Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 14. Oktober 1959
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 14. Oktober 1959
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2013 (Amtsbl. S. 112) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 14. Oktober 1959 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 17.05.2013 |
§ 2 | 17.05.2013 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 17.05.2013 |
§ 5 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.01.2002 |
Anlage | 17.05.2013 |
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 3. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1279) wird verordnet:
§ 1
(1) Anträge auf Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen für vollendete 25-, 35- und 45-jährige aktive Dienstzeit in einer Feuerwehr sind von den Gemeinden unter Verwendung eines Formblatts gemäß Anlage auf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme des zuständigen Brandinspekteurs jeweils zu Beginn eines neuen Quartals dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen.
[1]
(2) Anträge auf Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz sowie für besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen können von den Gemeinden, den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Landesbrandinspekteur jederzeit gestellt werden; sie sind ausführlich zu begründen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Anträge zu Gunsten von Angehörigen einer Werksfeuerwehr. Antragsberechtigt ist das Werksunternehmen, welches den Antrag über die Arbeitsgemeinschaft Werkfeuerwehren und betrieblicher Brandschutz Saarland e.V. einreicht.
Fußnoten
[1])
Vgl. auch Erlass über ein Feuerwehr-Leistungsabzeichen vom 5. Februar 2004 (Amtsbl. S. 545).
§ 2
(1) Bei der Berechnung der 25-, 35- und 45-jährigen Tätigkeit nach § 3 des Gesetzes sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, in denen nachweisbar aktiver Feuerwehrdienst geleistet wurde.
(2) Als Dienstzeiten sind auch anzurechnen:
a)
die Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes, wenn der Eintritt in eine Feuerwehr vorher erfolgt war,
b)
Dienstzeiten in Feuerwehren außerhalb des Saarlandes, wenn sie nachweislich aktiv abgeleistet worden sind,
c)
Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Jugendfeuerwehr.
§ 3
(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande sowie als Steckkreuz wird nur bei feierlichen Anlässen getragen.
(2) Die kleine Ordensschnalle des Feuerwehr-Ehrenzeichens kann zur Schutzbekleidung im Ausbildungs- und Übungsdienst sowie bei Einsätzen getragen werden.
(3) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande und die kleine Ordensschnalle werden über der linken oberen Außentasche des Feuerwehrrocks, das Steckkreuz auf der linken Brustseite getragen.
§ 4
(1) Das Verfahren zur Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens wird von der nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), in der jeweils geltenden Fassung für die Aufsicht über die Gemeinden zuständigen Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des Brandinspekteurs eingeleitet.
(2) Die Entscheidung über die Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens ergeht schriftlich; sie ist zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen. Feuerwehr-Ehrenzeichen und Verleihungsurkunde sind einzuziehen.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
des Innern
Anlage
auf Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens
Gemeinde/Werk................................................................................................................................................................
Landkreis/Regionalverband...........................................................................................................................................
Für den..............................................................................................................................................................................
(Dienstgrad) (Vorname) (Zuname)
der.............................................................................................. geboren am..................................................................
(Feuerwehr)
wohnhaft...........................................................................................................................................................................
Dienstzeit von............................................................................. bis...............................................................................
wird die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens
der Stufe ....................beantragt für
Sonderstufe
a) ...............jährige aktive Dienstleistung in einer Feuerwehr
b) besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz
c) besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen.
(Nichtzutreffendes ist zu streichen).
Eine ausführliche Begründung ist beigefügt (nur bei b und c).
...................................................................
(Ort und Datum)
............................................................................................., ........
Unterschrift Amtsbezeichnung Unterschrift des Brandinspekteurs
An das
Ministerium für Inneres und Sport
Saarbrücken
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