Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort (DOBenGebV) Vom 10. Oktober 1996
Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort
(DOBenGebV)
Vom 10. Oktober 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 352) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort (DOBenGebV) vom 10. Oktober 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Gebührengegenstand, Geltungsbereich | 08.07.2010 |
§ 2 - Entstehung der Gebührenschuld, Erhebung der Gebühr | 01.01.2005 |
§ 3 - Gebührenmaßstab | 08.07.2010 |
§ 4 - Mitteilungspflichten | 01.01.2005 |
§ 5 - Gebührenfreiheit | 01.01.2005 |
§ 6 - Aufhebung von Rechtsvorschriften | 01.01.2005 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), verordnet das Wirtschaftsministerium, und aufgrund des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverkehrsgesetzes
in Verbindung mit
§ 23 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührengegenstand, Geltungsbereich
(1) Für die Benutzung des Nothafens Darßer Ort und seiner Einrichtungen im Rahmen seiner Zweckbestimmung durch Wasserfahrzeuge und ihre Besatzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.
(2) Der Nothafen Darßer Ort umfaßt die Land- und Wasserflächen nach der Hafennutzungsordnung des Nothafens Darßer Ort - Erlaß des Wirtschaftsministers - vom 31. März 1994 (AmtsBl. M-V S.428, 503).
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung.
(2) Die Gebühr wird von der Hafenbehörde erhoben.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr beträgt je angefangene 24 Stunden, in denen das Wasserfahrzeug sich im Nothafen befindet, bei einer Fahrzeuglänge von
bis zu 8 Metern | 9,00 Euro, |
mehr als 8 bis zu 10 Metern | 13,00 Euro, |
mehr als 10 bis zu 12 Metern | 17,00 Euro, |
mehr als 12 bis zu 15 Metern | 21,00 Euro, |
mehr als 15 bis zu 18 Metern | 25,00 Euro, |
mehr als 18 bis zu 20 Metern | 30,00 Euro, |
mehr als 20 Metern | 35,00 Euro. |
Bei Mehrrumpfschiffen erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
(2) Von Berufsfischern wird auf Antrag eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr beträgt das 12,5-fache des Tagessatzes nach Absatz 1.
§ 4 Mitteilungspflichten
(1) Der Fahrzeugführer hat unverzüglich nach Beginn der Benutzung der Hafenbehörde die zur Ermittlung der Gebührenhöhe nach
§ 3
erforderlichen Angaben zu machen. Er hat auf Verlangen die Schiffspapiere vorzulegen.
(2) Kommt der Fahrzeugführer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nach, so trifft die Hafenbehörde die erforderlichen Feststellungen. Die Hafenbehörde darf die Länge des Wasserfahrzeuges schätzen.
§ 5 Gebührenfreiheit
Von der Zahlung der Gebühr sind befreit:
a)
Benutzer, soweit sie in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig werden,
b)
Benutzer, soweit sie im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Aufgaben Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote oder Eisbrecher einsetzen oder auf diesen eingesetzt werden,
c)
die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
§ 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erhebung von Hafengebühren im Nothafen Darßer Ort vom 22. April 1994 (GVOBl. M-V S.589) außer Kraft.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 10. Oktober 1996
Der Wirtschaftsminister
Jürgen Seidel
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