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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 29. August 1994

Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom
29. August 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 29. August 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
Das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.

§ 1

Die Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen
Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache werden dem Amtsgericht Rostock
für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 2

Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält
die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land
Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 4

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Potsdam, den 29. August 1994
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