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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik Vom 25. Juli 1960

Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 25. Juli 1960
1.
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1.)
Erlassen vom Minister für Volksbildung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juli 196001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
Das Komitee für Touristik und Wandern der Deutschen Demokratischen Republik hat sich mit seinen
Mitgliedsorganisationen die Aufgabe gestellt, in der Deutschen Demokratischen
Republik eine einheitliche Markierung der Wanderwege einzuführen. Die
Ausarbeitung der Markierung und die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen
wurden von der Kommission Natur- und Heimatfreunde des Präsidialrates
des Deutschen Kulturbundes übernommen. Um mit Erfolg in der Deutschen
Demokratischen Republik das einheitliche System der Markierung für Wanderwege
einführen zu können, wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
folgendes angeordnet:

§ 1

Die Räte der Bezirke und Kreise, Abteilung Volksbildung,
haben die Aktivs für Wegmarkierung bei den Natur- und Heimatfreunden
des Deutschen Kulturbundes in ihrer ehrenamtlichen Arbeit bei der Planung
und Durchführung der Markierungen für die Haupt- und Gebietswanderwege
zu unterstützen.

§ 2

Die Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik werden
wie folgt eingeteilt:
Hauptwanderwege,
Gebietswanderwege,
Örtliche Wanderwege.
a)
Hauptwanderwege
bilden das Gerüst aller Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik.
Jeder Hauptwanderweg führt durch mehrere Landschaftsgebiete und verbindet
diese, unabhängig von Bezirksgrenzen.
b)
Gebietswanderwege
erschließen einzelne Landschaftsgebiete, unabhängig von Bezirksgrenzen.
c)
Örtliche Wanderwege
führen von Gemeinden und Städten zu kurzfristig erreichbaren Wanderzielen.

§ 3

Die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen
Republik wird wie folgt durchgeführt:
a)
Hauptwanderwege
Markierung:
Blaues Zeichen auf weißem Grund
Zur Unterscheidung der einzelnen Hauptwanderwege in der Deutschen Demokratischen
Republik werden die in der Anlage 1
aufgeführten vier Formen von Sichtzeichen angewandt.
b)
Gebietswanderwege
Markierung
: Rotes Zeichen auf weißem Grund
Das Netz der Gebietswanderwege ist so anzulegen, daß die vorgesehenen
acht Markierungszeichen (s. Anlage 2
) zur eindeutigen Kennzeichnung ausreichen.
c)
Örtliche Wanderwege
Für die Markierung der örtlichen Wanderwege sind alle Farben
auf weißem Grund, außer "blau" und "rot", sowie alle Formen von
Sichtzeichen zulässig. Nach Möglichkeit sind, ausgehend von Gebietswanderwegen,
keine Markierungszeichen, sondern Hinweisschilder mit Zielangaben zu verwenden.
Das trifft besonders auf Spaziergängerwege zu.
Die Markierungszeichen sollen in der einheitlichen Größe
von 9 x 9 cm (Außenmaß) hergestellt werden.

§ 4

(1) Sondermarkierungen für Wettkämpfe, Geländefahrten,
Geländespiele usw. sind nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen.
(2) Die Verwendung von Farbe zu Sondermarkierungen ist untersagt.

§ 5

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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