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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik Vom 25. Juli 1960

    Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik
    Vom 25. Juli 1960
    1.
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    1.)
    Erlassen vom Minister für Volksbildung

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juli 196001.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 101.01.2005
    § 201.01.2005
    § 301.01.2005
    § 401.01.2005
    § 501.01.2005
    Das Komitee für Touristik und Wandern der Deutschen Demokratischen Republik hat sich mit seinen
    Mitgliedsorganisationen die Aufgabe gestellt, in der Deutschen Demokratischen
    Republik eine einheitliche Markierung der Wanderwege einzuführen. Die
    Ausarbeitung der Markierung und die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen
    wurden von der Kommission Natur- und Heimatfreunde des Präsidialrates
    des Deutschen Kulturbundes übernommen. Um mit Erfolg in der Deutschen
    Demokratischen Republik das einheitliche System der Markierung für Wanderwege
    einführen zu können, wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
    folgendes angeordnet:

    § 1

    Die Räte der Bezirke und Kreise, Abteilung Volksbildung,
    haben die Aktivs für Wegmarkierung bei den Natur- und Heimatfreunden
    des Deutschen Kulturbundes in ihrer ehrenamtlichen Arbeit bei der Planung
    und Durchführung der Markierungen für die Haupt- und Gebietswanderwege
    zu unterstützen.

    § 2

    Die Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik werden
    wie folgt eingeteilt:
    Hauptwanderwege,
    Gebietswanderwege,
    Örtliche Wanderwege.
    a)
    Hauptwanderwege
    bilden das Gerüst aller Wanderwege in der Deutschen Demokratischen Republik.
    Jeder Hauptwanderweg führt durch mehrere Landschaftsgebiete und verbindet
    diese, unabhängig von Bezirksgrenzen.
    b)
    Gebietswanderwege
    erschließen einzelne Landschaftsgebiete, unabhängig von Bezirksgrenzen.
    c)
    Örtliche Wanderwege
    führen von Gemeinden und Städten zu kurzfristig erreichbaren Wanderzielen.

    § 3

    Die Markierung der Wanderwege in der Deutschen Demokratischen
    Republik wird wie folgt durchgeführt:
    a)
    Hauptwanderwege
    Markierung:
    Blaues Zeichen auf weißem Grund
    Zur Unterscheidung der einzelnen Hauptwanderwege in der Deutschen Demokratischen
    Republik werden die in der Anlage 1
    aufgeführten vier Formen von Sichtzeichen angewandt.
    b)
    Gebietswanderwege
    Markierung
    : Rotes Zeichen auf weißem Grund
    Das Netz der Gebietswanderwege ist so anzulegen, daß die vorgesehenen
    acht Markierungszeichen (s. Anlage 2
    ) zur eindeutigen Kennzeichnung ausreichen.
    c)
    Örtliche Wanderwege
    Für die Markierung der örtlichen Wanderwege sind alle Farben
    auf weißem Grund, außer "blau" und "rot", sowie alle Formen von
    Sichtzeichen zulässig. Nach Möglichkeit sind, ausgehend von Gebietswanderwegen,
    keine Markierungszeichen, sondern Hinweisschilder mit Zielangaben zu verwenden.
    Das trifft besonders auf Spaziergängerwege zu.
    Die Markierungszeichen sollen in der einheitlichen Größe
    von 9 x 9 cm (Außenmaß) hergestellt werden.

    § 4

    (1) Sondermarkierungen für Wettkämpfe, Geländefahrten,
    Geländespiele usw. sind nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen.
    (2) Die Verwendung von Farbe zu Sondermarkierungen ist untersagt.

    § 5

    Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
    Markierungen
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