Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn... (746.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG 1)

(Rohrleitungsgesetz, RLG¹) vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Juli 2023) ¹ Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81 und 91 Absatz 2 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1962⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I 23 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ). ⁴ BBl 1962 II 791

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich ⁵

⁵ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 1
¹ Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
² In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
a. Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
b. Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
³ Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
⁴ Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
⁵ …⁶
⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

1. Plangenehmigung

Art. 2 ⁷
¹ Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
² Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁸, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.⁹
²bis Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930¹⁰ über die Enteignung (EntG) Anwendung.¹¹
³ Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
⁴ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁸ SR 172.021
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹⁰ SR 711
¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Voraussetzungen

a. allgemeine ¹²

¹² Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 3
¹ Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:¹³
a. wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b. wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c. wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d. wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e.¹⁴
wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f. wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
² Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.¹⁵
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

b. ausländische Unternehmung

Art. 4 ¹⁶
Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährleistet.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 5 – 9 ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

3. Enteignungsrecht

Art. 10 ¹⁸
Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das Enteignungsrecht zu.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

4. Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 11
¹ Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.²⁰
² Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das EntG²¹ Anwendung.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
²¹ SR 711
Art. 12 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

5. Transportpflicht

Art. 13 ²³
¹ Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.
² Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
³ Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.
²³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 14 – 15 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

II. Aufsicht, Bau und Betrieb

1. Aufsicht

1. Grundsatz

Art. 16
¹ Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

2. Zuständigkeit

Art. 17 ²⁶
¹ Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
² Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

3. Inhalt

Art. 18 ²⁷
Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der technischen Entwicklung nachgerüstet wird.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

4. Kontrolle

Art. 19
¹ Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
² Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5. Geschäfts- bericht, statistische Angaben

Art. 20
Die Rohrleitungsunternehmungen haben dem Bundesamt²⁸ alljährlich den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu übermitteln und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
²⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Bau

1. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren

a. Einleitung

Art. 21 ²⁹
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

b. Aussteckung

Art. 21 a ³⁰
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.
² Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

c. Anhörung, Publikation und Auflage

Art. 21 b ³¹
¹ Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
³ …³²
³¹ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

d. …

Art. 22 ³³
³³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

e. Einsprache

Art. 22 a ³⁴
¹ Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968³⁵ Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.³⁶ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des EntG³⁷ Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.³⁸
³ Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
³⁵ SR 172.021
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
³⁷ SR 711
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

f. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Art. 22 b ³⁹
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁴⁰.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁴⁰ SR 172.010

2. Plangenehmigung; Geltungsdauer; Beschwerde

Art. 23 ⁴¹
¹ Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
² Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
³ …⁴²
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁴² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

3. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Art. 24 ⁴³
¹ Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Rohrleitungsanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Rohrleitungsanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
² Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
³ Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

4. Baubeginn ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 25
Vor der rechtskräftigen Genehmigung der Pläne darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

5. Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung ⁴⁵

⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 26 ⁴⁶
¹ Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG⁴⁷ durchgeführt.⁴⁸
² …⁴⁹
³ Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁴⁷ SR 711
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁴⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

6. Schutzmassnahmen während des Baues ⁵⁰

⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 27
¹ Die Unternehmung⁵¹ trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicherheit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.
² Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat die Unternehmung nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenutzung zu ermöglichen.
³ Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Baues ist sicherzustellen.
⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

7. Bauvorhaben Dritter

Art. 28 ⁵²
Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a. Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b. die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

8. Kostentragung ⁵³

⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 29
¹ Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.
² Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG⁵⁴.⁵⁵
⁵⁴ SR 711
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Betrieb

1. Betriebsbewilligung

Art. 30 ⁵⁶
¹ Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes betrieben werden.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;
b. die Unternehmung über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt;
c. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

2. Betriebsbereitschaft und -sicherheit

Art. 31 ⁵⁷
Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

3. Schadhaftigkeit der Anlage

Art. 32
¹ Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren raschestens zu beheben.
² Das Bundesamt und die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Betriebseinstellung

Art. 32 a ⁵⁸
¹ Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträglich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu informieren.
² Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.
³ Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Unternehmung an.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

5. Beseitigung der Anlage

Art. 32 b ⁵⁹
Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

6. Eigentumsverhältnisse

Art. 32 c ⁶⁰
Die Rohrleitungsanlage steht, sofern es nicht anders geordnet ist, im Eigentum der Unternehmung, welche die Betriebsbewilligung besitzt.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

III. Haftpflicht und Versicherung

1. Haftpflicht

a. Grundsatz

Art. 33
¹ Wird durch den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder durch einen Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Inhaber der Anlage für den Schaden. Steht die Anlage nicht im Eigentum des Inhabers, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch.
² Der Inhaber oder Eigentümer wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.
³ Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem Obligationenrecht⁶¹.
⁶¹ SR 220

b. Schadenersatz, Genugtuung usw.

Art. 34
Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugtuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes⁶² über unerlaubte Handlungen.
⁶² SR 220

2. Haftpflichtversicherung

a. Grundsatz

Art. 35
¹ Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss den Artikeln 33 und 34 abzuschliessen.
² Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens
a. 10 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe;
b. 5 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe.
³ Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können diese Beträge durch die Plangenehmigung⁶³ herabgesetzt oder erhöht werden.
⁴ Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.
⁵ Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.
⁶³ Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

b. Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Art. 36
Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer dem Bundesamt⁶⁴ zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.
⁶⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

c. Anspruch gegen den Versicherer: Einreden; Rückgriffsrecht

Art. 37
¹ Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
² Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908⁶⁵ können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
³ Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.
⁶⁵ SR 221.229.1

d. Mehrere Geschädigte

Art. 38
¹ Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
² Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Richter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Richter einzuklagen. Der angerufene Richter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.
³ Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

3. Gemeinsame Bestimmungen

a. Verjährung

Art. 39 ⁶⁶
¹ Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts⁶⁷ über die unerlaubten Handlungen.
² Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁶⁷ SR 220

b. …

Art. 40 ⁶⁸
⁶⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 2829 ).

IV. Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht der Kantone

1. Grundsatz

Art. 41 ⁶⁹
Rohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und nicht gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über die Transportpflicht (Art. 13), über Haftpflicht und Versicherung (III. Kap.), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (V. Kap.) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).

2. Bewilligungspflicht

Art. 42
¹ Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 bedürfen, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 der Bundesaufsicht unterstellt sind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle.
² Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3 Buchstaben a–d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschränkende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Gesetzgebung dienen.

3. Aufsicht und Oberaufsicht

Art. 43
Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung gemäss Artikel 42 unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes.

V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

1. Beschädigung von Rohrleitungsanlagen und Störung des Betriebs

Art. 44 ⁷⁰
¹ Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch, insbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beeinträchtigung ober- oder unterirdischer Gewässer, wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
² Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I 23 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).

2. Widerhandlungen gegen das Gesetz

Art. 45 ⁷¹
¹ Sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a. zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b. unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt;
c. unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt;
d. die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt;
e. bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutz der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
⁴ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.
⁵ Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I 23 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).

2a. Weitere Strafbestimmungen

Art. 45 a ⁷²
Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁷³ über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz) (Art. 14–18) sind anwendbar.
⁷² Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
⁷³ SR 313.0

3. Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 ⁷⁴
¹ Auf die Widerhandlungen des Artikels 44 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches⁷⁵ angewendet.
² Auf die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45 a werden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes⁷⁶ (Art. 2–13) angewendet.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
⁷⁵ SR 311.0
⁷⁶ SR 313.0

3 a. Verfahren und Zuständigkeit

Art. 46 a ⁷⁷
¹ Die Widerhandlungen des Artikels 44 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
² Die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45 a werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes⁷⁸ vom Bundesamt verfolgt und beurteilt.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
⁷⁸ SR 313.0

4. Verwaltungsmassnahmen

Art. 47
¹ Wird eine Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie das Bundesamt unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen.
² …⁷⁹
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

5. Bearbeitung von Personendaten

Art. 47 a ⁸⁰
¹ Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 44 ff.
² Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Übergangsrecht

a. Grundsatz

Art. 48
¹ Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter Vorbehalt der Artikel 49 und 50 auch anwendbar auf Rohrleitungsanlagen, die sich im Bau oder Betrieb befinden.
² Wenn eine Massnahme im Sinne des Artikels 49 oder 50 einer Enteignung gleichkommt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das Bundesgericht.

b. Rohrleitungs- anlagen mit kantonaler Bewilligung oder Konzession

Art. 49
¹ Die durch kantonale Bewilligung oder Konzession begründeten wohlerworbenen Rechte werden im Sinne von Absatz 2 anerkannt.
² Während der Geltungsdauer der kantonalen Bewilligung oder Konzession, höchstens aber während 50 Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an, ist der Inhaber von der Einholung einer Bundeskonzession befreit. Er hat sich innert zweier Jahre vom gleichen Zeitpunkt an den Vorschriften des Artikels 4 anzupassen. Die Rechte und Pflichten des Inhabers einer vom Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligung oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage dürfen gestützt auf dieses Gesetz nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zu seinen Ungunsten geändert werden.
³ Innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an haben die Kantone dem Departement alle erforderlichen Unterlagen über die von ihnen bewilligten oder konzessionierten Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zu übermitteln.

c . Rohrleitungsanlagen ohne kantonale Bewilligung oder Konzession

Art. 50
¹ Für Rohrleitungsanlagen, für die keine kantonale Bewilligung oder Konzession besteht, hat die Unternehmung innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei der für die betreffende Anlage zuständigen Behörde ein alle erforderlichen Angaben enthaltendes Bewilligungs- oder Konzessionsgesuch einzureichen.
² Bis zum Entscheid über das Gesuch kann die Unternehmung den Bau oder Betrieb weiterführen, sofern nicht die zuständige Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde eine gegenteilige Verfügung trifft.
³ Die Bewilligung oder Konzession ist zu erteilen, sofern nicht zwingende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

2. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999

Art. 51 ⁸¹
¹ Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden.
² Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos.
³ Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
⁴ Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
⁵ Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

3. Vollzug

Art. 52
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, namentlich über:⁸²
1. die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Aufgaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amtsstellen;
2. die Anforderungen, denen die Rohrleitungsanlagen zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern zu entsprechen haben;
3.⁸³
das Plangenehmigungsverfahren;
4.⁸⁴
die Gebühren für die Tätigkeit des Bundesamtes.
³ Die Kantone regeln soweit nötig die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.
Datum des Inkrafttretens: 1. März 1964⁸⁵
⁸² Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁸⁵ BRB vom 25. Febr. 1964
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