Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 12. November 1992
Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung zwischen
der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über
die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 12.
November 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 12. November 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der nachstehenden Vereinbarung und Zusatzvereinbarung zwischen
der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung
der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
§ 2
Der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung
*
und
die Zusatzvereinbarung nach ihren Regelungen im § 11 und Artikel 3 in Kraft getreten sind, wird von dem Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.
Fußnoten
*)
Die Vereinbarung hat die Gl. Nr. 9510- 2.
§ 3
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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