Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 16. Dezember 1991/11. Februar 1992
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
Vom 16. Dezember 1991/11. Februar 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991/11. Februar 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
§ 4 | 01.01.2005 |
§ 5 | 01.01.2005 |
§ 6 | 01.01.2005 |
§ 7 | 01.01.2005 |
§ 8 | 01.01.2005 |
§ 9 | 01.01.2005 |
§ 10 | 01.01.2005 |
§ 11 | 01.01.2005 |
Zusatzvereinbarung - Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991 und 11. Februar 1992 | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Artikel 3 | 01.01.2005 |
Die Bundesregierung,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
schließen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
auf den Binnengewässern des Bundes und auf der See bis zur Hoheitsgrenze
(im folgenden Wasserstraßen genannt), vorbehaltlich der Zustimmung des
Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, folgende Vereinbarung:
§ 1
Die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:
1.
Gefahren für den Schiffsverkehr
zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, welche
keinen Aufschub dulden,
2.
die Einhaltung der der Sicherheit
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere
über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und
Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe,
schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und
schwimmenden Anlagen zu überwachen,
3.
die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise
der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer,
Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeugen
und Flößen zu prüfen.
§ 2
Die Aufgaben nach
§ 1
werden
durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen,
für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese
Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.
§ 3
(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach
§ 1
auf allen oder einzelnen Wasserstraßen
einstellen.
(2) Das Land kann in den Fällen des
§ 2 Satz 2
den Vollzug der Aufgaben nach
§ 1
durch Bereitstellung von Polizeikräften
übernehmen.
(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten
Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate
vorher in Kenntnis setzen.
§ 4
Sind im Falle des
§ 2
Satz 1
Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar,
so können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden
Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen.
Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu
unterrichten.
§ 5
Soweit das Land die Aufgaben nach
§ 1
durch Polizeikräfte ausübt, können die
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen
des Landes im Rahmen des
§ 1
Ermittlungs-
und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für
die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.
§ 6
Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung
ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.
§ 7
(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schiffahrtspolizeilicher
Ordnungswidrigkeitenanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung
ist.
(2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren" bleiben unberührt.
§ 8
Aufgaben nach
§ 1 Nr. 1
, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen
in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen
sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit
dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
§ 9
(1) Die Kosten des schiffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den
Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben
nach
§ 1
durch ihre
Beamten ausüben.
(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die
aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach
§ 5 Satz 1
entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen
dem Land nach
§ 5 Satz 2
nicht
verantwortlich sind.
§ 10
Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft
und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft aufgrund besonderer Rechtsvorschriften
übertragen werden, bleiben unberührt.
§ 11
Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für
Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
Bonn, den 11. Februar
1992
Der
Bundesminister für Verkehr
gez. Prof. Dr. Günther Krause
Schwerin, den 16. Dezember 1991
Der Innenminister
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gez.
Dr. Georg Diederich
Zusatzvereinbarung
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung
der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991 und 11.
Februar 1992
Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, schließen, vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991 und 11. Februar 1992 wird für
den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres
und der Hohen See wie folgt ergänzt:
1.
Schiffahrtspolizeiliche
Vollzugsaufgaben im Sinne des
§ 1
der
Vereinbarung sind auch:
a)
die von
der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für
das Wasser zu ermitteln,
b)
die Einhaltung
der der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der
Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen
sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften,
Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen,
c)
in Rechtsvorschriften
vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen,
Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen,
d)
Schiffsunfälle
zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen.
2.
Zu den
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser
Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter,
das Bundesoberseeamt und die Seeämter, das Bundesamt für Seeschiffahrt
und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von
den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt
werden, können nach Maßgabe des
§ 3 Abs. 2
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt
auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes
(Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden.
3.
Sind auf
der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die
Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen
Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur
Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen
durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 2
Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit
Artikel 1
sie nicht ergänzt.
Artikel 3
Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für
Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
Bonn, den 11. Februar
1992
Der
Bundesminister für Verkehr
gez. Prof. Dr. Günther Krause
Schwerin, den 16. Dezember 1991
Der Innenminister
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gez.
Dr. Georg Diederich
Feedback