Gesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Gesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2022 (Amtsbl. I S. 1264) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) vom 4. Juli 1979 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 16.01.2009 |
Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag | 01.01.2002 |
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag | 15.04.2022 |
Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung | 01.01.2002 |
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub | 01.01.2002 |
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten | 15.04.2022 |
Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung | 01.01.2002 |
1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete | 01.01.2002 |
§ 5 - Entschädigung | 01.12.2022 |
§ 6 - Aufwandsentschädigung | 01.12.2022 |
§ 7 - Tagegeld | 01.01.2006 |
§ 8 - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung | 01.01.2002 |
§ 9 - Dienstreisen | 01.01.2019 |
2. Abschnitt - Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag | 01.01.2002 |
§ 10 - Übergangsgeld | 15.04.2022 |
§ 11 - Anspruch auf Altersentschädigung | 01.01.2006 |
§ 12 - Höhe der Altersentschädigung | 01.01.2006 |
§ 13 - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten | 15.04.2022 |
§ 14 - Gesundheitsschäden | 01.01.2006 |
§ 15 - Versorgungsabfindung | 15.04.2022 |
§ 16 - Überbrückungsgeld für Hinterbliebene | 16.01.2009 |
§ 17 - Hinterbliebenenversorgung | 16.01.2009 |
§ 18 - (aufgehoben) | 15.04.2022 |
§ 19 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften | 01.01.2002 |
3. Abschnitt - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen | 01.01.2002 |
§ 20 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen | 15.04.2022 |
4. Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | 01.01.2002 |
§ 21 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | 15.04.2022 |
5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 22 - Ausübung des Mandats | 21.12.2018 |
§ 23 - Verhaltensregeln | 01.01.2006 |
§ 24 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | 15.04.2022 |
§ 25 - Aufrundung | 01.01.2002 |
§ 26 - Verzicht, Übertragbarkeit | 15.04.2022 |
§ 27 - Nichtanrechenbarkeit | 01.01.2002 |
§ 28 - Verwendung im öffentlichen Dienst | 15.04.2022 |
§ 29 - Datenschutz | 16.11.2018 |
Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes | 01.01.2002 |
1. Abschnitt - Wahlvorbereitungsurlaub | 01.01.2002 |
§ 30 - Wahlvorbereitungsurlaub | 01.01.2002 |
2. Abschnitt - Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat | 01.01.2002 |
§ 31 - Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat | 15.04.2022 |
3. Abschnitt - Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt | 01.01.2002 |
§ 32 - Unvereinbare Ämter | 15.04.2022 |
§ 33 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | 01.01.2002 |
§ 34 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats | 15.04.2022 |
§ 35 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst | 15.04.2022 |
§ 36 - Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit | 01.01.2002 |
§ 37 - Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes | 16.01.2009 |
Fünfter Teil - Übergangsregelung, In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
§ 38 - (aufgehoben) | 15.04.2022 |
§ 39 - Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes | 15.04.2022 |
§ 40 - Versorgungsabfindung | 01.01.2002 |
§ 41 - Anrechnung früherer Versorgungsbezüge | 01.01.2002 |
§ 42 - Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld | 01.01.2002 |
§ 43 - Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten | 01.01.2002 |
§ 44 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 45 - In-Kraft-Treten , Weitergeltung alten Rechts | 15.04.2022 |
§ 46 - Ausführungsbestimmungen | 01.01.2002 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag | |
§ 1 | Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag |
Zweiter Teil Mitgliedschaft im Landtag und Beruf | |
§ 2 | Schutz der freien Mandatsausübung |
§ 3 | Wahlvorbereitungsurlaub |
§ 4 | Berufs- und Betriebszeiten |
Dritter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung | |
1. Abschnitt Leistungen an Abgeordnete | |
§ 5 | Entschädigung |
§ 6 | Aufwandsentschädigung |
§ 7 | Tagegeld |
§ 8 | Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung |
§ 9 | Dienstreisen |
2. Abschnitt Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag | |
§ 10 | Übergangsgeld |
§ 11 | Anspruch auf Altersentschädigung |
§ 12 | Höhe der Altersentschädigung |
§ 13 | Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten |
§ 14 | Gesundheitsschäden |
§ 15 | Versorgungsabfindung |
§ 16 | Überbrückungsgeld für Hinterbliebene |
§ 17 | Hinterbliebenenversorgung |
§ 18 | Hilfskasse |
§ 19 | Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften |
3. Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen | |
§ 20 | Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen |
4. Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | |
§ 21 | Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen |
5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften | |
§ 22 | Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten |
§ 23 | Verhaltensregeln |
§ 24 | Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften |
§ 25 | Aufrundung |
§ 26 | Verzicht, Übertragbarkeit |
§ 27 | Nichtanrechenbarkeit |
§ 28 | Verwendung im öffentlichen Dienst |
§ 29 | (aufgehoben) |
Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes | |
1. Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub | |
§ 30 | Wahlvorbereitungsurlaub |
2. Abschnitt Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat | |
§ 31 | Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat |
3. Abschnitt Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt | |
§ 32 | Unvereinbare Ämter |
§ 33 | Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis |
§ 34 | Wiederverwendung nach Beendigung des Mandates |
§ 35 | Dienstzeiten im öffentlichen Dienst |
§ 36 | Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit |
§ 37 | Richter und Beschäftigte im öffentlichen Dienst |
Fünfter Teil Übergangsregelung, In-Kraft-Treten | |
§ 38 | Übergangsregelung für die Angehörigen im öffentlichen Dienst |
§ 39 | Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes |
§ 40 | Versorgungsabfindung |
§ 41 | Anrechnung früherer Versorgungsbezüge |
§ 42 | Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld |
§ 43 | Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten |
§ 44 | (aufgehoben) |
§ 45 | In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts |
§ 46 | Ausführungsbestimmungen |
Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Bestimmungen der Verfassung, nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes, des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof und dieses Gesetzes.
(2) Die Mitgliedschaft zum Landtag beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wahl angenommen ist, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Fall der Listennachfolge nicht vor dem Ausscheiden des ursprünglich Gewählten.
(3) Abgeordnete, deren Mitgliedschaft beanstandet wird, behalten diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Zweiter Teil Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3)
1
Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig.
2
Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig.
3
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages.
4
Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandates fort.
§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub
1
Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren.
2
Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
§ 4 Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
Dritter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
1. Abschnitt Leistungen an Abgeordnete
§ 5 Entschädigung
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 6.413 Euro.
(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für Vizepräsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3)
1
Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
2
Der Auszahlungsbetrag wird nicht gemindert, wenn Zuschüsse gemäß § 20 nicht gewährt werden.
§ 6 Aufwandsentschädigung
(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2)
1
Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für
1.
allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1.500 Euro;
2.
Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandates in Höhe von 77 Euro für Abgeordnete mit Wohnsitz in Saarbrücken und im Regionalverband Saarbrücken, in Höhe von 103 Euro für Abgeordnete mit Wohnsitz im Landkreis Saarlouis, im Landkreis Neunkirchen und im Saarpfalz-Kreis, in Höhe von 128 Euro für Abgeordnete mit Wohnsitz im Landkreis Merzig-Wadern und im Landkreis St. Wendel.
2
Zusätzlich werden 16 Fahrten vom Wohnort zum Landtag und zurück nach der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke pro Kilometer mit 29,5 Cent erstattet.
3
Ein Abgeordneter, dem ein Dienstwagen zur überwiegenden Verfügung steht, erhält keine Fahrtkosten.
(3)
1
Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und sonstige zur Verfügung gestellte Sachleistungen des Landtages in Ausübung des Mandats.
2
Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln die entsprechenden Ausführungsbestimmungen und das Haushaltsgesetz.
3
Das Erweiterte Präsidium kann zu Beginn einer Wahlperiode für deren Dauer einen Betrag festlegen, der den Abgeordneten jeweils für die Anschaffung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Verfügung steht.
4
Die Amtsausstattung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den hierfür geltenden Vorschriften.
(4)
1
Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Ausschussvorsitzenden erhalten ab dem Tag ihrer Wahl bzw. Benennung eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung.
2
Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden 40 v.H., für die Vizepräsidenten 25 v.H. und für die Ausschussvorsitzenden 30 v.H. des in Absatz 2 Ziff. 1 genannten Betrages.
§ 7 Tagegeld
(1)
1
Der vom Erweiterten Präsidium festgestellte Zeitplan für die Arbeit des Landtages bildet die Grundlage für die Präsenzpflicht der Abgeordneten.
2
In allen Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Sitzungen des Präsidiums und Erweiterten Präsidiums, die im Rahmen des Zeitplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt.
(2) Ein Abgeordneter erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse, Gremien, der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Sitzungen des Präsidiums und Erweiterten Präsidiums für jeden Tag der Anwesenheit ein Tagegeld in Höhe von 25 Euro.
(3) Ein Tagegeld wird auch gewährt, wenn ein Abgeordneter
1.
an einer Veranstaltung im Auftrag des Präsidenten des Landtages oder mit dessen Zustimmung auf Einladung eines Mitglieds der Landesregierung teilnimmt,
2.
in Vertretung oder im Auftrag des Landtages an einer Besprechung, Besichtigung oder Veranstaltung teilnimmt,
3.
als Vorsitzender oder als Berichterstatter außerhalb seines Wohnsitzes im Auftrag eines Ausschusses für diesen tätig wird.
(4) Für notwendige Reisetage wird ein halbes Tagegeld gezahlt.
(5) Tagegeld wird für den gleichen Tag nur einmal gezahlt.
(6) Ein Abgeordneter, der an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, erhält für den betreffenden Sitzungstag kein Tagegeld.
§ 8 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung
Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
§ 9 Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuss außerhalb des Landes, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind.
(2)
1
Bei Dienstreisen außerhalb des Saarlandes und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhält ein Abgeordneter Reisekostenvergütung.
2
Deren Höhe richtet sich nach der Reisekostenordnung des Landtages, die der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidium erlässt.
3
Darin ist auch zu regeln, dass der Abgeordnete einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten von Reisen nach Berlin in Ausübung seines Mandates hat.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit der Landtag die Kosten übernimmt.
(4) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine Sitzung während der Parlamentsferien ein, so sind dem teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern er sich am Tag der Sitzung außerhalb des Landes aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.
2. Abschnitt Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag
§ 10 Übergangsgeld
(1)
1
Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat.
2
Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens drei Monate gewährt.
3
Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für 18 Monate gewährt.
4
Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt.
5
Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.
6
Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern dem ehemaligen Abgeordneten ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 zusteht.
(2)
1
Auf das Übergangsgeld werden angerechnet
a)
Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europaparlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament,
b)
Bezüge aus einem Amtsverhältnis,
c)
Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
d)
Renten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes; § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3, 4 und 8 sowie § 102 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden,
e)
Erwerbseinkommen gemäß § 64 Abs. 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
2
Nicht angerechnet werden Sonderzahlungen aufgrund Gesetzes oder tariflicher Regelung sowie Leistungen zum Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen.
(3)
1
Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so werden in diesem Fall die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt.
2
Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht.
3
Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkünfte im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre.
4
Der Präsident bestimmt, nach welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(4)
1
Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1.
2
Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten.
3
Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
4
Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.
(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.
(6) Wer gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes die Mitgliedschaft zum Landtag verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht; der Präsident kann die Zahlung des Übergangsgeldes aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das nach den angegebenen Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.
§ 11 Anspruch auf Altersentschädigung
1
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat.
2
Mit jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im saarländischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher.
3
§ 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend
§ 12 Höhe der Altersentschädigung
(1)
1
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 21. Jahr um 3,5 vom Hundert bis auf maximal 71,75 vom Hundert.
2
§ 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und der Fraktionsvorsitzenden wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt.
§ 13 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
(1)
1
Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11.
2
Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2)
1
Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes 3,5 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1, jedoch insgesamt nicht mehr als 71,75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1.
2
Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.
§ 14 Gesundheitsschäden
(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 12. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 12 um 20 vom Hundert bis höchstens 71,75 vom Hundert.
(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 richtet.
(3)
1
Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt.
2
Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(4)
1
Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gutachten eines Amtsarztes, einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik nachzuweisen.
2
Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.
§ 15 Versorgungsabfindung
(1)
1
Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 bis 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung.
2
Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.
(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt, wenn deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.
(4) Im Fall des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.
(5)
1
Abweichend von Absatz 4 wird auf Antrag des Abgeordneten die frühere Mandatszeit bei der Berechnung der Altersversorgung berücksichtigt, wenn er die erhaltene Versorgungsabfindung einschließlich Zinsen zurückerstattet oder die Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit widerrufen wird.
2
Für Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 16 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
(1)
1
Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte, der überlebende eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Überbrückungsgeld in Höhe einer Entschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren.
2
Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 12.
(3)
1
Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind nach § 21 Abs. 4 anzurechnen.
§ 17 Hinterbliebenenversorgung
(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten des Landtages erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.
(2) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.
(3) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, erhält 55 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.
(4)
1
Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld.
2
Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden
3. Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
§ 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(1) Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen oder deren Anspruch auf Altersentschädigung wegen des Bezuges von Übergangsgeld ruhen, und Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung nach § 17 erhalten einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entsprechend § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes und den zur Regelung der Beihilfegewährung erlassenen Rechtsverordnungen.
(2)
1
Der Zuschuss wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Bezuges des Übergangsgeldes, zumindest jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag entstehen.
2
Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(3)
1
An Stelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
2
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss.
3
Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen.
4
Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbetrages der im Fall der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.
(4)
1
Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt bei Abgeordneten den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
2
Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(5)
1
Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.
2
Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
4. Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
§ 21 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
(1)
1
Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 75 vom Hundert gekürzt; dadurch darf das Einkommen zusammen mit der Entschädigung nicht weniger als 125 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen.
2
Ansprüche auf Entschädigung nach § 5 ruhen neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung.
(2)
1
Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie zusammen mit der Entschädigung den Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1.
2
Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat.
3
Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, für die eine Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht besteht.
4
Satz 1 gilt ebenfalls entsprechend für Renten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes; § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3, 4 und 8 sowie § 102 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen den Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4)
1
Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst den Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
2
Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes; § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3, 4 und 8 sowie § 102 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.
(6)
1
Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtages Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält.
2
Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).
(7)
1
Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines anderen Landes zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Parlament eines anderen Landes die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
2
Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
(8) Absatz 1 bis 4 gilt nicht für jährliche Sonderzahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden, für Leistungen im Rahmen eines Unfallausgleichs und für Aufwandsentschädigungen.
5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Ausübung des Mandats
(1)
1
Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten.
2
Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
3
Der Abgeordnete darf in Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen.
4
Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf ihm nur gewährt werden, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht.
5
Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung von Interessen des Leistenden im saarländischen Landtag erwartet wird oder wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des saarländischen Landtags gewährt wird.
6
Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.
(2)
1
Wer eine nach Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie - oder falls dies nicht möglich ist, ihren Wert - an das Land abzuführen.
2
Der Präsident des Landtages macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung zuvor dem Ausschuss offen zu legen.
§ 23 Verhaltensregeln
(1)
1
Um die Gefahren für die Unabhängigkeit der Abgeordneten erkennen und ihnen entgegenwirken zu können und damit zugleich die Funktionsfähigkeit des Landtages zu stärken, gibt sich der Landtag Verhaltensregeln.
2
Diese müssen Bestimmungen enthalten über
1.
die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Angabe ihres Berufes sowie entgeltlicher Tätigkeiten, die nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
2.
die Pflicht zur Angabe von Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können,
3.
die Pflicht zur Anzeige und Rechnungsführung von Spenden,
4.
die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet,
5.
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.
(2)
1
Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzugeben und zu veröffentlichen.
2
Werden angabepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angegeben, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen.
3
Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.
§ 24 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
(1)
1
Leistungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 4 und 20 werden ab dem Tag der Annahme der Wahl gewährt.
2
Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 5 und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des Monates, in dem ihre Mitgliedschaft endet.
3
Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(3)
1
Der Anspruch auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung ruht unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1 letzter Satz während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht.
2
Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4)
1
Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes verliert oder verlieren würde.
2
Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 15.
(5)
1
Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 4 und die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 20 Abs. 3 werden monatlich im Voraus gezahlt.
2
Besteht der Anspruch auf diese Leistungen nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird außer in den Fällen des § 17 nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
3
§ 25 gilt entsprechend.
(6)
1
Im Fall der Auflösung des Landtages stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem der neu gewählte Landtag zusammentritt.
2
Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtages entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.
§ 25 Aufrundung
Die Leistungen nach §§ 5, 6, 10 bis 17 und 20 Abs. 3 werden auf volle Euro aufgerundet.
§ 26 Verzicht, Übertragbarkeit
1
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 sowie die Leistungen nach dem 2. Abschnitt, mit Ausnahme des § 10, ist unzulässig.
2
Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar.
3
Der Anspruch auf Entschädigung ist nur bis zur Hälfte übertragbar.
4
Für den Pfändungsschutz gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 27 Nichtanrechenbarkeit
Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.
§ 28 Verwendung im öffentlichen Dienst
1
Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
2
Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
§ 29 Datenschutz
1
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2
Dies gilt auch für das Landesamt für Zentrale Dienste, soweit ihm die Aufgaben nach Satz 1 übertragen worden sind.
Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
1. Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub
§ 30 Wahlvorbereitungsurlaub
(1)
1
Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
2
Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Berufsrichter für die Zeit, für die der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub gewährt wird.
2. Abschnitt Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 31 Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat
(1) Auf einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, findet das Abgeordnetengesetz des Landes Anwendung, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Bedienstete gewählt worden ist.
(2) Enthält das Abgeordnetengesetz des Landes, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Beamte gewählt worden ist, keine vergleichbare Regelung, so gilt § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
3. Abschnitt Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
§ 32 Unvereinbare Ämter
(1)
1
Ein Beamter mit Dienstbezügen aufgrund eines Besoldungsgesetzes des Bundes oder eines Landes kann nicht Mitglied des Landtages sein.
2
Ein Beamter mit Dienstbezügen gemäß § 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes kann nicht Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sein, wenn das Amt mit dem Mandat unvereinbar ist.
(2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regeln die §§ 33 bis 36.
(3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.
§ 33 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1)
1
Ein in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus, soweit sein Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.
2
Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
3
Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „Außer Dienst“ (a. D.) zu führen.
4
Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
5
Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3)
1
Einem in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren.
2
Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
§ 34 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1)
1
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate.
2
Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen.
3
Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.
4
Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2)
1
Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes einen Antrag nach Absatz 1, gilt bis zum Eintritt oder zur Versetzung in den Ruhestand § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
2
Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen.
3
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes Mitglied der Landesregierung gewesen ist.
§ 35 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
(1)
1
Wenn die Mitgliedschaft eines Beamten im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes kraft Gesetzes mit dem Amt unvereinbar war, sind nach dem Ende der Mitgliedschaft für die erste Festsetzung der Erfahrungsstufe des Beamten § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes und für seinen Aufstieg in den Erfahrungsstufen § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt.
2
Dies gilt auch für den Zeitraum bis zur Rückführung in das frühere Dienstverhältnis gemäß § 34 Abs. 1.
(2) Wird der Beamte nicht nach § 34 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bis zum Eintritt des Versorgungsfalls § 30 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes entsprechend.
(3)
1
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts, wenn das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war.
2
Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 34 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird.
3
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 34 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen, falls das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war.
§ 36 Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2)
1
Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder aus einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet, falls das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war.
2
Wird der Wahlbeamte auf Zeit innerhalb der Zeit, die nach Satz 1 als abgelaufen gilt, wiederernannt, so kann die Zeit nur einmal als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die dem Europäischen Parlament oder dem Deutschen Bundestag angehören.
§ 37 Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
(1) Die §§ 31 und 33 bis 35 gelten für Berufsrichter entsprechend.
(2)
1
Die §§ 31 und 32 Abs. 1 sowie §§ 33 bis 35 gelten für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und für leitende Beschäftigte bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder deren Aufwendungen zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln getragen werden, sinngemäß.
2
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis befristet ist, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 und 5 mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze ruhen, soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt.
3
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen, wenn das Amt kraft Gesetzes unvereinbar war; im Rahmen einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
4
Entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil des Beschäftigten sind unwirksam; insbesondere darf dem Beschäftigten die vereinbarte Versorgungsleistung nicht deshalb verweigert werden, weil er die Wahl zum Abgeordneten angenommen hat.
(3) Leitender Beschäftigter im Sinne des Absatzes 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.
Fünfter Teil Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
(1) Ein Abgeordneter, der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517),
zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1261 vom 14. März 1990 (Amtsbl. S. 422).
(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem In-Kraft-Treten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit sie nicht durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes abgegolten wurde.
(3)
1
An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Antrag Übergangsgeld nach den §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Landtag oder Altersrente nach den §§ 20 und 21 des Gesetzes über den Landtag; für die Zeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, dass für jedes Jahr der Mitgliedschaft 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden.
2
Die anrechenbaren Zeiten vor und nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen 20 Jahre nicht übersteigen.
3
Altersrente und Altersentschädigung dürfen 75 v. H. der Entschädigung nach § 5 nicht übersteigen.
4
Das Gleiche gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.
(4) Der Antrag gemäß Absatz 3 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen.
§ 40 Versorgungsabfindung
1
Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet.
2
Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag bereits abgegolten wurde.
§ 41 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
Leistungen nach dem Gesetz über den Landtag werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.
§ 42 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
1
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt.
2
Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag bereits abgegolten wurde.
§ 43 Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten
Leistungen nach dem Gesetz über den Landtag des Saarlandes bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.
§ 44
(aufgehoben)
§ 45 In-Kraft-Treten , Weitergeltung alten Rechts
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 am 23. Mai 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 33 treten für die in den 8. Landtag gewählten Bewerber, die nicht dem 7. Landtag angehören, mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, 30 und 43 treten am 28. Juli 1979 in Kraft.
(4) Das Gesetz über den Landtag des Saarlandes gilt in seiner am 28. Juli 1979 geltenden Fassung für die Mitglieder des Landtages, die bis zum Ende der 7. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, sowie in den Fällen des § 39 Abs. 3.
Im Übrigen treten die §§ 1 bis 27 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes zum Zeitpunkt des Absatzes 1 außer Kraft.
(5) § 22 Ziff. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
§ 46 Ausführungsbestimmungen
Das Präsidium des Landtages erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
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