Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 24. Juli bis 30. August 1995
Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters
für Binnenschiffe
bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe
bei dem Amtsgericht Rostock
Vom 24. Juli bis 30. August 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom 24. Juli bis 30. August 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
§ 4 | 01.01.2005 |
Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
§ 1
Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (
§ 65 Abs. 1 Satz 1
,
§§ 73 a
und
73 b der
Schiffsregisterordnung
in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl.
I S. 1133)) wird für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen
a)
dem Amtsgericht Magdeburg für
Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind,
b)
dem Amtsgericht Rostock für
Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.
§ 2
Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag
beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. Das Land Mecklenburg-Vorpommern
erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt
die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils
übertragenen Angelegenheiten.
§ 3
Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber
allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.
§ 4
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag
tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Schwerin, den 30. August 1995
Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der
Minister für Justiz
gez. Rolf Eggert
Dresden, den 21.
August 1995
Für
das Land Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister
der Justiz
gez. Steffen Heitmann
Magdeburg, den 24. Juli
1995
Für
das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes
Sachsen-Anhalt
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
gez.
Karin Schubert
Erfurt, den 10. August 1995
Für den Freistaat Thüringen
Der
Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für
Justiz
und Europaangelegenheiten
gez. Otto Kretschmer
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