SchRegAGRostStVtrG MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 18. Dezember 1995

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters
für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe
bei dem Amtsgericht Rostock Vom 18. Dezember 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom 18. Dezember 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 101.01.2005
Artikel 201.01.2005
Artikel 301.01.2005
Artikel 401.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem am 24. Juli 1995 in Magdeburg für das Land Sachsen-Anhalt, am 10. August 1995 in Erfurt für den Freistaat Thüringen, am 21. August 1995 in Dresden für den Freistaat Sachsen und am 30. August 1995 in Schwerin für das Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen
*
wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Fußnoten
*)
Das Abkommen hat die Gl. Nr. 950- 6.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht