DOBenGebV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort (DOBenGebV) Vom 10. Oktober 1996

Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort
(DOBenGebV) Vom 10. Oktober 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 352)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort (DOBenGebV) vom 10. Oktober 199601.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Gebührengegenstand, Geltungsbereich08.07.2010
§ 2 - Entstehung der Gebührenschuld, Erhebung der Gebühr01.01.2005
§ 3 - Gebührenmaßstab08.07.2010
§ 4 - Mitteilungspflichten01.01.2005
§ 5 - Gebührenfreiheit01.01.2005
§ 6 - Aufhebung von Rechtsvorschriften01.01.2005
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Wirtschaftsministerium, und aufgrund des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverkehrsgesetzes
in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührengegenstand, Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort und seiner Einrichtungen im Rahmen seiner Zweckbestimmung durch Wasserfahrzeuge und ihre Besatzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.
(2) Der Nothafen Darßer Ort umfaßt die Land- und Wasserflächen nach der Hafennutzungsordnung des Nothafens Darßer Ort - Erlaß des Wirtschaftsministers - vom 31. März 1994 (AmtsBl. M-V S.428, 503).

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung.
(2) Die Gebühr wird von der Hafenbehörde erhoben.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr beträgt je angefangene 24 Stunden, in denen das Wasserfahrzeug sich im Nothafen befindet, bei einer Fahrzeuglänge von
bis zu 8 Metern 9,00 Euro,
mehr als 8 bis zu 10 Metern 13,00 Euro,
mehr als 10 bis zu 12 Metern 17,00 Euro,
mehr als 12 bis zu 15 Metern 21,00 Euro,
mehr als 15 bis zu 18 Metern 25,00 Euro,
mehr als 18 bis zu 20 Metern 30,00 Euro,
mehr als 20 Metern 35,00 Euro.
Bei Mehrrumpfschiffen erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
(2) Von Berufsfischern wird auf Antrag eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr beträgt das 12,5-fache des Tagessatzes nach Absatz 1.

§ 4 Mitteilungspflichten

(1) Der Fahrzeugführer hat unverzüglich nach Beginn der Benutzung der Hafenbehörde die zur Ermittlung der Gebührenhöhe nach
§ 3 erforderlichen Angaben zu machen. Er hat auf Verlangen die Schiffspapiere vorzulegen.
(2) Kommt der Fahrzeugführer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nach, so trifft die Hafenbehörde die erforderlichen Feststellungen. Die Hafenbehörde darf die Länge des Wasserfahrzeuges schätzen.

§ 5 Gebührenfreiheit

Von der Zahlung der Gebühr sind befreit:
a)
Benutzer, soweit sie in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig werden,
b)
Benutzer, soweit sie im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Aufgaben Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote oder Eisbrecher einsetzen oder auf diesen eingesetzt werden,
c)
die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

§ 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erhebung von Hafengebühren im Nothafen Darßer Ort vom 22. April 1994 (GVOBl. M-V S.589) außer Kraft.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 10. Oktober 1996
Der Wirtschaftsminister
Jürgen Seidel
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