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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 24. Juli bis 30. August 1995

Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters
für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe
bei dem Amtsgericht Rostock Vom 24. Juli bis 30. August 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom 24. Juli bis 30. August 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.

§ 1

Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (
§ 65 Abs. 1 Satz 1 , §§ 73 a
und 73 b der Schiffsregisterordnung
in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133)) wird für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen
a)
dem Amtsgericht Magdeburg für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind,
b)
dem Amtsgericht Rostock für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.

§ 2

Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag
beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. Das Land Mecklenburg-Vorpommern
erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt
die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils
übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber
allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.

§ 4

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag
tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Schwerin, den 30. August 1995
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz
gez. Rolf Eggert
Dresden, den 21. August 1995
Für das Land Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
gez. Steffen Heitmann
Magdeburg, den 24. Juli 1995
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes
Sachsen-Anhalt Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
gez. Karin Schubert
Erfurt, den 10. August 1995
Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für
Justiz und Europaangelegenheiten
gez. Otto Kretschmer
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