HafVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung - HafVO M-V) Vom 17. Mai 2006

Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern
(Hafenverordnung - HafVO M-V)
Vom 17. Mai 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung - HafVO M-V) vom 17. Mai 200610.06.2006
Eingangsformel10.06.2006
Inhaltsverzeichnis01.02.2018
Teil 1 - Geltungsbereich, Zuständigkeiten10.06.2006
§ 1 - Geltungsbereich10.06.2006
§ 2 - Geltung anderer Rechtsvorschriften10.06.2006
§ 3 - Hafenbehörden und Zuständigkeiten01.02.2018
§ 4 - Befugnisse der Hafenbehörden und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei01.01.2010
§ 4a - Informationspflicht und Zusammenarbeit28.02.2013
§ 5 - Bekanntmachungen10.06.2006
Teil 2 - Verhalten im Hafen10.06.2006
Abschnitt 1 - Allgemeines10.06.2006
§ 6 - Grundregel für das Verhalten im Hafen10.06.2006
§ 7 - Verantwortung der Fahrzeugführer01.01.2010
§ 8 - Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen01.02.2018
§ 9 - Erlaubnis zum Einlaufen01.01.2010
§ 10 - An- und Abmeldungen01.02.2018
§ 11 - Beschränkung der Hafennutzung10.06.2006
§ 12 - Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge10.06.2006
§ 13 - Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen01.01.2010
§ 14 - Allgemeine Sicherheitsvorschriften10.06.2006
Abschnitt 2 - Verkehr10.06.2006
§ 15 - Fahrgeschwindigkeit, Vorsichtsmaßnahmen10.06.2006
Abschnitt 3 - Aufenthalt, Umschlag, Lagerung10.06.2006
§ 16 - Liegeplätze10.06.2006
§ 17 - Festmachen10.06.2006
§ 18 - Ankern10.06.2006
§ 19 - Landverbindungen10.06.2006
§ 20 - Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge10.06.2006
§ 21 - Drehen der Schiffsschraube10.06.2006
§ 22 - Laden und Löschen28.03.2015
§ 22a - Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen01.02.2018
§ 23 - Lagern von Gütern10.06.2006
§ 24 - Umschlag von Trockenmassengütern mit einer Umschlagsanlage des Hafens01.02.2018
§ 25 - Fahrgastschifffahrt01.01.2010
§ 26 - Stilllegen von Wasserfahrzeugen10.06.2006
Abschnitt 4 - Besondere Sicherheitsbestimmungen10.06.2006
§ 27 - Störende Fahrzeugteile, Einrichtungen und Geräte10.06.2006
§ 28 - Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen10.06.2006
§ 29 - Rettungsgeräte10.06.2006
§ 30 - Verhalten bei Gefahr10.06.2006
§ 31 - Ungezieferbekämpfung10.06.2006
§ 31a - Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen01.02.2018
§ 31b - Einleiten von Ballastwasser01.02.2018
Teil 3 - Schlussvorschriften10.06.2006
§ 32 - Anwendung auf andere Schwimmkörper10.06.2006
§ 33 - Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben10.06.2006
§ 34 - Ordnungswidrigkeiten01.02.2018
§ 35 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten10.06.2006
Anlage 1 - Bestätigung der Schiffsführung gemäß Artikel 4 der EG-Richtlinie zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen ( Richtlinie 2001/96/EG )10.06.2006
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2
und des § 10 Abs. 3 des Wasserverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und aufgrund des
§ 14 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes
vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Geltung anderer Rechtsvorschriften
§ 3 Hafenbehörden und Zuständigkeiten
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei
§ 4a Informationspflicht und Zusammenarbeit
§ 5 Bekanntmachungen
Teil 2 Verhalten im Hafen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 6 Grundregel für das Verhalten im Hafen
§ 7 Verantwortung der Fahrzeugführer
§ 8 Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen
§ 9 Erlaubnis zum Einlaufen
§ 10 An- und Abmeldung
§ 11 Beschränkung der Hafenbenutzung
§ 12 Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge
§ 13 Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen
§ 14 Allgemeine Sicherheitsvorschriften
Abschnitt 2 Verkehr
§ 15 Fahrgeschwindigkeit, Vorsichtsmaßnahmen
Abschnitt 3 Aufenthalt, Umschlag, Lagerung
§ 16 Liegeplätze
§ 17 Festmachen
§ 18 Ankern
§ 19 Landverbindungen
§ 20 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
§ 21 Drehen der Schiffsschraube
§ 22 Laden und Löschen
§ 22a Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen
§ 23 Lagern von Gütern
§ 24 Umschlag von Trockenmassengütern mit einer Umschlagsanlage des Hafens
§ 25 Fahrgastschifffahrt
§ 26 Stilllegen von Wasserfahrzeugen
Abschnitt 4 Besondere Sicherheitsbestimmungen
§ 27 Störende Fahrzeugteile, Einrichtungen und Geräte
§ 28 Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen
§ 29 Rettungsgeräte
§ 30 Verhalten bei Gefahr
§ 31 Ungezieferbekämpfung
§ 31a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen
§ 31b Einleiten von Ballastwasser
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 32 Anwendung auf andere Schwimmkörper
§ 33 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.
(3) Das Gebiet eines Hafens umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen sind von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekannt zu machen.

§ 2 Geltung anderer Rechtsvorschriften

(1) Auch soweit Hafengebiete oder deren Einfahrten nicht Bundeswasserstraßen sind, gelten:
1.
die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300),
2.
die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
3.
die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580),
4.
die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten in Häfen, die an Seeschifffahrtsstraßen des Bundes angrenzen. Dabei geht die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 2 vor, soweit sie gegenüber den internationalen Regeln abweichende Vorschriften enthält.
(3) Die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 3 gilt in den Häfen, die an Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes oder an Landesgewässer, die keine Bundeswasserstraßen sind, angrenzen.
(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gilt innerhalb des Hafengebietes für den Verkehr und das Verhalten auf den Wegen und Plätzen, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, die
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
(5) Für die Schienenbahnen innerhalb des Hafengebietes gelten
1.
hinsichtlich der Bahnen des öffentlichen Verkehrs die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
2.
hinsichtlich der Anschlussbahnen die
Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
vom 13. Mai 1982 (GBl. SDr. Nr. 1080; BGBl. 1990 II S. 1222)

§ 3 Hafenbehörden und Zuständigkeiten

(1) Hafenbehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Hafenbehörden der landeseigenen Häfen durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall bestimmt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Absatz 1 genannten Ordnungsbehörden im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständige Ministerium für private Häfen, in denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie solche juristische Personen des Privatrechtes, denen der Betrieb dieser Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen.
(4) Die Hafenbehörde ist zuständig für
1.
die Regelung und Überwachung der Benutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen,
2.
die Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen aus dem Zustand, der Nutzung oder dem Betrieb des Hafens oder einzelner Hafenanlagen drohen,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der Strom- und Schifffahrtspolizei entsprechend den in
§ 2 Abs. 1 genannten Vorschriften und
4.
für Bekanntmachungen nach § 5
.
(5) Die Zuständigkeiten der Wasserbehörden sowie der Arbeitsschutzbehörden bleiben unberührt.
(6) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden dürfen, kann sich die Hafenbehörde der Dienstkräfte einer privaten Hafenbetriebsverwaltung bedienen.
(7) In Häfen, die Teile einer Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.

§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei

(1) Die Hafenbehörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei können von den Fahrzeugführern, deren Vertretern sowie von Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge stehen, Auskunft verlangen über Bauart, Ausrüstung und Ladung ihrer Fahrzeuge sowie über die Besetzung und Bemannung der Schiffe und über besondere Vorkommnisse an Bord; auf Verlangen ist Einblick in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere zu gewähren.
(2) Die Dienstkräfte der Hafenbehörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, Überprüfungen vorzunehmen und auf Fahrzeugen im Hafengebiet mitzufahren. Die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Personen haben die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und auf Anforderung beim Betreten und Verlassen der Fahrzeuge in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
(3) Die Hafenbehörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei werden ermächtigt, Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderem Anlass zur Sicherheit oder Ordnung der Schifffahrt erforderlich sind.
(4) Auf Antrag kann die Hafenbehörde im Einzelfall von den Vorschriften dieser Verordnung befreien.

§ 4a Informationspflicht und Zusammenarbeit

(1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, soweit sie über diese verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
1.
Informationen, die gemäß Artikel 9 und Anhang III der
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) mitgeteilt werden sollen,
2.
Informationen über Schiffe, die gemäß
Richtlinie 2009/16/EG , der
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81), der
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10) oder der
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
3.
Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der
§§ 6 bis 8 des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes
vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, ausgelaufen sind,
4.
Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
5.
Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 2.
(2) Erhält die Hafenbehörde Kenntnis davon, dass ein Schiff im Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischem Format die zuständigen Kontrollbehörden unter folgenden Angaben:
-
Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge des Schiffes,
-
letzter Anlaufhafen und Bestimmungshafen,
-
Uhrzeit der Ankunft im Hafen und der geplanten Zeit des Auslaufens,
-
Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
Unbeschadet der Informationspflicht an die zuständige Behörde können zusätzlich die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unterrichtet werden.

§ 5 Bekanntmachungen

Allgemeinverbindliche Festsetzungen, Bekanntmachungen und Anordnungen der Hafenbehörde nach dieser Verordnung sind an geeigneten, jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stellen im Hafengebiet auszuhängen.

Teil 2 Verhalten im Hafen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Grundregel für das Verhalten im Hafen

Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet sind und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 7 Verantwortung der Fahrzeugführer

(1) Die Fahrzeugführer und Obhutspflichtigen sowie ihre Vertreter sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung innerhalb ihres Verantwortungsbereiches befolgt werden.
(2) Verantwortlich ist neben den Personen nach Absatz 1 auch der Lotse. Er hat den Fahrzeugführer so zu beraten, dass die Vorschriften dieser Verordnung befolgt werden können.
(3) Bei Schub- oder Schleppverbänden ist der Führer des Verbandes, der zugleich Führer des Schub- oder Schleppfahrzeuges ist, verantwortlich. Neben ihm ist der Führer des geschleppten Fahrzeuges verantwortlich, wenn er die nautische Leitung behält. Bei einem aus mehreren Schub- oder Schleppfahrzeugen bestehenden Verband ist vor Antritt der Fahrt der Verantwortliche zu bestimmen.
(4) Die Meldepflicht der Fahrzeugführer nach
§ 37 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
und § 1.12 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
besteht bei Häfen, die nicht Bundeswasserstraße sind, gegenüber der Hafenbehörde oder den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei.

§ 8 Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen

(1) Jeder darf das Hafengebiet und die Hafenanlagen im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung nutzen, soweit das gleiche Recht anderer dadurch nicht beeinträchtigt wird und nicht die allgemeine Nutzung durch die Widmung oder durch Sondernutzungsrechte eingeschränkt ist.
(2) Die Hafenbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die durch die besonderen örtlichen Verhältnisse bedingt sind, durch allgemeine Anordnungen (Hafennutzungsordnungen) oder durch Einzelverfügung zu regeln. Vor dem Erlass und der Änderung einer Hafennutzungsordnung für einen Hafen, der dem Fähr- oder Kreuzschifffahrtverkehr im internationalen Seeverkehr oder dem Güterumschlag dient, ist der Erlass oder die Änderung der obersten Hafenbehörde im Wortlaut anzuzeigen. Der Erlass oder die Änderung der Hafennutzungsordnung darf erfolgen, wenn die oberste Hafenbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einwendungen erhebt.

§ 9 Erlaubnis zum Einlaufen

(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Fahrzeuge, die
1.
zu sinken drohen, brennen oder bei denen Brandverdacht besteht oder nicht mit Sicherheit feststeht, dass ein Brand völlig gelöscht ist,
2.
wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden oder behindern können,
3.
zum Verschrotten bestimmt sind,
4.
besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969 vom 1. Juli 1971 (BGBl. 1971 II S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und der
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), unterliegen
5.
mit Kernenergie angetrieben werden,
6.
undichte Behälter mit sich führen, die Stoffe enthalten, welche zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen können,
7.
Ladung an Bord haben, die im Verfahren der In-Transitbegasung behandelt wurde.
(2) Erleidet ein Fahrzeug nach dem Einlaufen in den Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder tritt eine der in Absatz 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei kann das Verlassen des Hafens anordnen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben ist.

§ 10 An- und Abmeldungen

(1) Wasserfahrzeuge sind von den Fahrzeugführern oder deren Beauftragte bei der Hafenbehörde jeweils rechtzeitig vor der Ankunft und vor dem Verholen im Hafen anzumelden sowie vor dem Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.
(2) Für die An- und Abmeldung ist das vom für Verkehr zuständige Ministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegebene Datenverarbeitungssystem zu nutzen.
(3) Keiner An- und Abmeldung bedürfen im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete
a)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,
b)
Rettungs-, Feuerlösch-, Lotsen- und Schleppfahrzeuge und
c)
Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen.
(4) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Nutzung des Datenverarbeitungssystems aufgrund einer gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassenen Abweichung nicht in Betracht kommt.

§ 11 Beschränkung der Hafennutzung

(1) Die Hafenbehörde kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Hafenbetriebes den Aufenthalt von Wasserfahrzeugen vorübergehend einschränken.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Hafenbehörde den Aufenthalt von Personen oder Fahrzeugen im Hafengebiet oder die Nutzung der Hafenanlagen zeitlich begrenzen oder versagen.

§ 12 Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge

(1) Wasserfahrzeuge, die ihren Heimathafen in Mecklenburg-Vorpommern haben und die Bundeswasserstraßen nicht befahren, müssen folgende Kennzeichen tragen:
1.
den Namen des Wasserfahrzeuges gut sichtbar an beiden Seiten des Bugs,
2.
den Namen und Wohnort des Eigentümers binnenbords an gut sichtbarer Stelle.
(2) Für Wasserfahrzeuge ohne Maschinenantrieb besteht die Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz 1 Nr. 1 nicht.

§ 13 Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen

(1) Bei erheblichen Störungen des Hafenbetriebes, bei Feuer im Hafengebiet und auf Wasserfahrzeugen sowie bei Unfällen, die einen Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte, ferner bei Unfällen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder die Gefahr solcher Einwirkungen zur Folge haben, hat jeder Hafenbenutzer unverzüglich die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei zu unterrichten. Von Wasserfahrzeugen kann in Notfällen durch ein anhaltendes Schallsignal um Hilfe gerufen werden.
(2) Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Wasser gefallen sind und den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden, sind von den für das Laden oder Löschen Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Ist das nicht möglich, so haben die Verantwortlichen für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.

§ 14 Allgemeine Sicherheitsvorschriften

(1) Es ist verboten
1.
das Hafengebiet anders als über die öffentlichen Zugänge zu betreten oder zu befahren,
2.
in Lagergebäuden, Hallen, Schuppen und an Orten, an denen feuergefährliche oder explosionsfähige Stoffe umgeschlagen oder vorübergehend abgestellt werden, zu rauchen oder andere Zündquellen zu unterhalten,
3.
in der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen oder Gefäßen, in denen solche Stoffe gehältert werden, zu löten, zu schweißen, zu rauchen oder mit sonstigen Zündquellen zu hantieren,
4.
Wasserentnahmestellen und Hafengewässer unbefugt zu benutzen, insbesondere Wasser zum Reinigen von Fahrzeugen, Containern und Kaiflächen zu entnehmen,
5.
in den Hafengewässern außerhalb der für den Badebetrieb freigegebenen Fläche zu baden,
6.
Öl, ölhaltiges Wasser oder sonstige Wasserschadstoffe in die Hafengewässer einzuleiten,
7.
feste Stoffe jeder Art, insbesondere Verladerückstände und feste Abfälle, über Bord zu werfen oder im Hafengebiet abzulagern,
8.
Verladeanlagen, Bahngleise oder Fahrzeuge unbefugt zu betreten,
9.
Waagen zu überfahren und sich im Arbeitsbereich von Kränen und ähnlichen Geräten aufzuhalten,
10.
Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu nutzen oder in Betrieb zu setzen,
11.
Feuerlösch- oder Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen,
12.
Abdeckplatten aufzuheben oder zu verstellen,
13.
eine Eisdecke der Hafengewässer unbefugt zu betreten,
14.
die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen bestimmten Einrichtungen sowie die Zugänge zu verstellen oder sonst die Nutzung zu behindern oder
15.
unbefugt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
(2) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde bedarf, wer beabsichtigt,
1.
Stapelläufe, Wettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke oder andere Veranstaltungen durchzuführen,
2.
Leuchtzeichen, auffallende Tafeln, Schilder oder Werbeanlagen jeder Art anzubringen, soweit dadurch der Hafenbetrieb beeinträchtigt werden kann oder
3.
Arbeiten durchzuführen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu beeinträchtigen. Hierzu gehören insbesondere Bergungs- oder Taucherarbeiten sowie Verschrottungsarbeiten und Reparaturen.
(3) Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt. Die Hafenbehörde kann das Auslegen von Fischereigeräten und die Ausübung des Fischfanges durch allgemeine Anordnungen oder Einzelverfügung örtlich und zeitlich beschränken, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Abschnitt 2 Verkehr

§ 15 Fahrgeschwindigkeit, Vorsichtsmaßnahmen

(1) Die Geschwindigkeit aller Fahrzeuge ist so einzurichten, dass sie anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Auf den Wasserflächen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit zehn Kilometer pro Stunde; die Hafenbehörde kann allgemein oder für Teile des Hafens oder für einzelne Benutzer eine andere Höchstgeschwindigkeit festsetzen.
(2) Beim An- und Ablegen sind Schiffsschrauben, Heck- und Bugstrahlruder mit besonderer Vorsicht zu benutzen, sofern nicht ihr Gebrauch von der Hafenbehörde für einzelne Uferabschnitte verboten ist. Wendemanöver sind mit geringer Maschinenkraft und in angemessenem Abstand vom Ufer durchzuführen.
(3) Wasserfahrzeuge, die wegen ihrer Abmessungen oder mangelnder Maschinenkraft im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen sich ausreichender Schlepperhilfe bedienen, soweit sie nicht mit Leinen verholt werden. Die Hafenbehörde kann die Verpflichtung zur Annahme von Schleppern, auch zum Durchfahren von Brücken und Schleusen, im Einzelnen regeln.
(4) Fahrzeuge mit Fahrgästen an Bord dürfen nur in Notfällen geschleppt werden oder selbst ein anderes Fahrzeug schleppen. Dies gilt nicht für Kleinschleppzüge, die nur zu Sportzwecken zusammengestellt werden.

Abschnitt 3 Aufenthalt, Umschlag, Lagerung

§ 16 Liegeplätze

(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Die Hafenbehörde kann ihre Benutzung zeitlich begrenzen, mehrere Fahrzeuge nebeneinander legen und das Verholen von Wasserfahrzeugen anordnen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit des Hafenbetriebes erforderlich ist. Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden.
(2) Die Hafenbehörde kann Liegeplätze und Uferstrecken für bestimmte Zwecke, insbesondere für den Umschlag gefährlicher oder umweltschädlicher Stoffe, für die Fischerei oder für den Linienverkehr bestimmen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Sind im Hafen Liegeplätze oder Uferstrecken für bestimmte Zwecke vorgehalten, dürfen für dieselben Zwecke andere Liegeplätze nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde in Einzelfällen vorübergehend benutzt werden.

§ 17 Festmachen

(1) Wasserfahrzeuge sind an den dafür bestimmten Einrichtungen in schifffahrtsüblicher Weise sicher festzumachen. Die Befestigung ist zu überwachen.
(2) Befestigungen, durch die der Verkehr auf den Wasser- oder Landflächen oder der Umschlag behindert werden kann, dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde unter Beachtung der von dieser erteilten Auflagen angebracht und unterhalten werden.
(3) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter dem Fahrzeug und nur an der Landseite festgemacht werden.
(4) Bei mehrpfähligen Dalben müssen die Leinen an einer dafür bestimmten Einrichtung festgemacht oder um die ganze Pfahlgruppe gelegt werden.
(5) Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass sich Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 150 zum Festmachen und Loswerfen eines von der Hafenbehörde zugelassenen Festmachers bedienen müssen.

§ 18 Ankern

Außer auf besonders bekannt gemachten Reeden oder Ankerplätzen darf im Hafen nicht geankert werden. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.

§ 19 Landverbindungen

(1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.
(2) Solange eine verkehrssichere Landverbindung nicht hergestellt ist, ist der Verkehr zwischen Fahrzeug und Land verboten. Bei Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.
(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so muss auf dem dem Ufer näher liegenden Fahrzeug das Überlegen von Stegen, der Verkehr von Personen und der Transport von Gütern des Schiffsbedarfs geduldet werden.
(4) Landgänge dürfen den Umschlag- und Eisenbahnbetrieb im Hafengebiet nicht behindern.

§ 20 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge

(1) Der Fahrzeugführer hat für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtkundigen Vertreter zu bestellen, der jederzeit kurzfristig erreichbar sein muss. Er muss über Fahrzeug und Ladung Auskunft geben können und im Besitz der Schiffspapiere sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die nach
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 keiner An- und Abmeldung bedürfen. Die Hafenbehörde kann allgemein oder für einzelne Fälle Ausnahmen nach Absatz 1 zulassen; sie muss dabei die nach den Erfordernissen der Gefahrenabwehr im Hafen gebotenen Vorkehrungen treffen, damit der Fahrzeugführer oder sein Vertreter oder eine für das Fahrzeug verantwortliche, ortsansässige Person bei Bedarf rechtzeitig erreichbar ist. Die Hafenbehörde kann auch zulassen, dass für mehrere Fahrzeuge eine verantwortliche Person bestimmt wird.
(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge ausreichend bemannt sein.

§ 21 Drehen der Schiffsschraube

(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube, sofern nicht ihr Gebrauch von der Hafenbehörde für einzelne Uferabschnitte verboten ist, nur gedreht werden
1.
zu einer kurzen Maschinenprobe vor dem Ablegen, wenn
a)
das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
b)
die Schiffsschraube langsam dreht und
c)
dadurch keine Vertiefungen oder Verflachungen der Hafensohle verursacht werden können und eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder der Hafenanlagen ausgeschlossen ist, oder
2.
mit Erlaubnis der Hafenbehörde zur Erprobung der Antriebsmaschine und zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe).
(2) Während der Maschinenprobe hat der Fahrzeugführer durch eine Aufsicht am Heck dafür zu sorgen, dass andere Fahrzeuge bei Annäherung gewarnt und bei Gefahr die Maschinen sofort gestoppt werden können.

§ 22 Laden und Löschen

(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport (Umschlag) ist nur auf den dafür bestimmten Flächen und Anlagen zulässig.
(2) Flächen und Anlagen nach Absatz 1 sind von Fahrzeugen, Geräten und anderen Gegenständen zu räumen, soweit sie für den Umschlag nicht benötigt werden. Auf Fahrzeugen, die nicht entfernt werden, muss geduldet werden, dass über diese Fahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird. Hierbei ist die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
(3) Die beim Umschlag verwendeten Anlagen und Geräte müssen betriebssicher sein. Während des Umschlags ist Personen, die daran nicht beteiligt sind, der Aufenthalt auf den Umschlagsflächen und -anlagen verboten. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Lichtraumprofils einer Eisenbahn be- oder entladen, darf sich der Fahrzeugführer nicht von seinem Fahrzeug entfernen.
(4) Durch den Umschlag bedingte Einträge in die Hafengewässer sind so gering wie möglich zu halten und gegebenenfalls zu beseitigen.

§ 22a Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen

(1) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von speziell für die Kraftstoffart zugelassenen ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankwagen abgegeben werden oder in speziell dafür zugelassenen Tankcontainern oder Kraftstoffkanistern an Bord gebracht werden.
(2) Das Bunkern von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen ist ausschließlich mit Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die Hafenbehörde kann Vorkehrungen für die allgemeine Sicherheit anordnen, die den mit dem Bunkervorgang verbundenen Risiken angemessen sind.
(3) Vor Übernahme oder Übergabe von flüssigen Stoffen zur Eigenversorgung sind alle Maßnahmen zum vorbeugenden Gewässerschutz gemäß den gesetzlichen und technischen Vorschriften zu treffen.

§ 23 Lagern von Gütern

(1) Güter dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen gelagert werden. Das Gleiche gilt für den Regellichtraum von Gleisanlagen.
(2) Im Freien dürfen Güter nur gelagert werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sind.
(3) Als Lagern im Sinne der Absätze 1 bis 2 gilt auch das vorübergehende Abstellen von Gütern zum Laden und zum Abtransport.
(4) Die Hafenbehörde oder die Hafenbetriebsverwaltung kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 24 Umschlag von Trockenmassengütern mit einer Umschlagsanlage des Hafens

(1) Für den Umschlag von Trockenmassengütern mit Ausnahme von Getreide und Futtermitteln mit einer Umschlagsanlage des Hafens gilt die
Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9).
(2) Der Umschlag von Trockenmassengütern mit einer Umschlagsanlage des Hafens darf nur durchgeführt werden, wenn
1.
der Betreiber der Umschlagsanlage sicherstellt, dass
a)
die Schiffsführung die Einhaltung der Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen für das Laden und Löschen fester Massengutladungen gemäß Anhang I der
Richtlinie 2001/96/EG und gemäß
Anlage 1 , die Bestandteil dieser Verordnung ist, nachgewiesen hat,
b)
die Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen fester Massengüter gemäß Anhang II der
Richtlinie 2001/96/EG eingehalten werden,
c)
ein oder mehrere Vertreter der Umschlagsanlage gemäß Artikel 5 Nr. 2 der
Richtlinie 2001/96/EG benannt werden,
d)
Informationsmaterial gemäß Artikel 5 Nr. 3 der
Richtlinie 2001/96/EG bereitgestellt wird,
e)
die fristgerechte Entwicklung und Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach der ISO-Norm 9001:2000 oder eines entsprechenden Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 5 Nr. 4 Satz 4 der
Richtlinie 2001/96/EG sowie deren Zertifizierung und Aufrechterhaltung erfolgt,
f)
der oder die Vertreter der Umschlagsanlage die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Nr. 2 der
Richtlinie 2001/96/EG wahrnehmen,
g)
die Verfahrensregeln für das Be- oder Entladen von Massengütern gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 2001/96/EG eingehalten werden,
h)
beim Umschlag entstandene Schäden gemäß Artikel 10 der
Richtlinie 2001/96/EG gemeldet werden oder deren Reparatur veranlasst wird,
2.
der Betreiber der Umschlagsanlage der Hafenbehörde schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Anforderungen gemäß Nummer 1 erfüllt werden.
(3) Die Hafenbehörde ist verpflichtet, den Umschlag zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Forderungen gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt werden und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder seiner Besatzung gefährdet werden oder wenn dieses zum Schutz der Meeresumwelt geboten ist.
(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Berichterstattung gegenüber dem Bund zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Artikel 11 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/96/EG .

§ 25 Fahrgastschifffahrt

(1) Das Übernehmen und Absetzen von Personen im Schiffsverkehr mit Ausnahme der beruflich auf Schiffen tätigen Personen ist nur an den dafür vorgesehenen Schifffahrtsanlagen zulässig, die durch ihre Lage, Größe, Bauart und Ausrüstung eine gefahrlose Abwicklung des Verkehrs einschließlich des Zu- und Abgangs ermöglichen. Die Anlage muss insbesondere das feste und sichere Liegen des Schiffes gewährleisten, ausreichende Warteflächen bieten und eine gefahrlose Regelung des Betretens des Schiffes auch bei unerwartetem Andrang sowie die Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr ermöglichen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Hafenbehörde.
(2) § 19 Abs. 1 und 2
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Landverbindung nur feste, leicht begehbare Landgänge benutzt werden dürfen.
(3) Ein Verkehr von Fahrgästen zwischen Land und Schiff über ein anderes Fahrzeug hinweg ist nur mit Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.
(4) Das Übernehmen und Absetzen der Fahrgäste und Landfahrzeuge ist zu überwachen und, wenn nötig, zu regeln. Dabei ist den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu folgen.

§ 26 Stilllegen von Wasserfahrzeugen

(1) Wasserfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder der Hafenbetriebsverwaltung im Hafen stillgelegt, aufgelegt oder einem, von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden, anderen Verwendungszweck zugeführt werden.
(2) Stillgelegte Wasserfahrzeuge sind in sicherem und schwimmfähigem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat der Hafenbehörde eine ortsansässige Person zu benennen, die für das Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist. Name und Anschrift des Verantwortlichen sind an dem Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. Eine ausreichende Haftpflicht- und Kaskoversicherung ist der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Winterlieger.
(4) Die Hafenbehörde kann das Entfernen von Wasserfahrzeugen anordnen, die in den Fällen des Absatzes 1 ohne Erlaubnis stillgelegt wurden.

Abschnitt 4 Besondere Sicherheitsbestimmungen

§ 27 Störende Fahrzeugteile, Einrichtungen und Geräte

(1) Am Umriss von Wasserfahrzeugen dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Hafenbetrieb gefährden.
(2) Der Hafenbetrieb darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten und Ladebäume nicht behindert werden. Sie sind einzuholen oder auf Grund zu fieren, wenn es der Hafenbetrieb erfordert.

§ 28 Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen

Die Führer von Wasserfahrzeugen haben dafür zu sorgen, dass durch Ausgüsse, Aborte, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen an Bord Personen, Fahrzeuge, Güter und Hafenanlagen nicht gefährdet, beschmutzt oder beschädigt werden.

§ 29 Rettungsgeräte

(1) Der Betreiber des Hafens hat auf den Kaianlagen, Brücken, Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der Wasserflächen des Hafens, soweit nicht das Betreten der Anlagen oder Ufergrundstücke ausgeschlossen ist, geeignete Rettungsgeräte leicht zugänglich bereitzuhalten. Die Hafenbehörde bestimmt Art und Anzahl der erforderlichen Rettungsgeräte.
(2) Die Rettungsgeräte sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Nachweis hierüber ist der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 30 Verhalten bei Gefahr

(1) In Gefahrensituationen, in denen ein Auslaufen aus dem Hafen erforderlich werden kann, haben sich die Besatzungen der im Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben, soweit dieses ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit möglich ist.
(2) Bei der Gefahrenabwehr hat jeder den Weisungen der Hafenbehörde und der Polizei Folge zu leisten.

§ 31 Ungezieferbekämpfung

(1) Das Ausräuchern oder Durchgasen von Wasserfahrzeugen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde und nur durch behördlich anerkannte Schädlingsbekämpfer zulässig.
(2) Während des Ausräucherns oder Durchgasens darf das jeweilige Fahrzeug nicht in unmittelbarer Verbindung mit anderen Fahrzeugen stehen. Jeglicher Verkehr über dieses Fahrzeug hinweg ist verboten.
(3) Beim Durchgasen von Ladungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 31a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen

(1) Auf Schiffen, die am Liegeplatz in Häfen festgemacht sind, dürfen keine Kraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet.
(2) Soweit eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese innerhalb von zwei Stunden nach der Ankunft am Liegeplatz und nicht früher als zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes erfolgen.
(3) Der Zeitpunkt der Umstellung der Kraftstoffzufuhr ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Seeschiffe, die sich voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden,
2.
Binnenschiffe mit SOLAS-Zeugnis, solange sie sich auf See befinden,
3.
Schiffe, die am Liegeplatz in den Häfen alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen,
4.
Schiffe, die emissionsmindernde Verfahren anwenden, mit denen kontinuierliche Verringerungen der Schwefeldioxidemissionen erreicht werden, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Verwendung von Kraftstoffen, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile nicht überschreitet, erzielt worden wären.
(5) Die Hafenbehörde und die Polizeivollzugsbeamten sind berechtigt, die Eintragung gemäß Absatz 3 und die Bunkerlieferbescheinigungen zu kontrollieren sowie die Entnahme von Kraftstoffproben zu veranlassen.

§ 31b Einleiten von Ballastwasser

(1) Das Einleiten von Ballastwasser durch Schiffe in internationaler Fahrt in die Hafengewässer ist verboten, soweit nicht
1.
eine Ballastwasser-Behandlung gemäß der Anlage Regel D-2 des
Ballastwasser-Übereinkommens mit einer zugelassenen und funktionsfähigen Ballastwasserbehandlungsanlage durchgeführt worden ist, oder
2.
das Schiff nach dem Ballastwasser-Übereinkommen
nicht zur Anwendung einer Ballastwasser-Behandlung gemäß der Anlage Regel D-2 verpflichtet ist und auf See ein Austausch des Ballastwassers gemäß Anlage Regel D-1 nach Maßgabe der Anlage Regel B-4 des
Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist, oder
3.
das Schiff nach dem Ballastwasser-Übereinkommen
nicht zur Anwendung einer Ballastwasser-Behandlung gemäß der Anlage Regel D-2 verpflichtet ist und innerhalb der Ostsee verkehrt, oder
4.
das Schiff über eine Befreiung gemäß
§ 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung
verfügt.
(2) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein Überlaufen von Ballastwassertanks zu verhindern.
(3) Die Reinigung von Ballastwassertanks bedarf der Genehmigung der Hafenbehörde. Es ist verboten, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballastwassertanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, in die Hafengewässer zu spülen.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 32 Anwendung auf andere Schwimmkörper

Die Vorschriften dieser Verordnung über Wasserfahrzeuge gelten entsprechend für alle Schwimmkörper, die zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmt und geeignet sind.

§ 33 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung und den Anordnungen der Hafenbehörde befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß
§ 17 Abs. 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen die Grundregel für das Verhalten im Hafen nach
§ 6 verstößt,
2.
seiner Melde- und Informationspflicht als Fahrzeugführer gemäß
§ 4a Absatz 2 ; § 7 Absatz 4
und § 9 Absatz 2 nicht nachkommt,
3.
in den Fällen des § 9 Abs. 1
ohne eine Erlaubnis der Hafenbehörde in einen Hafen einläuft,
4.
einer Vorschrift des § 12
über die Kennzeichnung der Fahrzeuge zuwiderhandelt,
4a.
den Vorschriften des § 10
über die An- und Abmeldung zuwiderhandelt,
5.
die unverzügliche Unterrichtung der Hafenbehörde oder der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei in den Fällen des
§ 13 Abs. 1 und 2 unterlässt,
6.
einer allgemeinen Vorschrift nach
§ 14 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
7.
einer Vorschrift nach § 15 Abs. 1
über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Wasserflächen zuwiderhandelt,
8.
einer Vorschrift nach § 19 Abs. 2
über verkehrssichere Landverbindungen zuwiderhandelt,
9.
als Fahrzeugführer entgegen der Vorschrift des
§ 20 Abs. 1 keinen schifffahrtkundigen Vertreter bestellt,
10.
einer Vorschrift des § 21
über das Drehen der Schiffsschraube zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 22 Abs. 1
auf nicht hierfür zugelassenen Land- und Wasserflächen be- und entlädt oder Güter lagert,
12.
einer Vorschrift des § 22a Absatz 1
über die Abgabe von flüssigen Stoffen zuwiderhandelt,
12a.
tiefgekühlt verflüssigte Gase übernimmt oder übergibt, ohne dass die Genehmigung gemäß
§ 22a erfolgt ist,
13.
einer Vorschrift des § 22a Absatz 3
über Maßnahmen zum vorbeugenden Gewässerschutz vor der Übernahme von flüssigen Stoffen zur Eigenversorgung zuwiderhandelt,
14.
einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 bis 2
über das Lagern von Gütern zuwiderhandelt,
15.
entgegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h
Schäden, die beim Umschlag entstehen, nicht meldet ,
16.
den Umschlag von Trockenmassengütern mit einer Umschlagsanlage des Hafens durchführt, ohne dass die schriftliche oder elektronische Bestätigung gemäß
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt ist,
17.
einer Vorschrift des § 26
über das Stilllegen von Fahrzeugen zuwiderhandelt,
18.
einer Vorschrift des § 28
über die Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen zuwiderhandelt,
19.
einer Vorschrift des § 31
über die Ungezieferbekämpfung zuwiderhandelt,
20.
entgegen § 31a Abs. 1
am Liegeplatz Kraftstoffe verwendet, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet,
21.
entgegen § 31a Abs. 3
nicht den Zeitpunkt der Umstellung der Kraftstoffzufuhr in das Schiffstagebuch einträgt,
22.
entgegen § 31b Absatz 1
Ballastwasser einleitet,
23.
entgegen § 31b Absatz 2
nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um ein Überlaufen von Ballastwassertanks zu verhindern,
24.
entgegen § 31b Absatz 3
Ballastwassertanks ohne eine Erlaubnis der Hafenbehörde reinigt oder Sedimente einleitet.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit
1.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, 13 bis 19 und 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
,
2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
3.
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
oder
4.
§ 124 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig gemäß
§ 17 Abs. 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung vorübergehender Art der Hafenbehörde, die aus besonderem Anlass zur Sicherung und Ordnung der Schifffahrt erforderlich ist, zuwiderhandelt.

§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247), geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 646), außer Kraft.
Schwerin, den 17. Mai 2006
Der Ministerpräsident Der Wirtschaftsminister
Dr. Harald Ringstorff Dr. Otto Ebnet

Anlage 1

Bestätigung der Schiffsführung gemäß Artikel 4 der EG-Richtlinie zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (
Richtlinie 2001/96/EG )
Hiermit wird bestätigt, dass das Schiff (Name und IMO-Nr.: ...................) über die betriebliche Eignung für das Laden oder Löschen fester Massengutladungen im Sinne des Artikels 4 der oben genannten Richtlinie verfügt. Das Massengutschiff wurde auf die folgenden Kriterien hin überprüft, die erfüllt sind:
1.
Die Laderäume und Ladeluken besitzen genügende Abmessungen, die so gestaltet sind, dass das Laden, Stauen, Trimmen und Löschen fester Massengüter in zufriedenstellender Weise erfolgen kann.
2.
Die Ladeluken tragen Kennnummern, die mit denen übereinstimmen, die im Lade- oder Löschplan verwendet werden. Diese Lukennummern sind nach Anbringungsort, Schriftgröße und Farbe so ausgeführt, dass sie für den Führer des Lade- oder Löschgeräts der Umschlagsanlage klar sichtbar und erkennbar sind.
3.
Die Ladeluken, Lukenbedienungssysteme und Sicherheitsvorrichtungen sind in einem einwandfreien, betriebsfähigen Zustand und werden nur für die Zwecke verwendet, für die sie vorgesehen sind.
4.
Sofern eine Krängungsanzeige vorhanden ist, wird diese vor dem Laden oder Löschen auf eine einwandfreie Funktion hin überprüft.
5.
Wenn vorgeschrieben ist, dass an Bord ein zugelassener Beladungsrechner mitzuführen ist, ist dieser zertifiziert und auch in der Lage, während des Ladens oder Löschens Spannungsberechnungen durchzuführen.
6.
Die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlage ist in einem einwandfreien Betriebszustand.
7.
Die Ausrüstung an Deck für das Anlegen und Festmachen ist in einem einwandfreien, betriebsfähigen Zustand.
............................................ ....................................................
Datum/Ort Unterschrift der Schiffsführung
...........................................................
Name des Reeders bzw. der Reederei
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