FahrBVO M-V
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Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO M-V) Vom 27. Juni 2013

Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren,
der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
(Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO M-V)
Vom 27. Juni 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO M-V) vom 27. Juni 201313.07.2013
Eingangsformel13.07.2013
§ 1 - Geltungsbereich13.07.2013
§ 2 - Ausbildung13.07.2013
§ 3 - Prüfung13.07.2013
§ 4 - Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung13.07.2013
§ 5 - Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung13.07.2013
§ 6 - Anlagen13.07.2013
§ 7 - Inkrafttreten13.07.2013
Anlage 113.07.2013
Anlage 2 - Ausbildung13.07.2013
Anlage 3 - Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t13.07.2013
Anlage 413.07.2013
Aufgrund von § 6 Absatz 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3054) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3 der Fahrberechtigungszuständigkeitslandesverordnung
vom 25. Februar 2013 (GVOBl. S. 174) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - auf öffentlichen Straßen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes nach
§ 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes
. Die entsprechende Fahrberechtigung kann auf das Führen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis 4,75 t beschränkt werden.
(2) Die Fahrberechtigung wird nach dem Muster der
Anlage 1 erteilt. Sie ist von der berechtigten Person zusätzlich zum Führerschein während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 2 Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines in
§ 1 Absatz 1 aufgeführten Fahrzeugs. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach
Anlage 2 .
(2) Die Ausbildung obliegt den in
§ 1 Absatz 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben sich hierzu eines Fahrlehrers im Sinne des Fahrlehrergesetzes zu bedienen oder ausbildungsberechtigte Personen zu bestimmen, die
1.
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2.
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind,
3.
im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind und
4.
der ausbildenden Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen ausbildungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation angehören.
Die ausbildende Feuerwehr oder Organisation kann zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 3 die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(3) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt, sobald sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die auszubildende Person das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs nach der
Anlage 2 Nummer 3 beherrscht.

§ 3 Prüfung

(1) Die Befähigung zum sicheren Führen des Fahrzeugs ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach
Anlage 3 nachzuweisen. Die Prüfung obliegt den in
§ 1 Absatz 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben hierzu Prüferinnen und Prüfer zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer darf mit der ausbildungsberechtigten Person nicht identisch sein.

§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung

Die Teilnahme an der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden durch Ausstellen einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der
Anlage 4 nachgewiesen.

§ 5 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

Die Fahrberechtigung erlischt mit dem Erlöschen der allgemeinen Fahrerlaubnis. Sie ruht für die Dauer eines Fahrverbots.

§ 6 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. Juni 2013
Der Minister für Energie, Infrastruktur
und Landesentwicklung
Volker Schlotmann

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2 )
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Anlage 2

(zu § 2 Absatz 1 )
Ausbildung
1.
Ausbildungsinhalt
In der Ausbildung sind mindestens die nachfolgend aufgeführten Inhalte zu vermitteln.
1.1
Beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sind folgende Besonderheiten zu beachten:
1.1.1
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „toten Winkel“,
1.1.2
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs aufgrund der Fahrzeugabmessungen,
1.1.3
Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
1.1.4
Ladungssicherung.
1.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
1.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
1.2.2
Rückwärtsfahren und Rangieren,
1.2.3
rückwärts einparken,
1.2.4
eine Übungseinsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, die durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.
1.2.5
Soweit die Freiwillige Feuerwehr, der Rettungsdienst, der technische Hilfsdienst oder die sonstige Einheit des Katastrophenschutzes ihren bzw. seinen Sitz in einer Entfernung von weniger als 20 km von einer Anschlussstelle zu einer Bundesautobahn oder Kraftfahrtstraße hat, ist eine Ausbildungseinheit auf der Bundesautobahn oder Kraftfahrtstraße zu fahren.
2.
Ausbildungsumfang
Die Ausbildung besteht aus mindestens
vier Einheiten bei Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t,
sechs Einheiten bei Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t,
sechs Einheiten bei Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t,
acht Einheiten bei Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t.
Eine Ausbildungseinheit umfasst 45 Minuten.
3.
Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.1
zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis 4,75 t oder von mehr als 4,75 bis 7,5 t,
3.2
Mindestlänge 5 Meter,
3.3
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
3.4
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine,
3.5
bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Ausstattung mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

Anlage 3

(zu § 3 )
Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
1.
Prüfungsinhalt
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.1
Grundfahraufgaben
1.1.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
oder
1.1.2
Rückwärtsfahren und Rangieren
oder
1.1.3
rückwärts einparken.
1.2
Prüfungsfahrt
Die auszubildende Person muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die auszubildende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
2.
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten; davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten, sofern die auszubildende Person nicht schon vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
3.
Bewertung der Prüfung
3.1
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen:
3.1.1
erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung Anderer, grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen,
3.1.2
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nichtangepasste Geschwindigkeit, Abstandunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachten von Verkehrszeichen und Blinkverstöße.
3.2
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass die auszubildende Person den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
3.3
Nichtbestehen der Prüfung
Hat die auszubildende Person die Prüfung nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüferin oder dem Prüfer hiervon zu unterrichten.
4.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der
Anlage 2 Nummer 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüferin oder den Prüfer, die ausbildungsberechtigte Person und die auszubildende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüferin oder der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Anlage 4

(zu § 1 Absatz 2 )
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