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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 18. Dezember 1995

Gesetz zum Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom
18. Dezember 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 18. Dezember 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 101.01.2005
Artikel 201.01.2005
Artikel 301.01.2005
Artikel 401.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem am 29. August 1994 in Potsdam unterzeichneten Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen
*
wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Fußnoten
*)
Das Abkommen hat die Gl. Nr. 950- 7.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

Artikel 4

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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