Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG 1)
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)¹ vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Juli 2023) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1677 ; BBl 1994 III 1273 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1951⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. 7 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 ; BBl 2009 6749 ). ⁴ BBl 1951 I 829
1. Kapitel ⁵ : Allgemeine Bestimmungen
⁵ Erlassgliederung sowie Nummerierung der Einschaltartikel und -abschnitte gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
Art. 1 ⁶ Zweck
Dieses Gesetz soll:
a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 1 a ⁷ Vier-Säulen-Prinzip
¹ Bund und Kantone sehen in folgenden vier Bereichen Massnahmen vor (Vier-Säulen-Prinzip):
a. Prävention;
b. Therapie und Wiedereingliederung;
c. Schadenminderung und Überlebenshilfe;
d. Kontrolle und Repression.
² Bund und Kantone berücksichtigen dabei die Anliegen des allgemeinen Gesundheits- und Jugendschutzes.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 1 b ⁸ Verhältnis zum Heilmittelgesetz
Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000⁹. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁹ SR 812.21
Art. 2 ¹⁰ Begriffe
Nach diesem Gesetz gelten als:
a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b. psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c. Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d. Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e. Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f. Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 2 a ¹¹ Verzeichnis
Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 2 b ¹² Regelung für psychotrope Stoffe
Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen zu den Betäubungsmitteln auch für die psychotropen Stoffe.
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 3 Erleichterte Kontrollmassnahmen ¹³
¹ Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.¹⁴
² Der Bundesrat kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und – in bestimmter Konzentration oder Menge – ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.¹⁵
³ …¹⁶
⁴ Für den Vollzug von Absatz 1, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann der Bundesrat private Organisationen beiziehen.¹⁷
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 ( AS 1970 9 ; BBl 1968 I 737 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1677 ; BBl 1994 III 1273 ).
Art. 3 a ¹⁸
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 ( AS 1996 1677 ; BBl 1994 III 1273 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
1 a . Kapitel: ¹⁹ Prävention, Therapie und Schadenminderung
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
1. Abschnitt: Prävention
Art. 3 b Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
¹ Die Kantone fördern die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen. Dabei gilt ihre besondere Aufmerksamkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen und schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
² Der Bund führt nationale Programme zur Prävention durch und fördert insbesondere die Früherfassung suchtbedingter Störungen; dabei stellt er die Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes in den Vordergrund. Er sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Suchtproblematik.
Art. 3 c Meldebefugnis
¹ Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn:
a. sie diese in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben;
b. eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt; und
c. sie eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten.
² Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
³ Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behandlungs- oder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.
⁴ Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches²⁰.²¹
⁵ Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19 a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
²⁰ SR 311.0
²¹ Berichtigt von der Redaktionskommission am 20. Febr. 2013, veröffentlicht am 4. April 2013 ( AS 2013 973 ).
2. Abschnitt: Therapie und Wiedereingliederung
Art. 3 d Betreuung und Behandlung
¹ Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen mit suchtbedingten Störungen, die ärztliche oder psychosoziale Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen.
² Diese Behandlungen erfolgen mit dem Ziel, die therapeutische und soziale Integration von Personen mit suchtbedingten Störungen zu gewährleisten, deren körperliche und psychische Gesundheit zu verbessern sowie Bedingungen zu schaffen, die ein drogenfreies Leben ermöglichen.
³ Die Kantone fördern zudem die berufliche und soziale Wiedereingliederung solcher Personen.
⁴ Sie schaffen die für die Behandlung und die Wiedereingliederung notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
⁵ Der Bundesrat erlässt Empfehlungen über die Grundsätze zur Finanzierung von Suchttherapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.
Art. 3 e ²² Betäubungsmittelgestützte Behandlung
¹ Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen braucht es eine Bewilligung. Die Bewilligung wird von den Kantonen erteilt.
² Der Bundesrat kann Rahmenbedingungen festlegen.
³ Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen. Er sorgt insbesondere dafür, dass:
a. Heroin nur betäubungsmittelabhängigen Personen verschrieben wird, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt;
b. Heroin nur von spezialisierten Ärzten in hierfür geeigneten Einrichtungen verschrieben wird;
c. Durchführung und Verlauf der heroingestützten Behandlungen periodisch überprüft werden.
²² In Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 2623 ).
Art. 3 f ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
3. Abschnitt: Schadenminderung und Überlebenshilfe
Art. 3 g Aufgaben der Kantone
Zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen und sozialen Schäden bei Personen mit suchtbedingten Störungen treffen die Kantone Massnahmen zur Schadenminderung und Überlebenshilfe. Sie schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
Art. 3 h Gefährdung des Verkehrs
Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine Person aufgrund suchtbedingter Störungen den Strassen-, Schiffs- oder Luftverkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
4. Abschnitt: Koordination, Forschung, Ausbildung und Qualitätssicherung
Art. 3 i Dienstleistungen des Bundes
¹ Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen in den Bereichen der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung mit Dienstleistungen; er unterstützt sie namentlich:
a. bei der Koordination, einschliesslich Angebotsplanung und -steuerung;
b. bei der Umsetzung von Qualitätsmassnahmen und bewährten Interventionsmodellen.
² Er informiert sie über neue wissenschaftliche Erkenntnisse.
³ Er kann selbst ergänzende Massnahmen zur Verminderung der Suchtprobleme treffen oder private Organisationen mit deren Verwirklichung betrauen.
Art. 3 j Forschungsförderung
Der Bund kann im Rahmen des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983²⁴ wissenschaftliche Forschung namentlich in folgenden Bereichen fördern:
a. Wirkungsweise abhängigkeitserzeugender Stoffe;
b. Ursachen und Auswirkungen suchtbedingter Störungen;
c. präventive und therapeutische Massnahmen;
d. Verhinderung oder Verminderung suchtbedingter Störungen;
e. Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen.
²⁴ [ AS 1984 28 ; 1992 1027 Art. 19; 1993 901 Anhang Ziff. 4, 2080 Anhang Ziff. 9; 1996 99 ; 2000 1858 ; 2003 4265 ; 2004 4261 ; 2006 2197 Anhang Ziff. 39; 2008 433 ; 2010 651 ; 2011 4497 Ziff. I 1; 2012 3655 Ziff. I 13; 2013 2639 . AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation ( SR 420.1 ).
Art. 3 k Aus- und Weiterbildung
Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe.
Art. 3 l Empfehlungen zur Qualitätssicherung
Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Empfehlungen zur Qualitätssicherung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe.
2. Kapitel: Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln
1. Abschnitt: Fabrikations- und Handelsfirmen
Art. 4 Bewilligung für Produktion und Handel ²⁵
¹ Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic²⁶). Vorbehalten bleibt Artikel 8.²⁷
² Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 5 Ein-, Aus- und Durchfuhr ²⁸
¹ Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, bedarf einer Bewilligung der Swissmedic.²⁹ Diese wird nach den internationalen Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Bestimmungsland verlangt wird.³⁰
¹bis Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Die Swissmedic kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist.³¹
² Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit³² in Verbindung mit dem Institut ausgeübt.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
³¹ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 9 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 , 5405 Art. 1 Bst. f; BBl 2004 5965 ).
³² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 6 Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen ³³
¹ Der Bundesrat kann aufgrund internationaler Abkommen den Bewilligungsinhabern Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen.³⁴
² Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 7 ³⁵ Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung
¹ Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 2, dürfen nur mit der Bewilligung des Eidgenössischen Departements des Innern und nach dessen Bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
² Die Swissmedic prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Artikel 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 erforderlich.
³ Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 8 Verbotene Betäubungsmittel ³⁶
¹ Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:³⁷
a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b. Diacetylmorphin und seine Salze;
c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d.³⁸
Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.³⁹
² …⁴⁰
³ Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.⁴¹
⁴ Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
⁵ Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
a. nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
b. nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.⁴²
⁶ Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.⁴³
⁷ Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.⁴⁴
⁸ Das BAG⁴⁵ kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.⁴⁶
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 ( AS 1998 2293 ; BBl 1998 II 1607 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 ( AS 1998 2293 ; BBl 1998 II 1607 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
⁴⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 ( AS 1998 2293 ; BBl 1998 II 1607 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 8 a ⁴⁷ Pilotversuche
¹ Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen:
a. die örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt sind;
b. die es erlauben, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit diesen Betäubungsmitteln zu nicht medizinischen Zwecken auswirken und wie sich der gesundheitliche Zustand der Teilnehmer entwickelt;
c. die so durchgeführt werden, dass der Gesundheits- und Jugendschutz, der Schutz der öffentlichen Ordnung sowie die öffentliche Sicherheit gewährleistet sind; und
d. in denen wenn möglich Cannabisprodukte verwendet werden, die Schweizer Herkunft sind und den Regeln der Schweizer Biolandwirtschaft entsprechen.
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche. Dabei kann er von den Artikeln 8 Absätze 1 Buchstabe d und 5, 11, 13, 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e abweichen.
³ Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen der Pilotversuche abgegeben werden, sind von der Tabaksteuer nach Artikel 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969⁴⁸ befreit.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 ( AS 1998 2293 ; BBl 1998 II 1607 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft vom 15. Mai 2021 bis zum 14. Mai 2031 ( AS 2021 216 ; BBl 2019 2529 ).
⁴⁸ SR 641.31
Art. 8 b ⁴⁹ Datenerhebung über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis
¹ Das BAG erhebt Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel), die:
a. nicht zugelassen sind;
b. zugelassen sind, aber für eine andere als die zugelassene Indikation verschrieben und in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform angewendet werden.
² Die Datenerhebung dient:
a. der wissenschaftlichen Evaluation nach Artikel 29 a ; und
b. der statistischen Auswertung.
³ Das BAG stellt die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung:
a. den kantonalen Vollzugsbehörden;
b. den an der Behandlung beteiligten Ärzten;
c. den interessierten Forschungseinrichtungen.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2022 bis zum 31. Juli 2029 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
2. Abschnitt: Medizinalpersonen
Art. 9
¹ Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung⁵⁰, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006⁵¹ privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.⁵²
² Die Befugnis nach Absatz 1 steht auch Medizinalpersonen und Studierenden von universitären Medizinalberufen zu, die mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde eine Medizinalperson in einem universitären Medizinalberuf vertreten.⁵³
² a …⁵⁴
³ …⁵⁵
⁴ Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.
⁵ Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic.
⁵⁰ Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018 ( SR 812.212.1 ). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁵¹ SR 811.11
⁵² Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 ; 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 ( AS 1970 9 , 13 ; BBl 1968 I 737 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 ; 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 10
¹ In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006⁵⁶ sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.⁵⁷
² Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.
³ Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.
⁵⁶ SR 811.11
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 11
¹ Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.
¹bis Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden melden. Sie haben auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.⁵⁸
² Die Absätze 1 und 1bis gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.⁵⁹
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 12
¹ Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson⁶⁰ betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22 begangen hat.⁶¹
² Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.
³ Artikel 54 des Strafgesetzbuches⁶² bleibt vorbehalten.
⁶⁰ Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018 ( SR 812.212.1 ). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁶² SR 311.0
Art. 13
In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.
3. Abschnitt: Krankenanstalten und Institute
Art. 14
¹ Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.
² Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.⁶³
³ Vorbehalten bleibt Artikel 8.⁶⁴
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
Abschnitt 3 a : ⁶⁵ Organisationen und Behörden
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 ( AS 1970 9 ; BBl 1968 I 737 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 8645 ).
Art. 14 a
¹ Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.
¹bis Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen.
² Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.
4. Abschnitt: … ⁶⁶
⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 15 ⁶⁷
⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 15 a– 15 c ⁶⁸
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
3. Kapitel: Kontrolle
Art. 16 ⁶⁹
Für jede Lieferung von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Die Lieferung ist der Swissmedic mit separater Meldung mitzuteilen. Ausgenommen ist die Abgabe durch die dazu befugten Medizinalpersonen⁷⁰ zur Behandlung von Personen und Tieren sowie an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁷⁰ Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018 ( SR 812.212.1 ). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
Art. 17
¹ Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.⁷¹
² Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben der Swissmedic⁷² jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.⁷³
³ Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner der Swissmedic jährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.⁷⁴
⁴ Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14 Absatz 1 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.
⁵ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Packungsprospekten.⁷⁵
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 ( AS 1970 9 , 13 ; BBl 1968 I 737 ).
⁷² Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ].
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2790 ; BBl 1999 III 3453 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 ( AS 1970 9 , 13 ; BBl 1968 I 737 ).
Art. 18
¹ Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations‑, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.⁷⁶
² Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches⁷⁷ ist zeitlich unbeschränkt.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 ( AS 1970 9 , 13 ; BBl 1968 I 737 ).
⁷⁷ SR 311.0
3 a . Kapitel: ⁷⁸ Datenschutz und Datenbearbeitung ⁷⁹
⁷⁸ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 9 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 , 5405 Art. 1 Bst. f; BBl 2004 5965 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
1. Abschnitt: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen ⁸⁰
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
Art. 18 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen⁸¹ gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
⁸¹ Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( SR 0.362.31 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit ( SR 0.362.33 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags ( SR 0.362.32 ); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( SR 0.362.311 ).
Art. 18 b ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Ziff. 7 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 ; BBl 2009 6749 ).
Art. 18 c Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.⁸³ Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. 7 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 ; BBl 2009 6749 ).
2. Abschnitt: Datenbearbeitung ⁸⁴
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
Art. 18 d ⁸⁵ In Zusammenhang mit der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen
¹ Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.
² Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.
³ Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen;
b. die zu bearbeitenden Daten;
c. die Datenflüsse;
d. die Zugriffsberechtigungen.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
Art. 18 e ⁸⁶ In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8
¹ Das BAG und die Swissmedic können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5–8 oder zur Prüfung von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten:
a. Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der gesuchstellenden Person nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8;
b. Angaben, die zur Identifizierung der Patienten notwendig sind; und
c. relevante medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a.
² Der Bundesrat legt fest:
a. die Daten, die bearbeitet werden dürfen;
b. die Aufbewahrungsfristen.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
Art. 18 f ⁸⁷ Im Zusammenhang mit Cannabisarzneimitteln
¹ Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8 b .
² Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8 b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen.
³ Der Bundesrat legt fest:
a. die für die Erhebung nach Artikel 8 b notwendigen Daten, insbesondere auch zu den Nebenwirkungen;
b. die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;
c. die Zugriffsrechte der Ärzte nach Absatz 2;
d. die technischen und organisatorischen Aspekte des Datenerhebungssystems;
e. die Aufbewahrungsfristen für die Daten;
f. die Publikation der statistischen Auswertungen.
⁴ Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8 b Absatz 2 nicht mehr nötig sind.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2022 bis zum 31. Juli 2029 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
4. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbare Handlungen ⁸⁸
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 1451 ; BBl 2011 8195 , 8221 ).
Art. 19 ⁸⁹
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
² Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:⁹⁰
a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
³ Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
⁴ Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches⁹¹ ist anwendbar.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
⁹¹ SR 311.0
Art. 19 bis ⁹²
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 19 a ⁹³
1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse⁹⁴ bestraft.
2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs⁹⁵ gelten sinngemäss.⁹⁶
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
⁹⁴ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 II 1979 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁹⁵ SR 311.0
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
Art. 19 b ⁹⁷
¹ Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
² 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.⁹⁸
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 1451 ; BBl 2011 8195 , 8221 ).
Art. 19 c ⁹⁹
Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird mit Busse bestraft.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
Art. 20 ¹⁰⁰
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrbewilligung zu verschaffen;
b. ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1, für die er eine schweizerische Ausfuhrbewilligung besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet;
c.¹⁰¹
Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Stoffe und Präparate nach Artikel 7 ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt;
d. als Medizinalperson¹⁰² Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt;
e. wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verschreibt.
² Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. …¹⁰³
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
¹⁰² Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018 ( SR 812.212.1 ). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
¹⁰³ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
Art. 21 ¹⁰⁴
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.¹⁰⁵
die Meldungen nach den Artikeln 11 Absatz 1bis, 16 und 17 Absätze 2 und 3 nicht macht, die vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt;
b. von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen Gebrauch macht, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.¹⁰⁶
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
Art. 22 ¹⁰⁷
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. seine Sorgfaltspflichten als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt;
b. gegen die Bestimmungen zur Werbung und Information für Betäubungsmittel verstösst;
c. Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt;
d. gegen eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates oder des zuständigen Departementes, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 23 ¹⁰⁸
¹ Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22, so wird die Strafe angemessen erhöht.
² Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt.¹⁰⁹
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Art. 24 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1409 ; BBl 1998 IV 4241 ).
Art. 24 ¹¹⁰
¹ In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007¹¹¹ (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.¹¹²
² Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.¹¹³
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
¹¹¹ SR 312.0
¹¹² Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 27 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 25 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 1348 ).
Art. 26
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches¹¹⁵ finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
¹¹⁵ SR 311.0
Art. 27 ¹¹⁶
¹ Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches¹¹⁷ und die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014¹¹⁸ bleiben vorbehalten.¹¹⁹
² Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹²⁰ und der Verordnung vom 29. März 2000¹²¹ zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer keine Anwendung.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹¹⁷ SR 311.0
¹¹⁸ SR 817.0
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
¹²⁰ SR 631.0
¹²¹ [ AS 2000 1347 ; 2001 3294 Ziff. II 4; 2004 5387 ; 2006 2353 , 4705 Ziff. II 45; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 24, 6657 Anhang Ziff. 9. AS 2009 6743 Art. 163]. Siehe heute: die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Nov. 2009 ( SR 641.201 ) .
2. Abschnitt: Strafverfolgung ¹²²
¹²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 ( AS 2013 1451 ; BBl 2011 8195 , 8221 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2017 6559 ; 2019 527 ; BBl 2015 959 ).
Art. 28 ¹²³
¹ Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
² Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹²⁴ über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
³ Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹²⁴ SR 313.0
Art. 28 a ¹²⁵
Widerhandlungen nach den Artikeln 20–22, welche im Vollzugsbereich des Bundes von der zuständigen Bundesbehörde festgestellt werden, werden von dieser verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 1974¹²⁶ über das Verwaltungsstrafrecht.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
¹²⁶ SR 313.0
Art. 28 b– 28 l ¹²⁷
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 ( AS 2013 1451 ; BBl 2011 8195 , 8221 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2017 6559 ; 2019 527 ; BBl 2015 959 ).
5. Kapitel: ¹²⁸ Aufgaben der Kantone und des Bundes
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 29
¹ Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
² Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
³ Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
⁴ …¹²⁹
¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
Art. 29 a
¹ Das BAG sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Es kann die nach den Artikeln 18 d –18 f beschafften Daten in anonymisierter Form dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung übermitteln.¹³⁰
² Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet nach Abschluss wichtiger Evaluationen dem Bundesrat und den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung Bericht über die Resultate und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
³ Das BAG unterhält eine Dokumentations-, Informations- und Koordinationsstelle.
⁴ Die Swissmedic erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
Art. 29 b
¹ Im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs erfüllt das Bundesamt für Polizei die Aufgaben eines nationalen Analyse-, Koordinations- und Ermittlungszentrums nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994¹³¹ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
² Es hat folgende Aufgaben:
a. Es wirkt bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mit.
b. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern.
c. Es sorgt für die Verbindung mit: 1. den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (BAG, Oberzolldirektion);
2.¹³²
der Schweizerischen Post,
3. dem Dienst für Besondere Aufgaben (EJPD);
4. den Polizeibehörden der Kantone;
5. den Zentralstellen der anderen Länder;
6. der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation Interpol.
³ Zoll- und Grenzwachtorgane melden dem Bundesamt für Polizei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zwecks Weiterleitung an die ausländischen und internationalen Behörden; sie informieren auch die Kantone.
⁴ Für die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007¹³³ anwendbar.
¹³¹ SR 360
¹³² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4993 ; BBl 2009 5181 ).
¹³³ SR 312.0
Art. 29 c
¹ Der Bundesrat bezeichnet ein nationales Referenzlabor; dieses forscht, informiert und koordiniert im analytischen, pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Bereich der Betäubungsmittel und der Stoffe nach den Artikeln 2, 3 Absatz 1 und 7 Absatz 3.
² Der Bundesrat bezeichnet eine nationale Beobachtungsstelle zur Überwachung der Suchtproblematik. Diese sammelt, analysiert und interpretiert statistische Daten. Sie arbeitet mit den Kantonen und den internationalen Organisationen zusammen.
³ Der Bund kann Dritte mit einzelnen Aufgaben zur Erforschung, Information und Koordination und zur Überwachung der Suchtproblematik nach den Absätzen 1 und 2 betrauen.
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 29 d
¹ Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die zuständigen Behörden und Ämter für:
a. die Aufgaben und Befugnisse aus den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe (Kap. 1 a ), namentlich für die Entgegennahme der Meldungen über Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen (Art. 3 c );
b. die Erteilung von Bewilligungen (Art. 3 e , 14 und 14 a Abs. 1bis);
c. die Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 Abs. 1bis);
d. die Kontrolle (Art. 16–18);
e. die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12);
f. die Aufsicht über die unter den Buchstaben a–e erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Sozialhilfestellen.
² Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 3 e, 14 und 14 a Abs. 1bis) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.
³ Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
Art. 29 e
¹ Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat regelmässig über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellen die benötigten Daten (Art. 29 c Abs. 2) zur Verfügung.
² Die Kantone haben dem Bundesamt für Polizei gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994¹³⁴ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Die entsprechenden Informationen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Weg übermittelt oder direkt in die Datenverarbeitungssysteme des Bundesamtes für Polizei eingegeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
¹³⁴ SR 360
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 ¹³⁵
¹ Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
² Er legt die Gebühren fest, welche die Swissmedic für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen erhebt. Er kann ihm diese Befugnis übertragen.
³ Er legt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen, Institutionen und Behörden im Sinne von Artikel 14 a im Einzelfall die Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle fest. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 31–34 ¹³⁶
¹³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 35 ¹³⁷
¹³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug. 1975 ( AS 1975 1220 ; BBl 1973 I 1348 ).
Art. 36 ¹³⁸
¹³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 ; 2011 2559 ; BBl 2006 8573 , 8645 ).
Art. 36 a ¹³⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021
¹ Der Bundesrat legt fest, bis wann die nach bisherigem Recht erteilten Ausnahmebewilligungen des BAG für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 gültig bleiben.
² Solange die Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 gültig bleibt, bedarf es keiner Bewilligung der Swissmedic nach Artikel 4.
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 385 ; BBl 2020 6069 ).
Art. 37
¹ Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
² Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924¹⁴⁰ betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1952¹⁴¹
¹⁴⁰ [BS 4 434]
¹⁴¹ BRB vom 4. März 1952
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