goldenen Sternen) gemeinsam gesetzt.
(2) Der Europaflagge gebührt regelmäßig die bevorzugte Stelle an der linken Seite von außen auf das zu beflaggende Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen. Rechts daneben soll die Bundes-, dann die Landesflagge gesetzt werden. Kann die Europaflagge nicht gesetzt werden, erhält die Bundesflagge die bevorzugte Stelle. Abweichend von Absatz 1 wird am 22. Januar anstelle der Bundesflagge die Flagge der Französischen Republik gesetzt.
(3) Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Flaggenmasten stehen. Mehrere nebeneinander gesetzte Flaggen sollen gleich groß sein.
(4) Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen halbmast aufgezogen oder mit Trauerflor versehen.
(5) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang.

Abschnitt 3 Das Landessiegel

§ 5 Führung, Siegelverzeichnis

(1) Jede Dienststelle hat ein Siegelverzeichnis zu führen, in dem neben einem Abdruck des Siegels vermerkt sein sollen:
1.
die Ausführung des Landessiegels (§ 9 Abs. 1 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes),
2.
das Beschaffungsjahr des Landessiegels,
3.
die mit der Führung des Landessiegels betraute Person,
4.
deren Unterschrift (Bestätigung des Empfangs und der Belehrung),
5.
das Datum der Ungültigkeitserklärung oder der Vernichtung des Landessiegels.
(2) Die im Siegelverzeichnis aufgeführten Personen führen das Landessiegel im Auftrag des Saarlandes und sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich. Sie sind verpflichtet, ihr Landessiegel verschlossen, möglichst in einem Panzerschrank, aufzubewahren. Die verantwortliche Person ist entsprechend zu belehren. Belehrung und Empfang des Landessiegels sind durch Unterschrift zu bestätigen. Belehrung und Bestätigung des Empfangs können auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 6 Verwendung

(1) Das Landessiegel wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie bei Beurkundungen und rechtsverbindlichen Schriftstücken verwendet; im allgemeinen Verwaltungsschriftverkehr soll das Landessiegel nicht verwendet werden.
(2) Die Verwendung des Landessiegels als Prägesiegel soll Beurkundungen vorbehalten bleiben, die für die betroffenen Personen eine herausragende persönliche Bedeutung haben, insbesondere bei Ernennungs-, Promotions-, Approbationsurkunden, oder bei denen es die besondere Bedeutung der Beurkundung erfordert, wie beim Abschluss von Staatsverträgen.
(3) Die Anzahl der mit der Führung eines Landessiegels betrauten Personen ist so klein wie möglich zu halten. Die Landessiegel sind zur eindeutigen Identifizierung mit einer Kennzahl, beginnend mit der Zahl 1, zu versehen. Die Kennzahl eines abhanden gekommenen Landessiegels darf bei derselben Dienststelle vor Ablauf von fünf Jahren nicht wieder vergeben werden.
(4) Für elektronische Landessiegel gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.

§ 7 Beschaffung und Herstellung

Die für die zentrale Materialbeschaffung zuständige Stelle beauftragt eine zuverlässige Firma mit der Herstellung von Landessiegeln und ist für deren ordnungsgemäße Anfertigung verantwortlich.

§ 8 Umschriften

In den Siegelumschriften von Staatskanzlei und Ministerien ist vor deren amtlicher Bezeichnung das Wort „Saarland“ zu setzen (Anlagen 7 bis 9 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes). In den Siegelumschriften der übrigen führungsberechtigten Stellen ist nur deren amtliche Bezeichnung aufzuführen.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Beflaggungsanordnung vom 6. Juli 1998 (GMBl. Saar S. 200) außer Kraft.
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