Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung - HGGVO M-V) Vom 22. Januar 2008
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern
(Hafengefahrgutverordnung - HGGVO M-V)
Vom 22. Januar 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung - HGGVO M-V) vom 22. Januar 2008 | 14.02.2008 |
Eingangsformel | 14.02.2008 |
§ 1 - Geltungsbereich, Zuständigkeiten | 14.02.2008 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 14.02.2008 |
§ 3 - Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften | 14.02.2008 |
§ 4 - Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei | 14.02.2008 |
§ 5 - Grundregeln für das Verhalten im Hafen | 14.02.2008 |
§ 6 - Ausnahmen | 14.02.2008 |
§ 7 - Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen | 14.02.2008 |
§ 8 - Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | 14.02.2008 |
§ 9 - Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen | 14.02.2008 |
§ 10 - Brandschutz | 14.02.2008 |
§ 11 - Sicherheit und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord | 14.02.2008 |
§ 12 - Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag | 14.02.2008 |
§ 13 - Bestimmungen für den Umschlag explosiver Stoffe und Gestände mit Explosivstoff | 14.02.2008 |
§ 14 - Anlagen und Geräte | 14.02.2008 |
§ 15 - Behandlung von Beförderungseinheiten und Versandstücken | 14.02.2008 |
§ 16 - Roll-on/Roll-off-Verkehr | 14.02.2008 |
§ 17 - Anzeigepflicht | 14.02.2008 |
§ 18 - Ordnungswidrigkeiten | 14.02.2008 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 14.02.2008 |
Aufgrund des
§ 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes
vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.
(3) Die Beförderung gefährlicher Güter in Binnenhäfen wird gesondert geregelt.
(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach
§ 3 Abs. 1 der Hafenverordnung
vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
gefährliche Güter
alle Stoffe und Gegenstände, die aufgrund der im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuwendenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks, loser Schüttung oder in Versandstücken [Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC)] mit Seeschiffen, Binnenschiffen, Straßen- und Schienenfahrzeugen nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen. Hierzu gehören auch Reste oder Rückstände in ungereinigten Gefahrgutumschließungen.
2.
Beförderung
der Vorgang der Ortsveränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes sowie des zeitweiligen Aufenthaltes im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungseinheit oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Werden Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen während des zeitweiligen Aufenthaltes geöffnet, gilt der Vorgang der Beförderung als beendet.
3.
Umschlag
das Be- und Entladen von Wasser- und Landfahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder zu löschender Güter in den Kaihallen, auf Freiflächen oder sonstigen Lagerplätzen nach Anlieferung oder zum Abtransport,
4.
Durchfuhrgut
an Bord von See- oder Binnenschiffen befindliches und nicht für den Umschlag im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmtes gefährliches Gut,
5.
Fahrzeuge
alle Wasser- und Landfahrzeuge,
6.
Beförderungseinheiten
Landfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks.
§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften
(1) Gefährliche Güter müssen den nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Transportmittels entsprechen, mit dem sie in den Hafen eingebracht werden.
(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) vom 17. November 2006 (VkBl. S. 844) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee [MoU] in der Kopenhagen-Fassung vom 15. bis 17. Juni 2004 einschließlich der Anlage 1 in der Hamburg-Fassung vom 3. bis 4. Mai 2006 (VkBl. S. 734) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei
(1) Den Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei muss über alle ein gefährliches Gut betreffende Tatsachen Auskunft gegeben werden. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage und Aushändigung von Beförderungspapieren sowie die gegenständliche Kontrolle von Beförderungseinheiten.
(2) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben.
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass durch gefährliche Güter Personen, Sachen oder die Umwelt nicht geschädigt oder gefährdet, im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens gefährlicher Stoffe Räumungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich gehalten wird.
§ 6 Ausnahmen
(1) Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen kann die Hafenbehörde auf Kosten des Antragstellers Sachverständige heranziehen.
(3) Die Zulassung von Ausnahmen hat schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erfolgen.
§ 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen
(1) Gefährliche Güter dürfen in einen Hafen nur nach Anmeldung bei der Hafenbehörde eingebracht werden. Dies gilt auch für das Einbringen durch Rohrleitungen oder andere Fördersysteme.
(2) Das für die Anmeldung zu nutzende Datenverarbeitungssystem wird durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung für seeseitig einkommende gefährliche Güter muss spätestens bei Auslaufen aus dem Abgangshafen vorliegen. Bei landseitig eingehenden Gütern in den Hafen hat die Anmeldung spätestens zwei Stunden vorher vorzuliegen.
(4) Die Anmeldung obliegt
1.
dem Schiffsführer, Reeder oder dessen Bevollmächtigten für seeseitig einkommende gefährliche Güter,
2.
dem Hersteller oder Versender oder einem von diesen ausdrücklich Beauftragten für landseitig einschließlich über Binnenwasserstraßen einkommende gefährliche Güter.
(5) Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes. Auf die Vorschriften des Unterabschnitts 5.4.3.1 des IMDG-Codes wird hingewiesen.
§ 8 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
(1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, dürfen nur an Liegeplätzen liegen, die durch die Hafenbehörden hierfür bestimmt sind. Gefährliche Güter dürfen nur an durch die Hafenbehörde hierfür bestimmten Liegeplätzen geladen, gelöscht oder abgestellt werden.
(2) Beim Umschlag gefährlicher Güter dürfen am Umschlag nicht beteiligte Wasserfahrzeuge nicht längsseits liegen. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall hiervon abweichende Bestimmungen treffen.
(3) Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Flächen sicher abgestellt werden. Die Trennvorschriften der International Maritime Organization (IMO), niedergeschrieben in der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses der IMO (MSC - Circular 1/1216 vom 26. Februar 2007) sind dabei anzuwenden. Die Flächen werden durch die Hafenbehörde in Abstimmung mit den Unternehmen bestimmt.
(4) Die in Absatz 3 genannten Abstellflächen sind Bereiche im Sinne der Unterabschnitte 1.10.1.3 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße [
ADR
] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128) und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826), sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [
RID
] vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044) und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. II S. 953) und Anlageband .
§ 9 Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen
(1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, sind so festzumachen, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.
(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter an Bord haben, müssen vorn und achtern Schleppleinen bis zur Wasseroberfläche ausgebracht werden.
(3) Lade- oder Löschleitungen sowie elektrische Leitungen müssen so angebracht sein, dass sie keinen Zug- oder Druckbelastungen unterliegen.
(4) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen treffen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist.
§ 10 Brandschutz
Arbeiten mit Zündquellen dürfen auf Wasserfahrzeugen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden.
§ 11 Sicherheit und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord
(1) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen während des Aufenthalts im Hafen mit dem Fahrzeugführer oder einem mit der Handhabung des Fahrzeuges vertrauten und hierzu berechtigten Vertreter besetzt sein.
(2) Auf Wasserfahrzeugen ist außerdem eine Besatzung bereitzuhalten, die in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und mit dem Schiff auszulaufen.
(3) Bei Fahrzeugen ohne eigene Besatzung hat der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass sie jederzeit an einen anderen Liegeplatz oder Stellplatz oder aus dem Hafengebiet gebracht werden können.
§ 12 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag
(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat zu gewährleisten, dass jeder Führer eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste besonders unterrichtet wird.
(2) Die vom Umschlag gefährlicher Güter betroffenen Bereiche des Hafens sind vor dem Zutritt unbefugter Personen zu sichern.
(3) Der Umschlag und die Beförderung gefährlicher Güter dürfen nur unter verantwortlicher Aufsicht einer vom Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage zu beauftragenden sachkundigen Aufsichtsperson erfolgen. Diese Aufsichtsperson ist der Hafenbehörde zu benennen.
(4) Der Schiffsführer oder die Aufsichtsperson darf den Umschlag gefährlicher Güter erst dann zulassen, wenn an Bord und an Land alle zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Beim Gefahrgutumschlag von Flüssigkeiten und Gasen sind über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen die amtlichen Prüflisten nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein [
ADNR
] vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. II S. 26) und Anlageband, und den Internationalen Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und Terminals zu führen, die von dem Schiffsführer oder von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben sind. Diese Prüflisten sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei vorzulegen und drei Monate durch den Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage aufzubewahren.
(5) Der Führer eines Wasserfahrzeuges hat neben den für den Hafen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nach der Prüfliste insbesondere folgende Sicherheitsvorkehrungen für den Umschlag zu treffen:
1.
Der Fahrzeugführer oder eine andere durch ihn beauftragte sachkundige Person muss den Umschlag der gefährlichen Güter überwachen.
2.
Während des Umschlages explosiver, brennbarer oder radioaktiver Güter darf das Fahrzeug nicht bebunkert werden.
3.
An Bord sind während des Umschlags geeignete Feuerlöschmittel, Neutralisierungs- und Absorptionsmittel sowie Mittel für die Erste Medizinische Hilfe verfügbar zu halten.
§ 13 Bestimmungen für den Umschlag explosiver Stoffe und Gestände mit Explosivstoff
(1) Als explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff im Sinne dieser Verordnung gelten die im Unterabschnitt 2.1.1.1 IMDG-Code oder die im Absatz 2.2.1.1.1 ADR/RID bezeichneten Stoffe und Gegenstände.
(2) Sollen Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 umgeschlagen werden, ist eine Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen.
(3) Die Beantragung einer Genehmigung ist schriftlich vorzunehmen.
(4) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und/oder 0337 dürfen seeseitig in den Hafen nur eingebracht werden, wenn die Vorschriften des
§ 3 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung See
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138), geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erfüllt sind.
§ 14 Anlagen und Geräte
(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage darf beim Umschlag gefährlicher Güter nur geeignete Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwenden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Hierzu gehört, dass die verwendeten Anlagen, Geräte und Fahrzeuge keine sicherheitstechnischen Mängel haben dürfen, vorgeschriebene Wartungs- und Prüfungsintervalle eingehalten werden und hierüber ein Nachweis geführt wird, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.
(2) Die Hafenbehörde kann die Verwendung bestimmter Anlagen und Geräte untersagen oder von der Erfüllung von Auflagen oder von dem Nachweis von Eigenschaften abhängig machen, zum Beispiel Ausrüstung mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen oder Festlegung von Prüffristen oder Prüfbedingungen.
§ 15 Behandlung von Beförderungseinheiten und Versandstücken
(1) Beschädigte Beförderungseinheiten und Versandstücke, insbesondere solche, bei denen der gefährliche Inhalt austritt oder der Austritt zu vermuten ist, dürfen nicht umgeschlagen werden.
(2) Die Hafenbehörde kann die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der beanstandeten Beförderungseinheiten und Versandstücke sowie die Berichtigung der Angaben in den Beförderungspapieren und die kostenpflichtige Heranziehung eines Sachverständigen anordnen.
§ 16 Roll-on/Roll-off-Verkehr
(1) Die Bereitstellung von Landfahrzeugen mit gefährlichen Gütern zur Verschiffung oder zum Abtransport muss so erfolgen, dass allseitig um das Fahrzeug ein Freiraum von mindestens einem Meter Breite vorhanden und begehbar ist.
(2) Für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die verschifft werden sollen, müssen die für den Seetransport erforderlichen Beförderungspapiere bei Eintreffen in den Hafen mitgeführt werden.
§ 17 Anzeigepflicht
(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten bemerkt, hat diese dem Schiffsführer oder dem sonst für den Umschlag Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete hat die erforderlichen Maßnahmen gegen die Ausweitung der durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu treffen. Er hat die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der Schiffsführer oder der für den Umschlag Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner unverzüglich die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei zu unterrichten.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Reeder oder dessen Bevollmächtigter, als Hersteller oder Versender gefährlicher Güter oder als von diesen ausdrücklich Beauftragter
a)
entgegen
§ 4 Abs. 1
Auskünfte nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht,
b)
entgegen
§ 7 Abs. 1
gefährliche Güter ohne vollständige Anmeldung in einen Hafen einbringt,
c)
ohne Genehmigung der Hafenbehörde Stoffe oder Gegenstände nach
§ 13 Abs. 1
umschlägt,
2.
als Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage
a)
entgegen
§ 11 Abs. 3
nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge ohne Besatzung an einen anderen Ort gebracht werden können,
b)
entgegen
§ 12 Abs. 1
die Unterrichtung der Fahrzeugführer über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste nicht gewährleistet,
c)
entgegen
§ 12 Abs. 3
der Hafenbehörde keine sachkundige Aufsichtsperson benennt,
d)
entgegen
§ 14 Abs. 1
beim Umschlag gefährlicher Güter keine geeigneten Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwendet,
3.
als Schiffsführer
a)
entgegen
§ 4 Abs. 1
Auskunft nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht,
b)
entgegen
§ 7 Abs. 1
gefährliche Güter ohne vollständige Anmeldung in einen Hafen einbringt,
c)
entgegen
§ 8 Abs. 1
an nicht zugelassenen Liegestellen gefährliche Güter lädt oder löscht,
d)
entgegen
§ 9 Abs. 1
das Wasserfahrzeug so festmacht, dass der Bug nicht in Richtung der Hafenausfahrt liegt und keine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 vorliegt,
e)
entgegen
§ 9 Abs. 2
Schleppleinen nicht vorn und achtern bis zur Wasseroberfläche ausbringt und keine Ausnahme nach
§ 9 Abs. 4
vorliegt,
f)
entgegen
§ 10
Arbeiten mit Zündquellen ohne Genehmigung durchführt oder durchführen lässt,
g)
entgegen
§ 11 Abs. 1 und 2
nicht für eine ordnungsgemäße Besetzung des Schiffes sorgt,
h)
entgegen
§ 12 Abs. 4 und 5
nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen trifft,
i)
entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 2
nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft,
j)
entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 3
die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
k)
entgegen
§ 17 Abs. 2 Satz 1
Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht trifft,
l)
entgegen
§ 17 Abs. 2 Satz 2
die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet,
4.
beim Umschlag oder bei der Beförderung gefährlicher Güter
a)
entgegen
§ 3 Abs. 1
nicht dafür sorgt, dass einkommende gefährliche Güter den Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers entsprechen,
b)
entgegen
§ 4 Abs. 1
Auskunft nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht,
c)
entgegen
§ 8 Abs. 1 und 3
an nicht zugelassenen Liege- oder Abstellplätzen gefährliche Güter lädt, löscht oder abstellt,
d)
entgegen
§ 12 Abs. 3
beim Umschlag nicht anwesend ist,
e)
entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 2
nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft,
f)
entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 3
die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
g)
entgegen
§ 17 Abs. 2 Satz 1
Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht trifft,
h)
entgegen
§ 17 Abs. 2 Satz 2
die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hafengefahrgutverordnung vom 13. September 1991 (GVOBl. M-V S. 375), geändert durch die Verordnung vom 24. März 1994 (GVOBl. M-V S. 512), außer Kraft.
Schwerin, den 22. Januar 2008
Der Minister für Verkehr,
Bau und Landesentwicklung
Dr. Otto Ebnet
Feedback