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Gesetz Nr. 1483 - Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG) Vom 7. November 2001

Gesetz Nr. 1483 - Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG) Vom 7. November 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1483 - Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG) vom 7. November 200119.03.2002
Abschnitt 1 - Das Landeswappen19.03.2002
§ 1 - Beschreibung19.03.2002
§ 2 - Führungsberechtigte Stellen19.03.2002
§ 3 - Verwendung07.04.2006
Abschnitt 2 - Die Landesflagge19.03.2002
§ 4 - Beschreibung19.03.2002
§ 5 - Beflaggung der öffentlichen Dienstgebäude07.04.2006
Abschnitt 3 - Die Standarte19.03.2002
§ 6 - Beschreibung und führungsberechtigte Stellen19.03.2002
Abschnitt 4 - Das Landessiegel19.03.2002
§ 7 - Formen19.03.2002
§ 8 - Beschreibung und führungsberechtigte Stellen01.01.2008
§ 9 - Ausführung und Beschriftung19.03.2002
§ 10 - Beschaffung07.04.2006
§ 11 - Verwahrung und Vernichtung19.03.2002
Abschnitt 5 - Das Amtsschild19.03.2002
§ 12 - Beschreibung und Größenklassen19.03.2002
§ 13 - Führungsberechtigte Stellen19.03.2002
Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften19.03.2002
§ 14 - Ausnahmen07.04.2006
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten07.04.2006
§ 16 - Durchführungsverordnung07.04.2006
§ 17 - Übergangsvorschriften19.03.2002
§ 18 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten19.03.2002
Anlage 1 - Das Wappen des Saarlandes19.03.2002
Anlage 2 - Die Flagge des Saarlandes als Hissflagge19.03.2002
Anlage 3 - Die Flagge des Saarlandes als Bannerflagge19.03.2002
Anlage 4 - Die Flagge des Saarlandes als Hängeflagge19.03.2002
Anlage 5 - Die Standarte des Saarlandes19.03.2002
Anlage 6 - Staatssiegel als Prägestempel19.03.2002
Anlage 7 - Großes Landessiegel als Petschaft19.03.2002
noch Anlage 7 - Großes Landessiegel als Farbdruckstempel19.03.2002
Anlage 8 - Kleines Landessiegel als Farbdruckstempel19.03.2002
Anlage 9 - Kleinstsiegel als Farbdruckstempel19.03.2002
Anlage 10 - Das Amtsschild Größenklasse 119.03.2002

Abschnitt 1 Das Landeswappen

§ 1 Beschreibung

Das Landeswappen (Anlage 1) zeigt in einem gevierten Halbrundschild vom Standpunkt des Schildhalters aus:
1.
oben rechts:
in blauem, von silbernen Kreuzen bestreutem Feld einen goldgekrönten und rotgezungten silbernen Löwen,
2.
oben links:
in silbernem Feld ein rotes geschliffenes Kreuz,
3.
unten rechts:
in goldenem Feld einen roten Schrägbalken, belegt mit drei gestümmelten silbernen Adlern,
4.
unten links:
in schwarzem Feld einen rotgekrönten, rotbewehrten und rotgezungten goldenen Löwen.

§ 2 Führungsberechtigte Stellen

(1) Das Landeswappen führen die Landesbehörden und die Organe der Rechtspflege.
(2) Soweit sie nicht über ein eigenes Wappen verfügen, führen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, das Landeswappen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst die Befugnis, das Landessiegel, das Landeswappen im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf amtlichen Druckschriften, in amtlichen elektronischen Dokumenten und auf dem Amtsschild zu verwenden.
(4) Die Abgeordneten des saarländischen Landtages haben die Befugnis, das Landeswappen im Briefkopf und in elektronischen Dokumenten zu verwenden.
(5) Juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, haben die Befugnis, das Landeswappen zu verwenden.

§ 3 Verwendung

(1) Grundsätzlich ist die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen verboten.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen, insbesondere auf Drucksachen, auf Schildern, auf oder in Form von gewerblichen oder kunstgewerblichen Erzeugnissen genehmigen, wenn
1.
durch die Verwendung des Landeswappens kein amtlicher Eindruck hervorgerufen wird,
2.
das Landeswappen bei der Darstellung nicht verunglimpft wird und
3.
die Verwendung des Landeswappens im Interesse des Landes liegt.
(3) Die Zugehörigkeit und Verbundenheit mit dem Saarland kann durch die Verwendung des Saarland-Symbols zum Ausdruck gebracht werden. Seine Verwendung ist kosten- und genehmigungsfrei.

Abschnitt 2 Die Landesflagge

§ 4 Beschreibung

(1) Die Landesflagge hat die Form eines Rechtecks, dessen Breite sich zur Länge wie drei zu fünf verhält, und zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Landesfarben Schwarz-Rot-Gold. Auf dem roten Streifen steht in der Mitte, in den schwarzen und in den goldenen Streifen übergreifend, das Landeswappen (Hissflagge, Anlage 2).
(2) Die Landesflagge kann auch in senkrechter Form als Banner- oder Hängeflagge gesetzt werden (Anlagen 3 und 4).

§ 5 Beflaggung der öffentlichen Dienstgebäude

(1) Die Landesbehörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben zu beflaggen, wenn dies vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport angeordnet wird. Eine Anordnung erfolgt bei besonderen Anlässen, die für das Saarland von allgemeiner Bedeutung sind.
(2) Beflaggt werden grundsätzlich die Gebäude, in denen sich eine staatliche Stelle befindet. Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind, müssen nicht beflaggt werden.

Abschnitt 3 Die Standarte

§ 6 Beschreibung und führungsberechtigte Stellen

(1) Die Standarte ist quadratisch, etwa 30 x 30 Zentimeter groß, goldfarben und schwarz-rot gerändet. In der Mitte der Standarte ist schwebend auf beiden Seiten das farbig gestickte Landeswappen in der Größe von etwa 10 x 12 Zentimeter aufgebracht (Anlage 5).
(2) Bei besonderen Anlässen sind der Landtagspräsident und der Ministerpräsident berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen die Standarte zu führen.

Abschnitt 4 Das Landessiegel

§ 7 Formen

Das Landessiegel wird
1.
als Staatssiegel,
2.
als großes Landessiegel,
3.
als kleines Landessiegel und
4.
als Kleinstsiegel
geführt

§ 8 Beschreibung und führungsberechtigte Stellen

(1) Das Staatssiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen und statt einer Umschrift einen Lorbeerkranz (Anlage 6). Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei Ausfertigungen von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen.
(2) Das große Landessiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 7). Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Präsidenten der Obersten Gerichte des Saarlandes.
(3) Das kleine Landessiegel hat einen Durchmesser von 35 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 8). Es wird geführt von dem Präsidenten des Landtages, den Landesbehörden, den Organen der Rechtspflege und den Notaren sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 2.
(4) Das Kleinstsiegel hat einen Durchmesser von 22 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 9). Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und Mittelstädte sowie die Gemeinden führen bei allen Aufgaben das Siegel der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass eine Trennung in staatliche und kommunale Aufgaben nicht erfolgt.

§ 9 Ausführung und Beschriftung

(1) Zur Ausführung kommen in Betracht:
1.
Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel, Petschaft) aus Metall; Landeswappen bzw. Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Umschrift sind erhaben in Prägung,
2.
Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi; Landeswappen bzw. Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Umschrift sind in dunklem Flachdruck,
3.
Siegelmarken und
4.
elektronische Siegel.
(2) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des kleinen Landessiegels oder des Kleinstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.

§ 10 Beschaffung

Die Landessiegel werden über das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport von der für die zentrale Materialbeschaffung zuständigen Stelle bezogen.

§ 11 Verwahrung und Vernichtung

(1) Die Landessiegel sind so zu verwahren, dass Verlust und Missbrauch ausgeschlossen sind. Alle Landessiegel einer Stelle sind fortlaufend mit kleinen arabischen Zahlen zu versehen, damit sie eindeutig einer Person zugeordnet und bei Verlust anhand der Umschrift und dieser Kennzahl für ungültig erklärt werden können. Für jede Stelle ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die siegelführenden Personen mit den ihnen zugeordneten Landessiegeln aufgeführt sind (Siegelverzeichnis).
(2) Unbrauchbar gewordene Landessiegel sind in geeigneter Weise zu vernichten. Verloren gegangene und gestohlene Landessiegel sind für ungültig zu erklären. Die Ungültigkeitserklärung ist von der siegelführenden Stelle, die auch die Kosten dafür zu tragen hat, im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das Siegelverzeichnis ist entsprechend zu berichtigen.

Abschnitt 5 Das Amtsschild

§ 12 Beschreibung und Größenklassen

(1) Das Amtsschild ist ein rechteckiges Schild, das im oberen Teil das Landeswappen, darunter in schwarzer Schrift die amtliche Bezeichnung der Dienststelle enthält. Die Beschaffenheit des Amtsschildes soll sich am Baustil des jeweiligen Gebäudes, an das es befestigt werden soll, orientieren.
(2) Es gelten zwei Größenklassen:
1.
die Größenklasse 1 (36 x 48 cm, Anlage 10) und
2.
die Größenklasse 2 (26 x 37 cm).
(3) Befinden sich in einem Gebäude mehrere Landesdienststellen, so sollen sie ein gemeinsames Amtsschild verwenden. Die amtlichen Bezeichnungen der Dienststellen sind in diesem Fall auf besonderen untereinander angebrachten Anhängeschildern aufzuführen. Beschaffenheit, Breite und Beschriftung der Anhängeschilder richtet sich nach dem Amtsschild.

§ 13 Führungsberechtigte Stellen

(1) Das Amtsschild der Größenklasse 1 führen:
1.
der Präsident des Landtages,
2.
der Präsident des Verfassungsgerichtshofes und
3.
die Mitglieder der Landesregierung.
(2) Alle anderen Stellen führen das Amtsschild der Größenklasse 2.
(3) Notare sind zur Führung des Amtsschildes der Größenklasse 2 berechtigt.

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Ausnahmen

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann von den §§ 4 bis 13 Ausnahmen zulassen, wenn dies im Interesse des Landes ist.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer widerrechtlich das Landessiegel, die Standarte oder das Amtsschild verwendet. Ordnungswidrig handelt auch, wer sich den Beflaggungsanordnungen des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport widersetzt.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro ahnden.

§ 16 Durchführungsverordnung

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der Bestimmungen zu treffen sind über
1.
die Verwendung und Führung des Landeswappens,
2.
die Tage, an denen die Dienstgebäude der Landesbehörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne besondere Anordnung zu beflaggen sind,
3.
die Art und Weise der Beflaggungen,
4.
die Verwendung, Führung, Beschaffung und Herstellung des Landessiegels,
5.
die Umschriften des Landessiegels.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Vordrucke und Formulare mit dem Landessiegel können entgegen § 8 Abs. 5 noch zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter verwendet werden.
(2) Die von den Änderungen in Abschnitt 5 betroffenen Behörden können ihr bisheriges Amtsschild bis zu einer Ersatzbeschaffung weiter führen.

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
[1]
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
das Gesetz über die Flagge des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsbl. S. 1213, 1615), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S.377),
2.
das Gesetz über das Wappen des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsbl. S. 1213), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377),
3.
das Gesetz über die Siegel des Saarlandes (Landessiegelordnung) vom 30. Juni 1949 (Amtsbl. S. 710), geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1956 (Amtsbl. S. 1213),
4.
die Verordnung der Regierung des Saarlandes über die Führung von Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen vom 19. Dezember 1956 (Amtsbl. 1957 S. 14), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377),
5.
die Verordnung der Regierung des Saarlandes über die Beflaggung der öffentlichen Dienstgebäude vom 31. Dezember 1956 (Amtsbl. 1957 S. 13).
Fußnoten
[1])
19. März 2002.

Anlage 1

Das Wappen des Saarlandes

Anlage 2

Die Flagge des Saarlandes als Hissflagge

Anlage 3

Die Flagge des Saarlandes als Bannerflagge

Anlage 4

Die Flagge des Saarlandes als Hängeflagge

Anlage 5

Die Standarte des Saarlandes

Anlage 6

Staatssiegel als Prägestempel

Anlage 7

Großes Landessiegel als Petschaft

noch Anlage 7

Großes Landessiegel als Farbdruckstempel

Anlage 8

Kleines Landessiegel als Farbdruckstempel

Anlage 9

Kleinstsiegel als Farbdruckstempel

Anlage 10

Das Amtsschild
Größenklasse 1
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