BGVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - in der Fassung vom 15. Februar 1984

Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern
- Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) -
in der Fassung vom 15. Februar 1984
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - in der Fassung vom 15. Februar 198401.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2005
§ 3 - Führen von Fahrzeugen01.01.2005
§ 4 - Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen01.01.2005
§ 5 - Allgemeine Sorgfalts- und Meldepflicht01.01.2005
§ 6 - Bau, Ausrüstung und Besetzung der Fahrzeuge01.01.2005
§ 6a01.01.2005
§ 701.01.2005
§ 8 - Kennzeichen der Fahrzeuge01.01.2005
§ 9 - Eichung, Tiefgangsanzeiger und Einsenkungsmarken01.01.2005
§ 10 - Höchstzulässige Beladung; höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen01.01.2005
§ 11 - Schutz der Binnengewässer und Verkehrszeichen01.01.2005
§ 12 - Besondere Transporte01.01.2005
§ 13 - Fischen mit Elektrozeese; Kennzeichnung von Fischfanggeräten01.01.2005
§ 14 - Allgemeine Fahrregeln01.01.2005
§ 15 - Begegnen und Überholen01.01.2005
§ 16 - Kleinfahrzeuge01.01.2005
§ 17 - Sportbootverkehr01.01.2005
§ 18 - Regeln für Fähren01.01.2005
§ 19 - Fahrgeschwindigkeiten01.01.2005
§ 20 - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen01.01.2005
§ 21 - Fahrt durch Schleusen01.01.2005
§ 22 - Lichter und Zeichen der Fahrzeuge01.01.2005
§ 23 - Schallsignale01.01.2005
§ 24 - Verbotene Zeichen, Lichter und Signale01.01.2005
§ 25 - Sonderregelung für Fahrzeuge der Aufsichtorgane01.01.2005
§ 26 - Aufsichtsorgane01.01.2005
§ 27 - Beschwerdeverfahren01.01.2005
§ 28 - Ordnungsstrafbestimmungen01.01.2005
§ 29 - Inkrafttreten01.01.2005

§ 1 Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt für die Regelung des Verkehrs auf
den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik; sie gilt nicht
auf den Binnenwasserstraßen und inneren Seegewässern sowie für
den Sportbootverkehr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Anordnung gelten als:
a)
"Fahrzeug"
Wasserfahrzeuge einschließlich schwimmende Geräte, Fähren
und Kleinfahrzeuge -ausgenommen Sportboote;
b)
"Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
Fahrzeuge mit mechanischer Antriebskraft;
c)
"Schleppzug"
Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen
oder Flößen, die von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Anhang
oder längsseits gekuppelt geschleppt werden;
d)
"schwimmendes Gerät"
Schwimmkörper, auf denen mechanische Vorrichtungen für technische
Arbeiten in den Gewässern angebracht sind;
e)
"schwimmende Anlage"
schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zum Fortbewegen
bestimmt sind (z. B. Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus);
f)
"Fähre"
Fahrzeuge, die im Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen Personen
befördern oder Sachen - einschließlich Tiere - transportieren;
g)
"Kleinfahrzeug"
Fahrzeuge, deren Länge 15 m oder deren Breite 3 m - gemessen am
Schiffskörper - nicht überschreitet oder deren Wasserverdrängung
unter 15 t liegt.
Fahrzeuge, mit Ausnahme der gemäß § 6a zugelassenen
Personenkähne, gelten unabhängig von ihren Abmessungen nicht als
Kleinfahrzeuge, wenn sie mehr als 12 Fahrgäste befördern oder dazu
bestimmt sind, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen,
zu schieben oder gekuppelt zu führen.
h)
"Floß"
Zusammenstellung von schwimmenden Hölzern oder Baumstämmen
;
i)
"stilliegend"
Fahrzeuge oder Flöße, die vor Anker liegen oder am Ufer
festgemacht sind;
j)
"in Fahrt"
Fahrzeug oder Floß, das weder vor Anker liegt, noch am Ufer festgemacht
oder festgefahren ist;
k)
"Nacht"
Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
l)
"Tag"
Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
m)
"Personenkähne"
flache Wasserfahrzeuge, die eine Länge von 9,50 m sowie eine Breite
von 1,90 m nicht überschreiten, durch Handkraft oder durch einen Außenbordmotor
fortbewegt werden und für die Beförderung von mehr als 12 Personen
bestimmt sind.

§ 3 Führen von Fahrzeugen

(1) Jedes Fahrzeug und Floß muß unter der Führung
eines hierfür geeigneten Fahrzeugführers stehen, der das entsprechende
Befähigungszeugnis hat.
(2) Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Anordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Floß verantwortlich.
Der Fahrzeugführer eines schleppenden Fahrzeuges ist darüber hinaus
für den gesamten Schleppzug verantwortlich. Die Führer geschleppter
Fahrzeuge oder Flöße haben die Weisungen des Schleppzugführers
zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne dessen Weisungen alle Maßnahmen
zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge unter den
jeweils gegebenen Umständen geboten sind.
(3) Der Fahrzeugführer hat sich vor Antritt der Fahrt über
die Bedingungen und Verhältnisse des Gewässers, das er befahren
will, zu informieren; er hat dafür Sorge zu tragen, daß das Fahrzeug
mit Fahrtbeginn verkehrs- und betriebssicher ist.
(4) Der Fahrzeugführer und die Besatzungsmitglieder dürfen
bei Antritt und während der Fahrt nicht übermüdet sein und
nicht unter Einwirkung von Alkohol oder anderen die Reaktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mitteln stehen.
(5) Auf Fahrzeugen in Fahrt muß das Ruder mit einer hierfür
geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.

§ 4 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen

(1) Die Besatzungsmitglieder sind im Rahmen ihrer Berufspflichten
für die Einhaltung dieser Anordnung verantwortlich. Sie haben den Weisungen
des Fahrzeugführers Folge zu leisten, die dieser auf Grund seiner Verantwortung
für die sichere Führung des Fahrzeuges erteilt.
(2) Andere an Bord befindliche Personen sowie Personen, die beim
Anlegen und Ablegen der Fahrzeuge tätig sind, haben den Weisungen des
Fahrzeugführers Folge zu leisten, die ihnen im Interesse der Sicherheit
des Fahrzeugverkehrs und der Ordnung an Bord erteilt werden.

§ 5 Allgemeine Sorgfalts- und Meldepflicht

(1) Die Fahrzeugführer und die Besatzungsmitglieder haben
neben der Erfüllung ihrer Rechtspflichten alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Schiffahrtspraxis
gebieten, um
-
Gefährdungen von Menschenleben,
-
Beschädigungen (z. B. von Fahrzeugen, Flößen, Ufern, Bauten und Anlagen jeder Art),
-
Verschmutzung der Gewässer sowie
-
das Bilden von Verkehrs- und Abflußhindernissen
zu verhindern.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet,
a)
jede Havarie, durch die der Tod oder eine Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder eine erhebliche
Sachbeschädigung eingetreten ist,
b)
jede Wahrnehmung eines Verkehrs- und Abflußhindernisses oder eines Vorkommnisses, das zu einer Gefährdung
des Verkehrs führen kann (z. B. versetzte Verkehrszeichen, treibende
Gegenstände) und
c)
jede von seinem oder anderen Fahrzeugen ausgehende erhebliche Gewässerverschmutzung durch Öl oder ähnliche
Stoffe
unverzüglich dem nächst erreichbaren Aufsichtsorgan zu melden.

§ 6 Bau, Ausrüstung und Besetzung der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und besetzt
sein, daß
-
die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen,
-
die Sicherheit des Verkehrs und
-
der Umweltschutz
gewährleistet sind und niemand geschädigt oder gefährdet
und nicht mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Forderungen an den Bau, die Ausrüstung und die Besetzung
gelten im allgemeinen als erfüllt, wenn
a)
für das Fahrzeug ein gültiges Klasseattest oder gleichwertiges Dokument gemäß der Anordnung vom
27. Dezember 1972 über die technische Schiffssicherheit (GBl. I 1973
Nr. 3 S. 43) vorliegt,
b)
gültige Zertifikate und Zeugnisse gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften vorliegen und
c)
die Besetzung des Fahrzeuges den dafür geltenden Rechtsvorschriftenentspricht.
(3) Auf Verlangen der Aufsichtsorgane ist für Fahrzeuge,
die nicht der Anordnung über die technische Schiffssicherheit unterliegen,
die Erfüllung der Forderungen an den Bau und die Ausrüstung durch
ein technisches Gutachten der DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK)
nachzuweisen.

§ 6a

(1) Personenkähne können vom örtlich zuständigen
Rat des Kreises zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen werden,
wenn sie
-
zum Einsatz auf flachen Binnengewässern mit geringen hydrometeorologischen Einflüssen bestimmt sind und
-
den "Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Freibord und Platzvermessung von Personenkähnen" (Anlage
4) entsprechen.
(2) Das Verfahren der Zulassung, der zulässige Fahrtbereich
und die besonderen Bedingungen für den Verkehr mit Personenkähnen
richtet sich nach den dafür vom örtlich zuständigen Rat des
Kreises gemäß § 26 Abs. 4 erlassenen Zusatzbestimmungen.
(3) Personenkähne, die gemäß Abs. 1 zugelassen
sind, unterliegen nicht den Bestimmungen der Anordnung vom 27. Dezember 1972
über die technische Schiffssicherheit (GBl. I 1973 Nr. 3 S. 43).

§ 7

Fahrzeugpapiere die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen
Fahrzeugpapiere (z B. Klasseattest, Registrierpaß, Eichschein, Platzvermessungszeugnis)
sind an Bord mitzuführen.

§ 8 Kennzeichen der Fahrzeuge

(1) An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - müssen
folgende Kennzeichen angebracht sein:
a)
der Name des Fahrzeuges und bei registrierten Fahrzeugen die Registriernummer an beiden Seiten;
b)
der Heimatort am Heck des Fahrzeuges;
c)
bei Fahrzeugen, die zum Transport von Gütern bestimmt sind, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden
Seiten des Fahrzeuges;
d)
auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, die höchstzulässige Anzahl der
Fahrgäste.
(2) An Kleinfahrzeugen mit Ausnahme von Personenkähnen und
Beibooten sind folgende Kennzeichen anzubringen:
a)
Name des Fahrzeuges und bei registrierten Fahrzeugen die Registriernummer an beiden Seiten;
b)
Heimatort am Heck des Fahrzeuges;
c)
Name und Sitz bzw. Wohnort des Rechtsträgers bzw. Eigentümers an der Außen- oder Innenseite
des Fahrzeuges.
(3) Personenkähne und Beiboote müssen an der Außen-
oder Innenseite mit dem Namen und dem Sitz bzw. Wohnort des Rechtsträgers
bzw. Eigentümers gekennzeichnet sein.
(4) Die Kennzeichen sind gut lesbar und dauerhaft anzubringen.
Die Höhe der Buchstaben oder Ziffern muß mindestens 10 cm betragen;
das gilt nicht für die Kennzeichen gemäß Abs. 2 Buchst. c
und Abs. 3.

§ 9 Eichung, Tiefgangsanzeiger und Einsenkungsmarken

Fahrzeuge müssen gemäß den Vorschriften der
DSRK geeicht und mit Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger versehen sein.

§ 10 Höchstzulässige Beladung; höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, daß sich
die Wasserlinie nicht über der Unterkante der Einsenkungsmarken befindet.
(2) Fahrzeuge, für die keine Einsenkungsmarken vorgeschrieben
sind, müssen einen Mindestfreibord von 25 cm einhalten; die Räte
der Kreise können für bestimmte Fahrzeuge oder für bestimmte
Gewässer einen davon abweichenden Mindestfreibord vorschreiben.
(3) Die Ladung darf nicht die Stabilität, Festigkeit und
Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges sowie die Sicht vom Steuerstand
aus beeinträchtigen. Sie darf nicht über die Längsseiten der
Fahrzeuge hinausragen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer oder wasserbauliche
Anlagen und Einrichtungen gefährdet werden.
(4) Auf Fahrzeugen dürfen nicht mehr Personen mitgenommen
werden als unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 sicher befördert
werden können.
(5) Ist die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen
durch die DSRK festgelegt worden, darf diese Anzahl nicht überschritten
werden.

§ 11 Schutz der Binnengewässer und Verkehrszeichen

(1) Die Binnengewässer dürfen nur von solchen Fahrzeugen,
Flößen und Schleppzügen befahren werden, deren Länge,
Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit unter den jeweils gegebenen
Bedingungen des Binnengewässers und seiner Einrichtungen zulässig
sind.
(2) Es ist verboten,
-
Anker, Trossen und Ketten im Bereich von Wehren und Schleusen sowie auf Strecken, die mit dem Zeichen Nr. 5 der
Anlage 1 gekennzeichnet sind, schleifen zu lassen;
-
Verkehrszeichen (z. B. Baken, Bojen) zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, sie zu beschädigen,
zu versetzen oder unbrauchbar zu machen.
(3) Die Rechtsträger oder Eigentümer sind verpflichtet,
stillgelegte, festgefahrene Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sowie Gegenstände,
die in den Gewässern verloren wurden, zu beseitigen. Die Räte der
Kreise können die Beseitigung auf Kosten des Rechtsträgers oder
Eigentümers vornehmen, wenn dieser einer Aufforderung zur Beseitigung
innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Von der Aufforderung kann
abgesehen werden, wenn die sofortige Beseitigung aus Gründen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Fahrzeugverkehrs erforderlich ist.

§ 12 Besondere Transporte

(1) Besondere Transporte sind nur mit Genehmigung der Räte
der Kreise zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Als besondere Transporte gelten alle Ortsveränderungen von
a)
Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten oder explosive Stoffe als Ladung transportieren;
b)
Schwimmkörpern (z. B. Flößen, Pontons) und schwimmenden Anlagen, die keine Fahrzeuge sind.
(2) Das Versetzen von Netzkätigen bedarf keiner Genehmigung.

§ 13 Fischen mit Elektrozeese; Kennzeichnung von Fischfanggeräten

(1) Fischereifahrzeuge, die mit der Elektrozeese fischen, müssen
auf dem Schleppboot eine gelbe Rundumleuchte so hoch führen, daß
sie von allen Seiten sichtbar ist.
(2) Fischfanggeräte und Einrichtungen, die zu ihrer Befestigung
oder Verankerung dienen, müssen durch Stangen oder sonstige geeignete
Vorrichtungen, die mindestens 1 m aus dem Wasser herausragen, kenntlich gemacht
sein. Die Stangen oder sonstigen Vorrichtungen müssen, wenn sie sich
in der Nähe des Fahrwassers befinden, mit weißem oder orangefarbenem
Material versehen sein.

§ 14 Allgemeine Fahrregeln

(1) Fahrzeuge haben auf engen und unübersichtlichen Binnengewässern
grundsätzlich rechts zu fahren.
(2) Der Kurs von anderen Fahrzeugen darf nur in einem solchen
Abstand gekreuzt werden, daß die Gefahr einer Kollision ausgeschlossen
ist; erforderlichenfalls hat das Fahrzeug auszuweichen, welches das andere
an seiner Steuerbordseite hat.
(3) Fahrzeuge dürfen nur dann auf gleicher Höhe fahren,
wenn es der vorhandene freie Raum ohne Behinderung oder Gefährdung des
übrigen Verkehrs zuläßt.
(4) Auf Seen und seenartigen Gewässern müssen Fahrzeuge,
soweit möglich einen Abstand von 100 m zum Ufer halten. Durch gelbe Bojen
oder Tonnen abgegrenzte Wasserflächen dürfen von Fahrzeugen nicht
befahren werden.
(5) Von Fischereigeräten und sonstigen im Wasser befindlichen
Fischereianlagen (z. B. Netzkäfigen) sowie von Fischereifahrzeugen während
der Ausübung des Fischfangs ist ein solcher Abstand zu halten, daß
eine Gefährdung oder Beschädigung ausgeschlossen ist.
(6) Führer von Fahrzeugen haben bei Wahrnehmung von Fahrzeugen
der Aufsichtsorgane, die eine blaue Rundumleuchte führen oder Sondersignale
geben (z. B. Dreiklangsignal, Sirene, Alarmglocke), sowie Rettungsfahrzeugen,
die ein weißes Blinklicht mit rotem Kreuz oder die Rote-Kreuz-Flagge
führen oder ein Sondersignal (Zweiklanghorn) geben, alle Maßnahmen
für die ungehinderte Vorbeifahrt dieser Fahrzeuge und die Sicherung ihres
Fahrzeuges gegen schädlichen Wellenschlag und Sog zu treffen.

§ 15 Begegnen und Überholen

(1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn es
ohne Gefährdung oder Behinderung des übrigen Fahrzeugverkehrs möglich
ist.
(2) Beim Begegnen und Überholen dürfen die Fahrzeuge
ihren Kurs nicht so ändern, daß die Gefahr einer Kollision herbeigeführt
wird.
(3) Das Begegnen hat grundsätzlich an der Backbordseite zu
erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat das Fahrzeug, das hiervon abweichen
will, bei Tag eine blaue Flagge und bei Nacht ein helles weißes Funkellicht
an der Steuerbordseite zu zeigen. Das andere Fahrzeug hat dieses Zeichen zu
erwidern.
(4) Überholende Fahrzeuge haben einen sicheren Abstand zu
dem zu überholenden Fahrzeug einzuhalten. Das zu überholende Fahrzeug
hat den Überholvorgang zu erleichtern. Als überholendes Fahrzeug
gilt dasjenige, das sich dem anderen aus einer Richtung achterlicher als querab
nähert.
(5) Begegnen sich 2 Fahrzeuge so, daß die Gefahr einer Kollision
besteht haben beide nach rechts auszuweichen. Ist dies nicht möglich,
so hat das Fahrzeug auszuweichen, das dem freien Wasser am nächsten ist.
Ist ein Ausweichen nicht möglich, haben beide Fahrzeuge anzuhalten. In
diesem Fall hat das Fahrzeug, für das es am leichtesten oder weniger
gefährlich ist, dem anderen Fahrzeug die Vorbeifahrt zu ermöglichen.

§ 16 Kleinfahrzeuge

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge und aus Kleinfahrzeugen bestehende
Verbände haben allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs
und zum Manövrieren notwendigen Raum zu lassen.

§ 17 Sportbootverkehr

Fahrzeugbesitzer haben zu berücksichtigen, daß
für Sportboote gemäß der Sportbootanordnung folgendes gilt:
a)
Sportboote müssen Fahrzeugen und Flößen den für deren Kurs und Manöver notwendigen
Raum lassen;
b)
bei der Fahrt durch Brücken, an engen und unübersichtlichen Stellen sowie im Bereich von Schleusen
haben Sportboote Fahrzeugen den Vorrang einzuräumen;
c)
Sportboote führen die Lichter wie Kleinfahrzeuge gemäß Anlage 2;
d)
Sportboote unter Segel und mit Maschinenantrieb führen einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.

§ 18 Regeln für Fähren

(1) Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren,
wenn dadurch andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre
Geschwindigkeit unvermittelt zu verändern.
(2) Nicht freifahrende Fähren müssen außerdem,
wenn sie nicht in Betrieb sind, an ihrem Liegeplatz so liegen, daß das
Fahrwasser frei bleibt. Wird das Fahrwasser durch ein Längs- oder Querseil
bei der Überfahrt versperrt, darf die Fähre an diesem Ufer nur so
lange liegen, wie es zum sicheren Fahrgastwechsel oder zur sicheren Beladung
und Entladung erforderlich ist. Querseile sind bei der Vorbeifahrt von Fahrzeugen
soweit abzusenken, daß Fahrzeuge weder gefährdet noch behindert
werden.

§ 19 Fahrgeschwindigkeiten

(1) Soweit durch Verkehrszeichen oder Zusatzbestimmungen gemäß
§ 26 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen folgende Höchstfahrgeschwindigkeiten
nicht überschritten werden:
a)
Fahrzeuge - ausgenommen Kleinfahrzeuge -
-
auf Seen oder seenartigen Verbreiterungen 20 km/h
-
auf sonstigen Gewässern 9 km/h;
b)
Kleinfahrzeuge
-
auf Seen oder seenartigen Verbreiterungen 40 km/h
-
auf sonstigen Gewässern 30 km/h
-
auf Gewässern mit einer Breite von weniger als 20 m,
an unübersichtlichen Stellen sowie im Bereich von Schleusen und
Brücken 10 km/h.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge
der Aufsichtsorgane, der Fischereiaufsicht und für Rettungsfahrzeuge
im Einsatz.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 ist die Fahrgeschwindigkeit
der Fahrzeuge, insbesondere bei schlechter Sicht, schwer einsehbaren Krümmungen
und engen Stellen, so einzurichten, daß eine Gefährdung von Personen
oder Beschädigung von Fahrzeugen, wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen
Anlagen, Fischereieinrichtungen sowie des Ufers vermieden wird.
(4) Die Räte der Kreise können im Einvernehmen mit den
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Ausnahmegenehmigungen zu den Bestimmungen
des Abs. 1 erteilen.

§ 20 Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen

Die auf den Binnengewässern ausgelegten oder an den Ufern
und Anlagen angebrachten Verkehrszeichen gemäß Anlage 1 Teile I,
II, IV und VI sind zu befolgen und Teile III und V entsprechend zu beachten.

§ 21 Fahrt durch Schleusen

(1) Fahrzeuge, die eine Schleuse durchfahren wollen, haben an
dem dafür vorgesehenen Liegeplatz zu warten, bis sie zur Einfahrt in
die Schleuse aufgefordert werden. Die Anweisungen des Schleusenpersonals sind
zu befolgen.
(2) Die Schleusung erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens
vor der Schleuse. Die Reihenfolge kann durch das Schleusenpersonal zur besseren
Ausnutzung der Schleusenkammer geändert werden.
Auf Verlangen sind folgende Fahrzeuge vorrangig zu schleusen:
a)
Fahrzeuge der Aufsichtsorgane und Rettungsfahrzeuge;
b)
planmäßig verkehrende Fahrgastschiffe;
c)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben und mindestens 1 Stunde zur Schleusung vorangemeldet sind.
(3) Im Schleusenbereich ist es verboten,
a)
andere Fahrzeuge zu überholen,
b)
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht zu laden, zu löschen oder Fahrgäste einsteigen bzw. aussteigen zu
lassen,
c)
eigenmächtig die Betriebseinrichtungen zu bedienen und
d)
die Anlagen unbefugt zu betreten.
Zum Schleusenbereich gehören - soweit er durch entsprechende Schilder
nicht näher bezeichnet ist - neben den Schleusenanlagen die Wasserflächen
oberhalb und unterhalb der Schleuse bis zum Ende der Festmacheeinrichtungen.
(4) Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen
-
die Schlepptrosse kurzgeholt,
-
überhängende Ausrüstungsteile binnenbords und Anker hochgenommen,
-
Segel geborgen,
-
Masten und Schornsteine erforderlichenfalls gelegt und der Schleusenaufsicht Länge, Breite und Tiefgang sowie den
Schleusenvorgang beeinträchtigende Besonderheiten des Fahrzeuges mitgeteilt
werden.
(5) Das Verlassen der Schleuse darf erst nach Aufforderung durch
die Schleusenaufsicht erfolgen.
(6) Bei Schleusenanlagen, die durch die Besatzung des Fahrzeuges
selbständig bedient werden dürfen, sind die Bedienungsanweisungen
einzuhalten. Für die Einhaltung der Bedienungsanweisung ist der Fahrzeugführer
verantwortlich. Das gilt entsprechend für die Bedienung von beweglichen
Brücken.

§ 22 Lichter und Zeichen der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge und Flöße müssen
-
bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die Lichter,
-
bei Tag die Zeichen
gemäß Anlage 2 führen.
Kleinfahrzeuge mit Außenbordmotor können auf Gewässern, auf denen ausschließlich Kleinfahrzeuge
verkehren, abweichend von den Bestimmungen der Anlage 2 Teil I Ziff. 3, die
Lichter gemäß Anlage 2 Teil I Ziff. 8 führen, wenn sie eine
Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten.
(2) Die Lichter und Zeichen für das Stilliegen brauchen nicht
geführt zu werden, wenn auf dem Gewässer oder Gewässerabschnitt
kein anderer Fahrzeugverkehr stattfindet oder durch das Stilliegen eine Gefährdung
des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.
(3) Auf Gewässern, die ausschließlich der Binnenfischerei
dienen und auf denen ein sonstiger Verkehr nicht stattfindet, brauchen die
Lichter und Zeichen gemäß Abs. 1 von Fischereifahrzeugen nicht
geführt zu werden.

§ 23 Schallsignale

Jedes Fahrzeug - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - hat erforderlichenfalls
die Schallsignale gemäß Anlage 3 zu geben.

§ 24 Verbotene Zeichen, Lichter und Signale

(1) Es ist verboten, andere als die in dieser Anordnung vorgesehenen
Zeichen, Lichter und Schallsignale zu gebrauchen oder sie unter anderen als
denjenigen Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrieben sind.
(2) Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer Weise gebraucht
werden, daß sie
a)
mit den in dieser Anordnung vorgesehenen Zeichen und Lichtern verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen
können oder
b)
blenden und dadurch den Fahrzeugverkehr oder den Verkehr am Ufer gefährden oder behindern.

§ 25 Sonderregelung für Fahrzeuge der Aufsichtorgane

Die Fahrzeuge der Aufsichtsorgane, Fahrzeuge der Feuerwehr
und des Wasserrettungsdienstes sind von den Bestimmungen dieser Anordnung
befreit soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert.

§ 26 Aufsichtsorgane

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Anordnung obliegt:
a)
den Räten der Kreise,
b)
den zuständigen Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen im Bereich der ihnen nach wasserrechtlichen
Bestimmungen zugeordneten Binnengewässer und
c)
den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 sind
die dazu ermächtigten Mitarbeiter der Aufsichtsorgane insbesondere befugt,
a)
Weisungen und Auflagen zur Durchsetzung dieser Anordnung und anderer anzuwendender Rechtsvorschriften zu erteilen;
b)
Fahrzeuge zu betreten;
c)
Fahrzeugpapiere, Befähigungszeugnisse und Personaldokumente einzusehen;
d)
die Weiterfahrt zu untersagen, wenn die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer
nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht gegenüber Fahrzeugen
der Schutz- und Sicherheitsorgane.
(4) Die Räte der Kreise können, wenn es die örtlichen
Bedingungen erfordern, in Ausführung dieser Anordnung Zusatzbedingungen
zur Durchführung des Verkehrs mit Fahrzeugen sowie zur Gewährleistung
von Ordnung und Sicherheit auf den Binnengewässern im Einvernehmen mit
den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und den zuständigen Oberflußmeistereien
erlassen. Das Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen
Republik ist über den Inhalt der Zusatzbestimmungen zu informieren.

§ 27 Beschwerdeverfahren

(1) Gegen Entscheidungen der Aufsichtsorgane gemäß
§ 26 Abs. 1 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung
Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen
kann. Für das Beschwerdeverfahren gelten
-
bei Entscheidungen der Organe der Räte der Kreise oder der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen
die nachstehenden Absätze 2 bis 6,
-
bei Entscheidungen der Deutschen Volkspolizei der § *19 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die Aufgaben
und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (GBl. I Nr. 11 S. 232) in der Fassung
des Gesetzes vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über
Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49).
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe
der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe
der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen
hat; Beschwerden gegen mündliche Entscheidungen sind bei dem Organ einzulegen,
dessen Mitarbeiter entschieden hat.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen
nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in
vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen
a)
der Organe der Räte der Kreise dem Vorsitzenden des Rates des Kreises,
b)
der Organe der Oberflußmeistereien dem Direktor der Wasserwirtschaftsdirektion
zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die
in den Buchstaben a und b genannten Leiter haben innerhalb weiterer 2 Wochen
endgültig zu entscheiden.
(5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der
Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe
der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.
(6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu
ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen
oder zuzusenden.

§ 28 Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
dieser Anordnung, den Zusatzbestimmungen der Räte der Kreise gemäß
§ 26 Abs. 4 oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich,
schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann
mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden.
(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung
a)
begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme
belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
in rücksichtsloser Weise begeht,
c)
begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortung
eintritt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.
(3) Wer
a)
trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen
2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme
belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b)
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß
strafrechtliche Verantwortung vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 M belegt werden.
(4) Bei besonders groben Zuwiderhandlungen kann zusätzlich
zu anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig der Entzug des
Befähigungszeugnisses bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden. In diesen
Fällen können die ermächtigten Mitarbeiter der Räte der
Kreise und der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen
sowie die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei das Befähigungszeugnis
vorläufig entziehen, wenn es die Gewährleistung der Sicherheit des
Verkehrs erfordert; der vorläufige Entzug des Befähigungszeugnisses
soll 4 Wochen nicht überschreiten. Über den Entzug ist das Organ
zu informieren, das das Befähigungszeugnis ausgestellt hat.
(5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt
a)
den Vorsitzenden der Räte der Kreise,
b)
den Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen,
c)
den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(6) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß
Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Räte der Kreise und
der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen sowie die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1
M bis 20 M auszusprechen.
(7) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens
und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12.
Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 17. Juni 1964 über
den Verkehr mit Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern (GBl. II Nr. 67
S. 605) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Zusatzbestimmungen sowie Ziff.
58 der Anlage I zur Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62
S. 363 außer Kraft.
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