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Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnittes des Peenekanals in der Stadt Malchin zum schiffbaren Gewässer Vom 16. September 2006

Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnittes des
Peenekanals in der Stadt Malchin zum schiffbaren Gewässer
Vom 16. September 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnittes des Peenekanals in der Stadt Malchin zum schiffbaren Gewässer vom 16. September 200612.10.2006
Eingangsformel12.10.2006
§ 1 - Bestimmung zum schiffbaren Gewässer12.10.2006
§ 2 - Verkehrsrechtliche Bestimmungen12.10.2006
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten12.10.2006
§ 4 - In-Kraft-Treten12.10.2006
Aufgrund des § 2 und des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:

§ 1 Bestimmung zum schiffbaren Gewässer

Der Gewässerabschnitt des Peenekanals zwischen Kilometer 2,50 und Kilometer 0,00 wird zum schiffbaren Gewässer bestimmt.

§ 2 Verkehrsrechtliche Bestimmungen

(1) Auf dem in § 1
genannten Gewässerabschnitt gelten die Vorschriften des Ersten Teils, des Zweiten Teils Kapitel 27 und des Dritten Teils sowie deren Anlagen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Auf dem in § 1
genannten Gewässerabschnitt gelten ferner entsprechend die schifffahrtspolizeilichen Anordnungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund, soweit diese für die Bundeswasserstraße Peene bis zur Gemeindegrenze Malchin verbindlich sind.
(3) Die Binnengewässer-Verkehrsordnung in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1) findet auf dem in
§ 1 genannten Gewässerabschnitt keine Anwendung.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Satz 3 oder § 7.01 Nr. 2 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung , auch in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, oder
2.
einer mit einer Erlaubnis nach §§ 1.23, 3.28, 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1 oder § 8.05 Buchstabe b der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung , auch in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer gegen eine der nachfolgend genannten Vorschriften der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
2.
entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
3.
entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,
4.
entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert,
5.
entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Informationen oder Weisungen zu empfangen oder zu geben,
6.
entgegen § 1.13 Nr. 1 Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,
7.
entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Stoffe in die Wasserstraße wirft, gießt oder sonst wie einbringt oder einleitet,
8.
entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,
9.
ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt,
10.
entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,
11.
entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet,
12.
entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,
13.
entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand hält,
14.
entgegen § 7.08 Nr. 2 Satz 1 die ihm übertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschriftsmäßig wahrnimmt,
15.
einer Vorschrift des § 8.10 Nr. 1 über das Badeverbot zuwiderhandelt,
16.
entgegen § 8.11 Nr. 1 Fanggeräte der Fischerei nicht vorschriftsmäßig bezeichnet,
17.
Stellen oder Fahrzeuge, von denen Taucherarbeiten durchgeführt werden, nicht wie in § 8.12 angegeben bezeichnet,
18.
entgegen § 9.01 Nr. 1 einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan nicht ändert,
19.
entgegen § 28.03 Nr. 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einbringt oder einleitet oder entgegen § 28.04 Nr. 2 Buchstabe a an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet oder entgegen Buchstabe b oder c Satz 1 Abfälle an Bord verbrennt oder öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder
20.
entgegen § 28.09 Satz 1 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer gegen eine der nachfolgend genannten Vorschriften der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
1.
entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist,
2.
ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
3.
entgegen § 1.07 Nr. 4 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste an Bord hat, als von der Schiffsuntersuchungskommission zugelassen,
4.
ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck nicht aufgestellt ist,
5.
entgegen § 3.01 Nr. 2 Zeichen nicht zusätzlich setzt,
6.
entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
7.
einer Vorschrift des § 3.07 über das Verbot von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,
8.
ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage
a)
bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 oder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, §§ 3.16, 3.18 Satz 1, § 3.19 oder
b)
bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15 Satz 1, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1
nicht bezeichnet,
9.
Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 vorgeschriebenen Geräten gibt,
10.
entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,
11.
Schallzeichen wie in § 4.01 Nr. 4 Satz 1 angegeben nicht gibt,
12.
entgegen § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Anlage Schallzeichen nicht gibt,
13.
entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,
14.
entgegen § 4.05 Nr. 1 die Sprechfunkanlage betreibt,
15.
entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Satz 3 Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen § 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet,
16.
entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,
17.
entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 Anordnungen nicht befolgt,
18.
einer Vorschrift über
a)
die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 Buchstabe a oder b, § 6.02a Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1 oder 2 oder Nr. 6,
b)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach den §§ 6.03, 6.04, 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, den §§ 6.07, 6.08, 10.06 Nr. 1 bis 4 oder beim Kreuzen nach den §§ 6.03 oder 6.03a Nr. 1 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5, § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1,
c)
die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,
d)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,
e)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2, 3 oder 5 Satz 2,
f)
das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
g)
die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,
h)
den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,
i)
die Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6, § 6.31 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder § 6.33 Nr. 1,
j)
das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahrnehmung des Dreitonzeichens nach § 6.34,
k)
die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.07
zuwiderhandelt,
19.
entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,
20.
entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nr. 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt,
21.
entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 Satz 2 Anker, Trossen oder Ketten schleifen lässt,
22.
entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben lässt,
23.
entgegen § 6.22 Nr. 1 Satz 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 eine Wasserfläche befährt oder
24.
entgegen § 27.04 Nr. 1 die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nr. 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder über den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer gegen eine der nachfolgend genannten Vorschriften der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
2.
entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,
3.
entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
4.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
5.
entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist,
6.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen Nummer 3 eine Stabilitätsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,
7.
nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist,
8.
nicht sicherstellt, dass die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a bis c, e bis n, s oder t genannten Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden oder entgegen § 1.10 Nr. 7 eine Urkunde, das Bordbuch oder sonstige Unterlagen nicht aushändigt,
9.
ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
10.
ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,
11.
ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht,
12.
entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 oder § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,
13.
entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
14.
entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
15.
entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,
16.
entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine erforderliche Maßnahme nicht trifft,
17.
eine Anweisung nach § 1.19 nicht befolgt,
18.
entgegen § 1.20 die erforderliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,
19.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,
20.
einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,
21.
entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,
22.
ein Fahrzeug führt, das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
23.
ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,
24.
ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Lichter und Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 entsprechen,
25.
ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Flaggen, Tafeln oder Wimpel nicht den Vorschriften des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 oder dessen Zylinder, Bälle oder Kegel nicht den Vorschriften des § 3.04 Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2 entsprechen,
26.
nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, ein Verband, ein schwimmendes Gerät, ein Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder ein Anker
a)
bei Nacht während des Stillliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder
b)
bei Tag während des Stillliegens nach den §§ 3.21, 3.24 Satz 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4
bezeichnet ist,
27.
ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stillliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,
28.
ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort genannten Vorschriften nicht entspricht oder das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,
29.
einer Vorschrift über
a)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nr. 1, 2 oder 3 oder die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.08,
b)
die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 4 Satz 1 oder 3,
c)
das Stillliegen nach den §§ 7.01, 10.10 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Nr. 4, 5 oder 6 Buchstabe a, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1, das Festmachen nach § 7.04 Nr. 1 oder 3, die Benutzung der Liegestellen nach den §§ 7.05 oder 7.06 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1,
d)
die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1,
e)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03,
f)
die Anzeigepflicht nach § 6.28 Nr. 15
zuwiderhandelt,
30.
entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen lässt,
31.
entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,
32.
entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze eines Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitführt, die nicht den dort angegebenen Vorschriften entsprechen,
33.
entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,
34.
einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.06 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,
35.
entgegen § 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
36.
das Bleib-weg-Signal wie in § 8.09 Nr. 2 angegeben nicht gibt,
37.
entgegen § 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,
38.
entgegen § 9.02 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt,
39.
nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen nach § 9.06 Nr. 2 oder § 9.07 Buchstabe a bis e eingehalten werden,
40.
entgegen § 28.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Abfälle in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht ordnungsgemäß lagert,
41.
ein Fahrzeug ohne das nach § 28.05 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Ölkontrollbuch führt oder
42.
entgegen § 28.05 Nr. 1 Satz 4 oder 5 ein Ölkontrollbuch nicht an Bord aufbewahrt oder entgegen § 28.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder entgegen § 28.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer gegen eine der nachfolgend genannten Vorschriften der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung
1.
entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder
2.
entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes s handelt, wer gegen eine der nachfolgend genannten Vorschriften der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
1.
anordnet oder zulässt, dass
a)
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht oder
b)
der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird,
2.
nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, s oder t genannten Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden oder die in § 1.10 Nr. 5 Satz 2 oder Nr. 6 Satz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,
3.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport durchführen lässt oder entgegen § 1.21 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt,
4.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.25 geladen, gelöscht oder geleichtert wird,
5.
nicht dafür sorgt, dass Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht werden,
6.
die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,
7.
nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält,
8.
nicht dafür sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stillliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nr. 2 vorgeschriebenen Person stehen,
9.
anordnet oder zulässt, dass ein Schubverband entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt,
10.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.03 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,
11.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
a)
dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepasst ist,
b)
dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 27.02 Nr. 1 oder 2 überschritten werden,
c)
das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen hat,
d)
dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
e)
für das entgegen § 1.07 Nr. 3 eine Überprüfung der Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,
f)
das entgegen § 1.07 Nr. 4 mehr Fahrgäste an Bord hat als von der Schiffsuntersuchungskommission zugelassen,
g)
das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
h)
das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
i)
an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
j)
dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,
k)
dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entgegen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nr. 3 Satz 2 nicht die vorgeschriebene Tragweite hat,
l)
auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 bis 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird,
m)
das entgegen § 6.21 Nr. 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt,
n)
das entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,
o)
das sich entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet oder
p)
das entgegen § 6.21 Nr. 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird,
12.
anordnet oder zulässt,
a)
dass entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden, die nicht den dort angegebenen Vorschriften entsprechen oder
b)
dass ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt wird,
13.
die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,
14.
die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nr. 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht oder
15.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 9.07 Buchstabe b nicht unterwiesen wurde.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt auch, wer einer schifffahrtspolizeilichen Anordnung gemäß
§ 2 Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. September 2006
Der Wirtschaftsminister
Dr. Otto Ebnet
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