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Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - Vom 22. Januar 1976

Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht
- Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) -
Vom 22. Januar 1976
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - vom 22. Januar 197601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
I. - Stellung und Aufgaben01.01.2005
§ 1 - Stellung01.01.2005
§ 2 - Grundsätzliche Aufgaben01.01.2005
II. - Verantwortung und Arbeitsweise01.01.2005
§ 3 - Gliederung der Staatlichen Bahnaufsicht01.01.2005
§ 4 - Verantwortung der Staatlichen Bahnaufsicht im Ministerium für Verkehrswesen01.01.2005
§ 5 - Verantwortung der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht01.01.2005
§ 6 - Arbeitsweise, Pflichten und Rechte01.01.2005
§ 7 - Verantwortung der Rechtsträger oder Eigentümer der Bahnen01.01.2005
III. - Leitung und Rechtsetzung01.01.2005
§ 8 - Leitung01.01.2005
§ 9 - Rechtsetzungsbefugnis01.01.2005
§ 10 - Veröffentlichung01.01.2005
IV. - Rechtsmittel und Ordnungsstrafbestimmungen01.01.2005
§ 11 - Beschwerdeverfahren01.01.2005
§ 12 - Ordnungsstrafbestimmungen01.01.2005
V. - Gebühren und Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 13 - Gebühren01.01.2005
§ 14 - Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 1 Abs. 1 Buchstabe c, d und e ,
§ 2 Abs. 1 und 2 , §§ 6
und 7 , § 12 Abs. 1 und 2
und §§ 13 und
14 Abs. 1 gelten fort gemäß
§ 1 Satz 1 des Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetzes
(Gl. Nr. 114-1)
Zur Festlegung der Aufgaben, Verantwortung, Arbeitsweise, Rechte und Pflichten der Staatlichen Bahnaufsicht wird folgendes verordnet:

I. Stellung und Aufgaben

§ 1 Stellung

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht ist das staatliche Aufsichts- und Kontrollorgan zur Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin bei der Personenbeförderung oder dem Gütertransport auf
a)
Straßenbahnen
b)
U-Bahnen
c)
Kleinbahnen
d)
Pioniereisenbahnen
e)
Anschlußbahnen
f)
Bahnen von Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, die den Charakter von Anschlußbahnen haben,
g)
Bahnen, auf die Schienenfahrzeuge mittels spezieller Straßenfahrzeuge übergehen (nachfolgend Bahnen genannt).
(2) Der Minister für Verkehrswesen ist für die Staatliche Bahnaufsicht verantwortlich.
(3) Die Staatliche Bahnaufsicht erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte.
(4) Der Minister für Verkehrswesen legt für die Bahnen, die besonderen Bedingungen unterliegen, ergänzende Bestimmungen zu dieser Verordnung fest.

§ 2 Grundsätzliche Aufgaben

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat durch Anleitung und Kontrolle mit zu sichern, daß die Bahnen entsprechend den Erfordernissen der sozialistischen Volkswirtschaft und den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik rationell und effektiv gestaltet, betrieben und instand gehalten werden. Sie hat
a)
Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen zu erarbeiten;
b)
über die Gestaltung von Bahnanlagen bei Neubau oder Veränderung zu entscheiden und bei der Errichtung von Bauten in der Nähe der Bahnen mitzuwirken;
c)
bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Rangiermitteln sowie bei der Bilanzierung der Gleisbaukapazität mitzuwirken und über die zweckmäßige Gestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sowie über die zu verwendenden Oberbauformen zu entscheiden;
d)
neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel vor der Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme bahnaufsichtlich zu prüfen;
e)
für neue Bahnen sowie bei Wiederinbetriebnahme stillgelegter Bahnen, bei Rechtsträger- oder Eigentumswechsel die Einhaltung aller für die Aufnahme des Bahnbetriebes erteilten Auflagen zu kontrollieren und die Betriebsaufnahme zu genehmigen;
f)
die sichere und effektive Durchführung des Bahnbetriebes, die Instandhaltung der Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel sowie die intensive Nutzung dieser Grundfonds zu kontrollieren;
g)
bei der Stillegung oder dem Abbau von Bahnen zur zweckmäßigen Verwendung der Grundfonds mitzuwirken.
(2) Bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften, die Bahnen betreffen, ist die Staatliche Bahnaufsicht einzubeziehen.
(3) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zum Bau neuer Anschlußbahnen und zu wesentlichen Erweiterungen ist erst zu geben, nachdem das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates des Bezirkes (der Vorsitzende des Bezirkstransportausschusses) - nachfolgend das für Verkehr zuständige Mitglied des Rates genannt - die volkswirtschaftliche Notwendigkeit bestätigt hat.
(4) Bei vorgesehener Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anschlußbahnen und bei Rechtsträger- oder Eigentumswechsel hat der Antragsteller bei dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates die Zustimmung einzuholen.
(5) Die Staatliche Bahnaufsicht legt die Wagenübergabestelle zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem Anschließer fest und entscheidet in Übereinstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates, wer die Betriebsführung zu übernehmen hat.

II. Verantwortung und Arbeitsweise

§ 3 Gliederung der Staatlichen Bahnaufsicht

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht gliedert sich in
a)
die Staatliche Bahnaufsicht im Ministerium für Verkehrswesen und
b)
die Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht, die ihren Sitz bei den Reichsbahndirektionen haben.
(2) Für die einheitliche Arbeitsweise ist der Leiter der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen verantwortlich.

§ 4 Verantwortung der Staatlichen Bahnaufsicht im Ministerium für Verkehrswesen

Die Staatliche Bahnaufsicht im Ministerium für Verkehrswesen ist insbesondere verantwortlich für
a)
die Ausarbeitung von Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen;
b)
die Genehmigung
1.
der Bau- und Betriebsart maschinentechnischer Anlagen und Fahrzeuge,
2.
von Regelbauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,
3.
neuer Bauarten und Grundschaltungen von sicherungstechnischen Anlagen.

§ 5 Verantwortung der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht

Die Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht sind insbesondere verantwortlich für die
a)
bahnaufsichtliche Prüfung der Projektierungsunterlagen für die Gestaltung oder Rekonstruktion der Bahnen;
b)
Prüfung der Unterlagen zur Neu- oder Ersatzbeschaffung von Schienenfahrzeugen und Rangiermitteln;
c)
bahnaufsichtliche Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme der Anlagen und Fahrzeuge sowie die Genehmigung für die Betriebsaufnahme;
d)
Prüfung und Bestätigung der Anschlußbahnleiter sowie für die Prüfung der Triebfahrzeugführer;
e)
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin im Bahnbetrieb;
f)
Anleitung der Verantwortlichen gemäß
§ 7 Abs. 2 .

§ 6 Arbeitsweise, Pflichten und Rechte

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht unter Wahrung der Eigenverantwortung der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) für ihre Anlagen durchzuführen.
(2) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Leiter der Bahnen bei der Entwicklung einer effektiven Personenbeförderung sowie bei dem Aufbau geschlossener Transportketten zu unterstützen und dabei mit den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Staatliche Bahnaufsicht bezieht zur Lösung ihrer Aufgaben Mitarbeiter der im
§ 1 genannten Bahnen sowie wissenschaftlicher Einrichtungen ein.
(4) Die Staatliche Bahnaufsicht hat zur Durchführung ihrer Aufgaben bei Wahrung des Geheimnisschutzes das Recht,
a)
von Betrieben Auskünfte einzuholen, Stellungnahmen, Gutachten und Berichte anzufordern sowie Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen und die Bahnanlagen und Fahrzeuge der Bahnen zu betreten sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen Gutachten anzufordern;
b)
den Rechtsträgern oder Eigentümern der Bahnen Auflagen zur Einhaltung der für den Bau und Betrieb dieser Bahnen erlassenen Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften, zur Wahrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit sowie zur Einhaltung von Ordnung und Disziplin zu erteilen;
c)
Gefahrenstellen zu sperren und die Einstellung des Betriebes der Bahn ganz oder teilweise zu veranlassen, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet ist;
d)
in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates zu fordern, daß bei neuen und zu rekonstruierenden Anschlußbahnen den Erfordernissen eines effektiven Gütertransports entsprochen wird.
(5) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Genehmigung für die Betriebsaufnahme aufzuheben, wenn über die Stillegung der Bahn entschieden worden ist.
(6) Entscheidungen und Auflagen sind zu begründen und müssen gemäß
§ 11 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 7 Verantwortung der Rechtsträger oder Eigentümer der Bahnen

(1) Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen müssen dieser Verordnung und den gemäß
§ 9 dazu erlassenen Bestimmungen entsprechen. Soweit darin keine Festlegungen für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung enthalten sind, sind die dafür zutreffenden allgemeinen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
(2) Für die Erfüllung der Forderungen gemäß Abs. 1 und für die Einholung der dazu notwendigen Zustimmungen und Genehmigungen tragen die Leiter der Betriebe die Verantwortung. Das gleiche gilt auch für leitende Mitarbeiter, wenn ihnen Verantwortung für die Bahnen übertragen wurde.

III. Leitung und Rechtsetzung

§ 8 Leitung

(1) Der Leiter der Staatlichen Bahnaufsicht untersteht dem Minister für Verkehrswesen und ist ihm für die Erfüllung der Aufgaben der Staatlichen Bahnaufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(2) Die Leiter der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht unterstehen dem Leiter der Staatlichen Bahnaufsicht und sind ihm gegenüber für die Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(3) Die Struktur und der Stellenplan der Staatlichen Bahnaufsicht sowie die Ordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Bahnaufsicht werden vom Minister für Verkehrswesen festgelegt.

§ 9 Rechtsetzungsbefugnis

(1) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Verkehrswesen.
(2) Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen sowie für das Zustimmungs- und Genehmigungswesen erläßt der Minister für Verkehrswesen. Anweisungen zu diesen Vorschriften erläßt der Leiter der Staatlichen Bahnaufsicht.

§ 10 Veröffentlichung

Vorschriften und Anweisungen gemäß
§ 9 Abs. 2 sind im Mitteilungsblatt der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen zu veröffentlichen.

IV. Rechtsmittel und Ordnungsstrafbestimmungen

§ 11 Beschwerdeverfahren

(1) Gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß
§ 6 Abs. 4 Buchstaben b bis d kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle der Staatlichen Bahnaufsicht einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung zuständige Stelle der Staatlichen Bahnaufsicht kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen.
(4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen endgültig zu entscheiden.
(5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.
(6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.

§ 12 Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder leitender Mitarbeiter gegen die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß
§ 7 Abs. 4 Buchstaben b und c verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Höhe von 10 bis 300 M belegt werden.
(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht.
(3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das
Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -
(GBl. I Nr. 3 S. 101).

V. Gebühren und Schlußbestimmungen

§ 13 Gebühren

Für die Tätigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht werden Gebühren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erhoben.

§ 14 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)
Verordnung vom 2. Juni 1972 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 435),
b)
Vierte Durchführungsbestimmung vom 25. März 1969 zur Bahnaufsichtsverordnung - Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab) - (Sonderdruck Nr. 620 des Gesetzblattes).
(3) Die Anordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen -Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes) bleibt in Kraft. Ihre Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung werden gemäß
§ 10 im Mitteilungsblatt dar Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen veröffentlicht.
Berlin, den 22. Januar 1976
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Sindermann
Vorsitzender Der Minister für Verkehrswesen
Arndt
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