LSeilbG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)

Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
*
Vom 20. Juli 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V) vom 20. Juli 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2005
§ 3 - Zuständigkeiten01.01.2005
Teil 2 - Genehmigungsverfahren01.01.2005
Abschnitt 1 - Genehmigung von Seilbahnen01.01.2005
§ 4 - Allgemeine Anforderungen und Pflichten01.01.2005
§ 5 - Genehmigung01.01.2005
§ 6 - Genehmigungsverfahren01.01.2005
§ 7 - Aufnahme des Betriebes01.01.2005
§ 8 - Betriebsleiter01.01.2005
§ 9 - Versicherungspflicht01.01.2005
§ 10 - Baubeschränkungen und Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur01.01.2005
§ 11 - Weiterführungsgenehmigung bei Erwerb des Unternehmens01.01.2005
§ 12 - Tod des Unternehmers01.01.2005
§ 13 - Änderungsanzeige01.01.2005
§ 14 - Widerruf der Genehmigung01.01.2005
Abschnitt 2 - Planfeststellung01.01.2005
§ 15 - Planfeststellung17.06.2017
§ 16 - Veränderungssperre01.01.2005
§ 17 - Enteignung01.01.2005
Teil 3 - Vorschriften über Sicherheitsbauteile01.01.2005
§ 18 - In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen01.01.2005
§ 19 - In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen01.01.2005
§ 20 - Schutzmaßnahmen für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme01.01.2005
§ 21 - Innovative Bauteile01.01.2005
§ 22 - Dokumentation01.01.2005
§ 23 - Benannte Stelle01.01.2005
Teil 4 - Überprüfung, Aufsicht01.01.2005
Abschnitt 1 - Überprüfung01.01.2005
§ 24 - Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau01.01.2005
§ 25 - Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle01.01.2005
Abschnitt 2 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde01.01.2005
§ 26 - Aufsicht01.01.2005
§ 27 - Einstellung und Beseitigung01.01.2005
Teil 5 - Ausnahmen01.01.2005
§ 28 - Ausnahmen01.01.2005
Teil 6 - Rechtsverordnungen und Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 29 - Rechtverordnungen01.01.2005
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2005
§ 31 - Übergangsregelung01.01.2005
§ 32 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3Zuständigkeiten
Teil 2 Genehmigungsverfahren
Abschnitt 1 Genehmigung von Seilbahnen
§ 4 Allgemeine Anforderungen und Pflichten
§ 5Genehmigung
§ 6Genehmigungsverfahren
§ 7Aufnahme des Betriebes
§ 8Betriebsleiter
§ 9Versicherungspflicht
§ 10Baubeschränkungen und Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur
§ 11Weiterführungsgenehmigung bei Erwerb des Unternehmens
§ 12Tod des Unternehmers
§ 13Änderungsanzeige
§ 14Widerruf der Genehmigung
Abschnitt 2 Planfeststellung
§ 15Planfeststellung
§ 16Veränderungssperre
§ 17Enteignung
Teil 3 Vorschriften über Sicherheitsbauteile
§ 18In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen
§ 19In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen
§ 20Schutzmaßnahmen für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 21Innovative Bauteile
§ 22Dokumentation
§ 23Benannte Stelle
Teil 4 Überprüfung, Aufsicht
Abschnitt 1 Überprüfung
§ 24Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau
§ 25Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
Abschnitt 2 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 26Aufsicht
§ 27Einstellung und Beseitigung
Teil 5 Ausnahmen
§ 28Ausnahmen
Teil 6 Rechtsverordnungen und Ordnungswidrigkeiten
§ 29Rechtsverordnungen
§ 30Ordnungswidrigkeiten
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31Übergangsregelungen
§ 32In-Kraft-Treten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
4.
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
5.
bergbauliche Anlagen sowie zu ausschließlich industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
6.
seilbetriebene Fähren,
7.
Zahnradbahnen,
8.
durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen, an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen, werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile sowohl bewegt oder getragen als auch bewegt und getragen werden. Im Einzelnen handelt es sich bei den betreffenden Anlagen um
1.
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt oder getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinen- und Sesselbahnen,
3.
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet.
(4) Träger des Vorhabens (Bauherr) ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.
(5) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.
(6) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes erforderlich sind.
(7) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.
(8) Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(9) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen.
(10) Unternehmer ist, wer eine Seilbahn betreibt.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige Behörde insbesondere:
1.
für die Erteilung der Genehmigungen, Erlaubnisse und Anerkennungen nach diesem Gesetz,
2.
für die Aufsicht im Sinne dieses Gesetzes,
3.
für die Planfeststellung nach § 15 und
4.
für die Anhörung im Verfahren nach § 16.
(2) Das Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Teil 2 Genehmigungsverfahren

Abschnitt 1 Genehmigung von Seilbahnen

§ 4 Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 und 2 sind so zu errichten, zu ändern, instand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

§ 5 Genehmigung

(1) Eine Seilbahn bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Dies sind Änderungen, die die Betriebssicherheit berühren.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
die Betriebssicherheit der Seilbahn auch auf Grundlage der vom Unternehmen vorzulegenden technischen Planung angenommen werden kann,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist und
3.
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist.
(3) Die Genehmigung wird dem Unternehmen vorbehaltlich der Planfeststellung nach § 15 und der Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach § 7 erteilt.
(4) Die Genehmigung wird befristet erteilt. Die Dauer der Genehmigung soll nicht mehr als 30 Jahre betragen. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Frist zulässig.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag muss über das Vorhaben, insbesondere in technischer und in wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben. Die Behörde kann weitere Unterlagen zum Antrag verlangen.
(3) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.
(4) Die Genehmigung enthält
1.
die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
2.
die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
3.
die begriffliche Bestimmung der Seilbahn,
4.
den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes sowie
5.
die festgesetzten Nebenbestimmungen.

§ 7 Aufnahme des Betriebes

(1) Die Aufnahme des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
durch die Behörde im Rahmen einer Abnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,
2.
bestehende Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt sind,
3.
ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind,
4.
der Unternehmer ausreichend versichert ist.
(2) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG sind durch den Träger des Vorhabens oder seinen Bevollmächtigten der Behörde vorzulegen sowie eine Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Behörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.
(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahn gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 8 Betriebsleiter

(1) Das Unternehmen hat vor der Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter schriftlich zu bestellen. Dieser ist unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung verantwortlich (technischer Betriebsleiter).
(2) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Betriebsleiter sind schriftlich und in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(3) Werden mehrere Stellvertreter bestellt, sind die Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter ist unter Angabe der Stellung im Betrieb, der Vorbildung und des beruflichen Werdegangs der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich nach der Bestellung schriftlich zu erklären.
(5) Das Unternehmen darf als Betriebsleiter und stellvertretenden Betriebsleiter nur Personen bestellen, die fachlich und persönlich geeignet und zuverlässig sind.
(6) Bei Schleppaufzügen sind abweichend von Absatz 5 Nachweise über fachliche Kenntnisse und Berufserfahrungen ausreichend, wenn diese die Gewähr zur Erfüllung der Aufgaben als Betriebsleiter für diese Anlage bieten.
(7) Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden der genannten Personen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Versicherungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen können, einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Pflichtversicherung).
(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.

§ 10 Baubeschränkungen und Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur

Entlang der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für das Anlegen oder Ändern von Anpflanzungen aller Art, für Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände.

§ 11 Weiterführungsgenehmigung bei Erwerb des Unternehmens

(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Anlage der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Anlage überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Ersterteilung gegeben sind und Rücknahme- und Widerrufsgründe für die Betriebsgenehmigung nicht bestehen.

§ 12 Tod des Unternehmers

(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe oder ein Amtswalter bei einer Testamentsvollstreckung, einer Nachlasspflegschaft, einer -verwaltung oder eines -insolvenzverfahrens den Bau oder Betrieb einer Seilbahn vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen. Diese Befugnis erlischt, wenn der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist eine Weiterführungsgenehmigung nach § 11 nicht beantragt. Für den Amtswalter gilt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amtes .
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangs- oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amtes, längstens jedoch für drei Jahre, entsprechende Anwendung.
(3) Wird dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag maßgeblich, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen wäre.

§ 13 Änderungsanzeige

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage oder der Betriebsführung, die nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 genehmigungspflichtig sind, der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Ausgenommen davon sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige eine Entscheidung hierüber nicht getroffen hat.
(3) Die Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebsaufnahme nach § 7 vorbehalten.

§ 14 Widerruf der Genehmigung

(1) Die genehmigende Behörde hat die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen, insbesondere wenn
1.
das Unternehmen die für den Bau und Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer ihm gesetzten Frist Abhilfe nicht schafft,
2.
die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, weil insbesondere über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder das Unternehmen im Zwangsvollstreckungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(2) Die genehmigende Behörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere wenn
1.
das Unternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung nach § 5 die Planfeststellung nach § 15 beantragt,
2.
eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erteilt wird oder außer Kraft tritt,
3.
das Unternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb dauernd einstellt.
Sie kann auch aus weiteren Gründen die Genehmigung widerrufen, soweit dieser Vorbehalt im Verwaltungsakt enthalten ist.

Abschnitt 2 Planfeststellung

§ 15 Planfeststellung

(1) Betriebsanlagen einer Seilbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(1a) Für den Bau oder die Änderung der Betriebsanlage einer Seilbahn innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusse kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1.
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
1.
es sich nicht um Änderungen oder Erweiterungen handelt, für die nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.
(4) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen aufgenommen werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 77 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann der Planfeststellungsbeschluss auch dann aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung nach § 5 unanfechtbar abgelehnt ist oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

§ 16 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, ab dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen, kann die Baurechtsbehörde im baurechtlichen Verfahren im Übrigen die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

§ 17 Enteignung

Zum Bau einer Seilbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), enteignet werden.

Teil 3 Vorschriften über Sicherheitsbauteile

§ 18 In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen

(1) Sicherheitsbauteile für Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie gebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
1.
das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und
2.
die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, aus einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"; Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte Stelle nach § 23 durchgeführt.
(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE - Konformitätskennzeichnung vorgesehen sind, so besagt die CE - Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
(6) Ist weder der Hersteller noch sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

§ 19 In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen

(1) Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilssysteme gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG wird im Auftrag des Herstellers oder seines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählten benannten Stelle nach § 23 durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.
(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

§ 20 Schutzmaßnahmen für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Komformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteiles oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen. Die Behörde unterrichtet das zuständige Bundesministerium und die Länder unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen, begründet ihre Entscheidung und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an.
(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft die Behörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet darüber das zuständige Bundesministerium sowie die Länder.
(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft die Behörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber das zuständige Bundesministerium sowie die Länder.
(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigter Weise angebracht, ist der Hersteller oder dessen in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen, um den weiteren Verstoß zu verhindern. Besteht die Nichtübereinstimmung gleichwohl weiter, muss die Behörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das In-Verkehr-Bringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird.

§ 21 Innovative Bauteile

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang 1 der Richtlinie 2000/9/EG innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der Anforderungen nach der Richtlinie 2000/9/EG sicherzustellen. Sie kann den Bau und die Inbetriebnahme oder den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Länder über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.

§ 22 Dokumentation

(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie gegebenenfalls sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebes das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an die neuen Betreiber zu übergeben.

§ 23 Benannte Stelle

(1) Mit den Aufgaben einer Benannten Stelle nach § 2 Abs. 7 kann vom für Verkehr zuständigen Ministerium auf Antrag beauftragt werden, wer ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat und die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entsprechen. Die Benennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die Benennungen sind für einen bestimmten Aufgabenbereich zu erteilen. Dem zuständigen Bundesministerium sowie den Ländern sind diese Stellen mit ihren Aufgabenbereichen bekannt zu machen.
(2) Das Wirtschaftsministerium hat die Benennung zu widerrufen, wenn festgestellt worden ist, dass die in Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG enthaltenen Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem zuständigen Bundesministerium sowie den Ländern unverzüglich anzuzeigen.

Teil 4 Überprüfung, Aufsicht

Abschnitt 1 Überprüfung

§ 24 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind mindestens einmal jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sind von der zuständigen Behörde, Schleppaufzüge von amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde oder der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung. Der Prüfbericht des Sachverständigen ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Die festgestellten Mängel hat der Unternehmer unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Seilbahnunternehmer hat der Behörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Behörde jährlich einen Geschäftsbericht vorzulegen.
(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Behörde alle Betriebsunterbrechungen, die zum Zwecke der Bergung von Personen vorgenommen worden sind, mitzuteilen.
(5) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen.

§ 25 Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

(1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, Kontrollen der Betriebsdurchführung (Betriebskontrollen) sowie von ihm durchzuführende Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.
(2) Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie die Inspektionen und Betriebskontrollen hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen, Betriebskontrollen und Inspektionen sind Nachweise zu führen.
(3) Der Unternehmer hat Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Firmen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.

Abschnitt 2 Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 26 Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Beachtung
1.
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes betrifft,
sicherzustellen.
(2) Im Rahmen der Befugnisse nach Absatz 1 hat die Aufsichtsbehörde die Aufgabe
1.
Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb einer Seilbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen und
2.
gefährliche Ereignisse im Seilbahnbetrieb zu untersuchen.
Die Behörde kann vom Unternehmen die Vorlage von technischen Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Behörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(3) Die Behörde kann bei Seilbahnen, deren Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme ihre rechnerische Lebensdauer überschritten haben, eine Sicherheitsanalyse und einen Sicherheitsbericht nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.

§ 27 Einstellung und Beseitigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage einer Seilbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, deren Betrieb dauerhaft eingestellt ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde darf Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 nur erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Teil 5 Ausnahmen

§ 28 Ausnahmen

Die Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen, wenn die Sicherheit des Betriebes und der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt und die Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG eingehalten werden.

Teil 6 Rechtsverordnungen und Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Rechtverordnungen

Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
1.
die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen,
2.
die Voraussetzungen und Anforderungen für die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffend,
zu regeln.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn betreibt,
2.
ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn durchführt,
3.
entgegen § 10 entlang der Trasse einer Seilbahn bauliche Anlagen errichtet oder ändert und dadurch die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigt,
4.
ohne die nach § 15 erforderliche Planfeststellung eine Seilbahn baut oder ändert,
5.
entgegen § 17 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
6.
einer auf Grund von § 27 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt,
7.
einer nach § 29 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsregelung

Seilbahnen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2000/9/EG genehmigt worden sind, deren Bau jedoch noch nicht begonnen hat, müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 32 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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