Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen Vom 28. Oktober 2010
Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen
Vom 28. Oktober 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen vom 28. Oktober 2010 | 13.11.2010 |
§ 1 | 13.11.2010 |
§ 2 | 13.11.2010 |
§ 3 | 13.11.2010 |
§ 1
Die Zulassungsbehörde soll Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters nach Satz 1 bei anderen Zulassungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern hat. Dies gilt auch für rückständige Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
§ 2
Die Zulassungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung des in
§ 1
genannten Zwecks bei den anderen Zulassungsbehörden Auskünfte einzuholen.
§ 3
Rückständige Gebühren und Auslagen bis zu einer Höhe von 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.
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