DigiNetzG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen in Mecklenburg-Vorpommern (DigiNetzG M-V)

Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen in Mecklenburg-Vorpommern (DigiNetzG M-V)
*
Vom 14. Juli 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen in Mecklenburg-Vorpommern (DigiNetzG M-V) vom 14. Juli 201630.07.2016
Eingangsformel30.07.2016
§ 1 - Ziel des Gesetzes30.07.2016
§ 2 - Begriffsbestimmungen30.07.2016
§ 3 - Ausstattungspflicht für passive Netzinfrastrukturen30.07.2016
§ 4 - Behörden30.07.2016
§ 5 - Verordnungsermächtigung30.07.2016
§ 6 - Inkrafttreten30.07.2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Für digitale Hochgeschwindigkeitsnetze wird eine Daseinsgrundversorgungsfunktion angestrebt. Der Zugang wird damit Voraussetzung zu gleichwertigen Lebensverhältnissen und zu einer umfassenden Teilhabe an den Chancen der Digitalisierung. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen zu erleichtern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind solche des § 2 Absatz 2 Satz 1 LBauO M-V.
(2) Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)
„passive Netzinfrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
b)
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ist ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
c)
„umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;
d)
„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
e)
„Netzabschlusspunkt“ ist der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann.

§ 3 Ausstattungspflicht für passive Netzinfrastrukturen

(1) Gebäude am Standort des Endnutzers, für deren Errichtung oder Änderung nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt wird, sind im Zuge dieser Errichtung oder Änderung gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen auszustatten. Dies gilt für Änderungen nur, soweit es sich um umfangreiche Renovierungen handelt.
(2) Einfamilienhäuser, denkmalgeschützte Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter Absatz 1.
(3) Mehrfamilienhäuser, für deren Errichtung oder Änderung nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt wird, sind im Zuge dieser Errichtung oder Änderung mit einem Zugangspunkt zu den gebäudeinternen digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen oder passiven Netzinfrastrukturen auszustatten. Dies gilt für Änderungen nur, soweit es sich um umfangreiche Renovierungen handelt. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Behörden

(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Absatz 1 Ziffer 1 LBauO M-V haben darüber zu wachen, dass die nach § 3 festgesetzten Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 5 Gebrauch gemacht wurde, haben diese Bauaufsichtsbehörden auch darüber zu wachen, dass die in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnahmen beachtet werden.

§ 5 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Ausnahmen von § 3 festzusetzen, falls die Ausstattung unverhältnismäßig ist. Die Unverhältnismäßigkeit kann dabei auf den voraussichtlichen Kosten oder der Beschaffenheit des Gebäudes beruhen.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht