Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Vom 18. Februar 1976
Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Vom 18. Februar 1976
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 16 neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) vom 18. Februar 1976 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 20.11.2015 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Gesetzliche Feiertage | 24.12.2010 |
§ 3 - Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften | 01.01.2002 |
§ 4 - Allgemeine Arbeitsverbote | 01.01.2002 |
§ 5 - Ausnahmen von den Arbeitsverboten | 01.01.2002 |
§ 6 - Schutz der Gottesdienste | 01.01.2002 |
§ 6a - Jüdische Feiertage | 15.03.2002 |
§ 7 - Messen und Märkte | 01.01.2002 |
§ 8 - Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen | 18.01.2008 |
§ 9 - Verbot von Sportveranstaltungen | 14.05.2004 |
§ 10 - Verbot von Tanzveranstaltungen | 14.05.2004 |
§ 11 - Gestaltung der Veranstaltungen | 01.01.2002 |
§ 12 - Ausnahmen | 24.12.2010 |
§ 13 - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2002 |
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten | 24.12.2010 |
§ 15 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 16 - Inkrafttreten | 20.11.2015 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Allgemeines |
§ 2 | Gesetzliche Feiertage |
§ 3 | Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften |
§ 4 | Allgemeine Arbeitsverbote |
§ 5 | Ausnahmen von den Arbeitsverboten |
§ 6 | Schutz der Gottesdienste |
§ 6a | Jüdische Feiertage |
§ 7 | Messen und Märkte |
§ 8 | Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen |
§ 9 | Verbot von Sportveranstaltungen |
§ 10 | Verbot von Tanzveranstaltungen |
§ 11 | Gestaltung der Veranstaltungen |
§ 12 | Ausnahmen |
§ 13 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 14 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 15 | (aufgehoben) |
§ 16 | Inkrafttreten |
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
1.
der Neujahrstag,
2.
der Karfreitag,
3.
der Ostermontag,
4.
der 1. Mai,
5.
der Tag Christi Himmelfahrt,
6.
der Pfingstmontag,
7.
der Fronleichnamstag,
8.
der Maria Himmelfahrtstag (15. August),
9.
der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
10.
der Allerheiligentag (1. November),
11.
der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
12.
der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung
1.
Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden;
2.
Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres innerhalb der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr anzuordnen.
§ 3 Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.
§ 5 Ausnahmen von den Arbeitsverboten
(1)
1
Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen
1.
Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
2.
die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
3.
die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
4.
die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
5.
Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
6.
unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
7.
die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
8.
Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen.
2
Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.
(2)
1
Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.
2
Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden.
3
Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
§ 6 Schutz der Gottesdienste
(1)
1
An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
2
Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonn- oder Feiertagen stattfindende Abendgottesdienste (Vorabendmessen).
3
Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:
1.
öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen;
2.
öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
3.
öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
4.
sportliche Veranstaltungen.
(3)
1
Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr.
2
Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt.
3
Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
§ 6a Jüdische Feiertage
(1)
1
An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 14. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 526) bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren.
2
Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind.
3
Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.
(2) Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden an den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.
§ 7 Messen und Märkte
Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.
§ 8 Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten
1.
am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
2.
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
3.
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
4.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.
(2)
1
Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten.
2
Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Verbot von Sportveranstaltungen
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten
1.
am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
2.
am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und
3.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.
§ 10 Verbot von Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
1.
von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
2.
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
3.
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
4.
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
5.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr.
§ 11 Gestaltung der Veranstaltungen
1
Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen.
2
Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.
§ 12 Ausnahmen
(1)
1
Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.
2
Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind
1.
das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
2.
der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
3.
die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.
(3) Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;
2.
entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche, verursacht;
3.
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;
4.
entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;
5.
entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;
6.
entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot
a)
am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
b)
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
c)
am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder
d)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr
zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;
7.
entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen
a)
am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag,
b)
am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr oder
c)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr
durchführt;
8.
entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen
a)
in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
b)
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
c)
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
d)
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder
e)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr
durchführt;
9.
entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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