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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1270 Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz) Vom 27. Februar 1991

Gesetz Nr. 1270 Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz) Vom 27. Februar 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 2005 (Amtsbl. S 1786).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1270 Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz) vom 27. Februar 199101.01.2002
Artikel 101.01.2002
Artikel 2 - In-Kraft-Treten, Weitergeltung des bisherigen Rechts und Übergangsregelungen01.01.2006

Artikel 1

(Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel 2 In-Kraft-Treten, Weitergeltung des bisherigen Rechts und Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der folgenden Absätze ab dem 1. April 1991 in Kraft.
(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der neunten Legislaturperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, gilt § 10 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter. Wenn ein Abgeordneter im Sinne des Satzes 1, der wieder in den Landtag eingetreten ist, erneut aus dem Landtag ausscheidet, so richtet sich die Zahlung des Übergangsgeldes nach dem erneuten Ausscheiden nach diesem Gesetz.
(3) Auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, finden vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 5 und 6 die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) Anwendung. Dies gilt für Versorgungsanwartschaften jedoch nur mit der Maßgabe, dass für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft ab Beginn der elften Legislaturperiode vier vom Hundert der Entschädigung nach § 5 bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. Soweit ein Abgeordneter längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode dem Landtag angehört hat, gelten die §§ 10, 11, 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 sowie die §§ 16 und 17 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003, der § 12 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode. Soweit ein Abgeordneter längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode dem Landtag mindestens 18 Jahre angehört hat, gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. § 39 bleibt unberührt. Die Sätze 1, 2, 3, 4 und 5 finden auch hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Anwendung.
(4) Bis zum Beginn der elften Legislaturperiode gilt für die Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, § 21 Abs. 2 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter.
(5) Für die ehemaligen Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht bereits erworben haben, gilt § 21 Abs. 4 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter. Tritt ein ehemaliger Abgeordneter im Sinne des Satzes 1 nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut wieder in den Landtag ein, gilt für ihn § 21 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung
(6) Für die Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht bereits erworben haben, und für die Abgeordneten, die im Laufe der zehnten Legislaturperiode eine Versorgungsanwartschaft erwerben, gilt § 21 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter, sofern sie bis zum Ende der zehnten Legislaturperiode aus dem Landtag ausscheiden. Treten sie nach ihrem Ausscheiden erneut wieder in den Landtag ein, so gilt für sie § 21 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung
(7) Für die ehemaligen Abgeordneten, die vor Ablauf der 13. Wahlperiode einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft erworben haben, und für die Abgeordneten, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Versorgungsanwartschaft erworben haben bzw. erwerben und nicht den Regelungen in Absatz 5 und 6 unterfallen, gilt § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. Treten sie nach ihrem Ausscheiden wieder in den Landtag ein, gilt für sie § 21 Abs. 4 und 8 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung.
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