WVVO M-V
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Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz (Wasserverkehrsverordnung- WVVO M-V)

Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz
(Wasserverkehrsverordnung- WVVO M-V)
1
Vom 22. April 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2018 (GVOBl. M-V 2019 S. 8)
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der
Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/46/EG vom 24. April 2009 (ABl. L 109 vom 30.04.2009, S. 14) geändert worden ist. Die Vorschriften der
Richtlinie 98/34/EG sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz (Wasserverkehrsverordnung - WVVO M-V) vom 22. April 201013.05.2010
Eingangsformel13.05.2010
Inhaltsverzeichnis19.01.2019
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen13.05.2010
§ 1 - Geltungsbereich19.01.2019
§ 2 - Zuständigkeiten13.05.2010
§ 3 - Begriffsbestimmungen19.01.2019
§ 4 - Überwachungsbefugnis19.01.2019
§ 5 - Abweichungen19.01.2019
Abschnitt 2 - Zulassung zum Verkehr13.05.2010
§ 6 - Allgemeine Voraussetzungen13.05.2010
§ 7 - Fahrzeuge im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/162919.01.2019
§ 8 - Fahrzeuge außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/162919.01.2019
Abschnitt 3 - Schiffsführer, Besatzung, Pflichten13.05.2010
§ 9 - Führen von Fahrzeugen, Fahrerlaubnis19.01.2019
§ 10 - Festlegung der Besatzung19.01.2019
§ 11 - Weisungen und Pflichten19.01.2019
Abschnitt 4 - Vermieten von Sportbooten, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern13.05.2010
§ 12 - Vermieten von Sportbooten19.01.2019
§ 13 - Wasserskilaufen19.01.2019
§ 14 - Fahren mit Wassermotorrädern19.01.2019
Abschnitt 5 - Regelung des Verkehrs13.05.2010
§ 15 - Anwendung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung19.01.2019
§ 16 - Fahrgeschwindigkeit19.01.2019
§ 17 - Umschlagen von Ladung19.01.2019
§ 18 - Schifffahrtszeichen19.01.2019
§ 19 - Einschränkungen der Befahrbarkeit19.01.2019
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften13.05.2010
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten19.01.2019
§ 21 - Anlagen19.01.2019
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.01.2019
Anlage 113.05.2010
Anlage 213.05.2010
Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Überwachungsbefugnis
§ 5 Abweichungen
Abschnitt 2 Zulassung zum Verkehr
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen
§ 7 Fahrzeuge im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629
§ 8 Fahrzeuge außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/1629
Abschnitt 3 Schiffsführer, Besatzung, Pflichten
§ 9 Führen von Fahrzeugen, Fahrerlaubnis
§ 10 Festlegung der Besatzung
§ 11 Weisungen und Pflichten
Abschnitt 4 Vermieten von Sportbooten, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern
§ 12 Vermieten von Sportbooten
§ 13 Wasserskilaufen
§ 14 Fahren mit Wassermotorrädern
Abschnitt 5 Regelung des Verkehrs
§ 15 Anwendung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 16 Fahrgeschwindigkeit
§ 17 Umschlagen von Ladung
§ 18 Schifffahrtszeichen
§ 19 Einschränkungen der Befahrbarkeit
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Anlagen
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
die als schiffbar bestimmten Gewässer gemäß
§ 2 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
,
2.
die Gewässer, auf denen das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall durch die Wasserbehörde gemäß
§ 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
zugelassen ist. Die Regelungen der wasserbehördlichen Zulassung bleiben unberührt, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
(2) Für die Gewässer gemäß Absatz 1 Nummer 2 besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit für den Verkehr. Eine Haftung für Folgen eingeschränkter Befahrbarkeit dieser Gewässer ist ausgeschlossen.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Durchführung dieser Vorschriften zuständig, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Die kommunalen Behörden sind im Bereich des übertragenen Wirkungskreises untere Wasserverkehrsbehörden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
ein Fahrzeug ein Schiff, ein Sportboot, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät;
2.
ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist, einschließlich Segelsurfbrett und Wassermotorrad;
3.
eine Fähre ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr zwischen zwei Ufern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
4.
ein schwimmendes Gerät eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen zum Arbeitseinsatz wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke oder Kräne;
5.
ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der
Richtlinie (EU) 2016/1629 entspricht,
a)
ein Schiff mit einer Länge von mindestens 20 Meter,
b)
ein Schiff, dessen Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 Kubikmeter ergibt,
c)
ein Schlepp- oder Schubboot, das dazu bestimmt ist, Schiffe nach den Buchstaben a oder b sowie schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
d)
ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für mehr als zwölf Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist,
e)
ein schwimmendes Gerät;
6.
ein Sportboot ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist.

§ 4 Überwachungsbefugnis

(1) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, und schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die in
§ 2 bestimmten Behörden, die Polizeivollzugsbeamten und die Hafenbehörden berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
(2) Den Vertretern der in Absatz 1 genannten Behörden und den Polizeivollzugsbeamten sind auf Verlangen die Fahrtauglichkeitsbescheinigung, der letzte Besichtigungsbericht, die Fahrerlaubnis und - soweit vorhanden - Festlegungen zur Abweichung gemäß
§ 5 Absatz 1 zur Prüfung auszuhändigen. Im Rahmen der Prüfung sind erforderliche Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Abweichungen

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen oder allgemein Abweichungen festlegen, soweit die
Richtlinie (EU) 2016/1629 dieses zulässt und überwiegende öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Festlegungen zur Abweichung erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich oder auf elektronischem Wege und können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Festlegungen zur Abweichung sind, soweit sie die Fahrtauglichkeit, die Fahrerlaubnis oder die Besatzung der Fahrzeuge betreffen, auf den Fahrzeugen mitzuführen.
(3) Festlegungen zur Abweichung dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen.

Abschnitt 2 Zulassung zum Verkehr

§ 6 Allgemeine Voraussetzungen

Am Verkehr darf nur mit hierfür zugelassenen Fahrzeugen teilgenommen werden. Die Stabilität, Festigkeit und Schwimmfähigkeit der Fahrzeuge muss gewährleistet sein.

§ 7 Fahrzeuge im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629

(1) Für die Zulassung von Fahrzeugen, die unter den Geltungsbereich der
Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen, gelten bei einem Bezug auf Wasserstraßen der Zone 4 gemäß
Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland) die Anforderungen der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung , sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit nicht bereits eine auf der Grundlage der
Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung, ein Rheinschiffsattest oder ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft vorliegt, erfolgt die Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung in der Form gemäß
Anlage 1 auf Antrag durch die in
§ 2 genannten Behörden.
(3) Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug den Anforderungen von Absatz 1 und, soweit festgelegt, den Abweichungen gemäß
§ 5 entspricht.
(4) Das Besichtigungsprotokoll und, soweit festgelegt, die Festlegungen über Abweichungen sind der Fahrtauglichkeitsbescheinigung beizufügen.
(5) Die Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die Verlängerung ihrer Gültigkeit kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(6) Mit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sind die Mindestbesatzung des Fahrzeuges und die Gültigkeitsdauer festzulegen.
(7) Die in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Festlegung von Abweichungen eingetragenen Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten.
(8) Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre.
(9) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Gewässern verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbunden sind, erhalten die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Anwendung von Absatz 3.
(10) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen sowie Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 Kubikmeter, soweit sie nicht der Güterbeförderung dienen, erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt wurden, die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Anwendung von Absatz 3.

§ 8 Fahrzeuge außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/1629

Fahrzeuge, die dem Geltungsbereich der
Richtlinie (EU) 2016/1629 nicht unterliegen, sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie so gebaut und ausgerüstet sind, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser gewährleistet ist, schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

Abschnitt 3 Schiffsführer, Besatzung, Pflichten

§ 9 Führen von Fahrzeugen, Fahrerlaubnis

(1) Jedes Fahrzeug in Fahrt sowie schwimmende Geräte während des Betriebes müssen unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
(2) Schiffsführer von Fahrzeugen mit einer Antriebsanlage, deren Nutzleistung mehr als 11,03 Kilowatt beträgt, bedürfen einer Fahrerlaubnis.
(3) Fahrerlaubnisse zum Führen von Fahrzeugen gemäß den
§§ 7 und 8 müssen der
Anlage 2 entsprechen. Sie werden von den in
§ 2 genannten Behörden auf Antrag ausgestellt.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis gemäß Absatz 3 ist die Vorlage
1.
einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach der
Binnenschifferpatentverordnung und
2.
eines Eignungsnachweises des Arbeitsmedizinischen Dienstes als Nachweis der Tauglichkeit.
Die Fahrerlaubnis wird ab dem 50. Lebensjahr durch Vorlage einer Bescheinigung nach
Anlage B 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
verlängert.
(5) Bei der Ausstellung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen gemäß
§ 7 können die Vorschriften nach der Binnenschifferpatentverordnung über Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht sowie über die Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise entsprechend angewendet werden.
(6) Fahrerlaubnisse gemäß
§ 3 der Sportbootführerscheinverordnung
werden als Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen gemäß
§ 8 anerkannt. Dabei können die Vorschriften über die Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise entsprechend angewendet werden.
(7) Die Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen gemäß den
§§ 7 und 8 kann von der zuständigen Behörde befristet einbehalten oder entzogen werden, wenn der Inhaber vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die ihm nach dieser Verordnung als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.

§ 10 Festlegung der Besatzung

(1) Soweit Fahrzeuge gemäß
§ 7 zusätzlich zum Schiffsführer mit Besatzungsmitgliedern zu besetzen sind, wird die Besatzung von den in
§ 2 genannten Behörden festgelegt.
(2) Die Mitglieder der Besatzung gemäß Absatz 1 müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Schiffsführer darf als Besatzungsmitglieder keine Personen einsetzen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausführung der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten nicht besitzen oder die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erkennbar für diese Tätigkeit nicht geeignet sind.
(4) Fahrzeuge gemäß § 8
sind so zu besetzen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden können.

§ 11 Weisungen und Pflichten

(1) Die Besatzungsmitglieder haben den Weisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Weisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer oder den Besatzungsmitgliedern im Interesse der Sicherheit des Verkehrs sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.
(3) Der Schiffsführer ist unbeschadet der Verantwortung anderer Personen für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen wird, von dieser Verordnung abzuweichen.
(4) Über diese Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Teilnahme am Verkehr gebieten, um insbesondere
1.
die Gefährdung von Gesundheit und Menschenleben,
2.
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder schwimmender Geräte, der Ufer sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
3.
die Behinderung des Verkehrs und
4.
jede abwendbare Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.

Abschnitt 4 Vermieten von Sportbooten, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern

§ 12 Vermieten von Sportbooten

(1) Sportboote dürfen nur vermietet werden, wenn ihre Fahrtauglichkeit nachgewiesen werden kann.
(2) Nachweise für die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind
1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
Richtlinie (EU) 2016/1629 ,
2.
Eine gültige Konformitätsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV der
Richtlinie 2013/53/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) oder
3.
ein gültiges Abnahmeprotokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person.
(3) Der Vermieter hat jedes Sportboot mit einem an der Außenseite des Sportbootes angebrachten Vermietungskennzeichen zu versehen, sofern das Sportboot nicht aufgrund anderer Vorschriften eindeutig gekennzeichnet ist.
(4) Das Vermietungskennzeichen besteht aus einer Kombination von
1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben des Vermieters und
2.
einer Nummer zur durchlaufenden Nummerierung der von ihm vermieteten Sportboote.

§ 13 Wasserskilaufen

(1) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der
Wasserskiverordnung entsprechend.
(2) Die in § 2
genannten Behörden sind zuständig für
1.
die Freigabe und Kennzeichnung der Strecken und Flächen für das Wasserskilaufen gemäß
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Wasserskiverordnung
,
2.
die Veröffentlichung einer Übersicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich freigegebenen Strecken und Wasserflächen gemäß
§ 1 Absatz 3 der Wasserskiverordnung
,
3.
die Erteilung von Erlaubnissen für das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen sowie für das Drachen- oder Fallschirmfliegen gemäß
§ 4 der Wasserskiverordnung .

§ 14 Fahren mit Wassermotorrädern

(1) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der
Wassermotorräder-Verordnung entsprechend.
(2) Die in § 2
genannten Behörden sind zuständig für
1.
die Freigabe und Kennzeichnung der Flächen für das Fahren mit Wassermotorrädern gemäß
§ 4 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung
,
2.
die Veröffentlichung einer Übersicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich freigegebenen Wasserflächen gemäß
§ 4 Absatz 3 der Wassermotorräder-Verordnung
,
3.
die Festlegung abweichender zeitlicher Befahrensverbote für Wassermotorräder, soweit dieses die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen,
4.
die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder, wenn dadurch der Zustand des Gewässers einschließlich der Ufervegetation und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt wird sowie schädliche Umwelteinwirkungen gemäß
§ 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vermieden werden können.

Abschnitt 5 Regelung des Verkehrs

§ 15 Anwendung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechend.
(2) Die in § 2
genannten Behörden sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften.

§ 16 Fahrgeschwindigkeit

(1) Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.
(2) Soweit die in § 2
genannten Behörden oder die Zulassung nach
§ 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
nichts Anderes festgelegt haben, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwölf Kilometer pro Stunde.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Befahren der Strecken und Wasserflächen, die für das Befahren mit Wassermotorrädern und für das Wasserskilaufen freigegeben sind.

§ 17 Umschlagen von Ladung

Das Umschlagen von Ladung ist nur in den nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
hierfür genehmigten Häfen und Umschlagstellen gestattet.

§ 18 Schifffahrtszeichen

Die in § 2
genannten Behörden sind bei für schiffbar bestimmten Gewässern gemäß
§ 2 des Wasserverkehrs-und Hafensicherheitsgesetzes
verpflichtet, Schifffahrtszeichen nach der Vorschrift gemäß
§ 15 für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise aufzustellen, soweit dieses im Interesse der Sicherheit des Verkehrs sowie zur Wahrung der Belange der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes erforderlich ist.

§ 19 Einschränkungen der Befahrbarkeit

(1) Alle Fahrzeuge haben einen Mindestabstand von 20 Metern vom Ufer einzuhalten. Ist das Gewässer so schmal, dass dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muss das mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt. Die ufernahen Wasserflächen dürfen zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden. Ein Befahren der ufernahen Wasserflächen ist auch zulässig für die ordnungsgemäße Angelnutzung mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie bei ausgeschaltetem Motor und Schraube über der Wasseroberfläche auch mit motorgetriebenen Fahrzeugen.
(2) Bestände von Wasserpflanzen, insbesondere Schilf, Rohrkolben, Binsen und Schwimmblattbestände, dürfen nicht befahren werden. Es ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
(3) Die in § 2
genannten Behörden können den Betrieb von motorgetriebenen Fahrzeugen allgemein oder von Fahrzeugen mit bestimmten Antriebsarten in bestimmten Gewässerabschnitten oder zu bestimmten Uhrzeiten untersagen. Regelungen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall durch die zuständige Wasserbehörde gemäß
§ 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
bleiben unberührt.
(4) Die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz bestimmter
Teile von Natur und Landschaft und der wild lebenden
Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
bleiben unberührt.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 4 Absatz 1
den Vertretern der Behörden oder den Polizeivollzugsbeamten das Recht verwehrt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren,
2.
entgegen § 4 Absatz 2
den Vertretern der Behörden oder den Polizeivollzugsbeamten auf deren Verlangen nicht die Fahrtauglichkeitsbescheinigung, den letzten Besichtigungsbericht, die Fahrerlaubnis oder, soweit vorhanden, Festlegungen zur Abweichung gemäß
§ 5 Absatz 1 zur Prüfung aushändigt oder nicht die im Rahmen der Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilt,
3.
entgegen § 6 am Verkehr mit einem hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug teilnimmt,
4.
entgegen § 7 Absatz 7
die in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Festlegung von Abweichungen gemäß
§ 5 eingetragenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
5.
entgegen § 9 Absatz 2
ein Fahrzeug mit einer Antriebsanlage, deren Leistung mehr als 11,03 Kilowatt beträgt, ohne Fahrerlaubnis gemäß
§ 9 Absatz 2 oder 6 führt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 und 2
zu wenige Besatzungsmitglieder einsetzt oder solche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
7.
entgegen § 10 Absatz 3
Personen als zusätzliche Besatzungsmitglieder einsetzt, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausführung der ihnen zuzuweisenden Tätigkeiten nicht besitzen oder die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erkennbar für diese Tätigkeit nicht in Frage kommen,
8.
entgegen § 11 Absatz 3
seine Verantwortung für die Befolgung dieser Verordnung nicht wahrnimmt,
9.
entgegen § 17 Ladung außerhalb der nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
hierfür genehmigten Häfen und Umschlagstellen umschlägt,
10.
entgegen § 19 Absatz 1
den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält, nicht das mittlere Drittel des Gewässers benutzt, wenn der vorgeschriebene Abstand zum Ufer nicht eingehalten werden kann und die Verkehrssicherheit es zulässt, die ufernahen Wasserflächen zum An- und Ablegen nicht auf dem kürzesten Weg befährt oder die ufernahen Wasserflächen nicht mit ausgeschaltetem Motor und Schraube über der Wasseroberfläche befährt,
11.
entgegen § 19 Absatz 2
Bestände von Wasserpflanzen befährt oder den Mindestabstand zu den Wasserpflanzen nicht einhält,
12.
entgegen § 19 Absatz 3
motorgetriebene Fahrzeuge allgemein oder Fahrzeuge mit bestimmten Antriebsarten in Gewässerabschnitten oder zu Uhrzeiten betreibt, in denen oder zu denen die in
§ 2 genannte Behörde deren Betrieb untersagt hat.
(2) Ordnungswidrig gemäß
§ 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Besatzungsmitglied entgegen § 11 Absatz 1
den Weisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,
2.
als Verkehrsteilnehmer entgegen § 11 Absatz 4
nicht alle Vorsichtsmaßnahmen trifft, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Teilnahme am Verkehr gebietet,
3.
als Vermieter gegen § 12 Absatz 1 oder 3
verstößt, indem er ein Sportboot oder mehrere Sportboote ohne Nachweis der Fahrtauglichkeit vermietet oder keine Vermietungskennzeichen anbringt,
4.
als Fahrzeugführer oder Wasserskiläufer
a)
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Wasserskiverordnung
das Wasserskilaufen auf Strecken und Wasserflächen betreibt, die hierfür nicht freigegeben sind,
b)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 der Wasserskiverordnung
keinen ausreichenden Abstand zum ziehenden Fahrzeug hält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,
c)
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 der Wasserskiverordnung
einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht, ohne dass das ziehende Fahrzeug mit einer weiteren Person als Beobachter besetzt ist, welche zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den oder die Wasserskiläufer und die von diesem oder diesen zu durchfahrende Strecke beobachtet,
5.
als Führer eines Wassermotorrades
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 der Wassermotorräder-Verordnung
auf einer nicht freigegebenen Wasserflächen fährt,
b)
entgegen § 3 Absatz 2 der Wassermotorräder-Verordnung
andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
c)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 der Wassermotorräder-Verordnung
andere gefährdet oder die übrige Schifffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer-oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt,
d)
entgegen § 5
oder § 6 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung
ein Wassermotorrad zu Wasser lässt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt,
6.
als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen
§ 6 Absatz 2 der Wassermotorräder-Verordnung
anordnet oder zulässt, dass der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 1.02 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grunde beeinträchtigt ist,
2.
entgegen § 1.06 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
mit einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlage unter Beachtung der für Wassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind,
3.
entgegen § 1.07 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
ein Fahrzeug tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarke ablädt,
b)
ein Fahrzeug so belädt, dass seine Stabilität und die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet werden,
c)
mehr Fahrgäste an Bord nimmt, als in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen sind,
4.
entgegen § 1.09 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
nicht dafür sorgt, dass das Ruder eines in Fahrt befindlichen Schiffes mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist,
5.
entgegen § 1.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen benutzt oder sie beschädigt oder unbrauchbar macht,
b)
nicht unverzüglich die zuständigen Stellen oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei benachrichtigt, nachdem ein von ihm geführtes Fahrzeug ein Schifffahrtszeichen unkenntlich gemacht oder verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt hat,
c)
nicht unverzüglich die zuständigen Stellen oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei benachrichtigt, wenn er durch Unfall verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen festgestellt hat,
6.
entgegen § 1.14 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
nicht unverzüglich die zuständigen Stellen benachrichtigt, wenn er die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt hat,
7.
entgegen § 1.16 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
bei Unfällen, die die Besatzung oder die Fahrgäste gefährden, nicht alle verfügbaren Maßnahmen zu ihrer Rettung aufbietet,
b)
bei einem Unfall eines anderen Fahrzeuges den in Gefahr befindlichen Menschen nicht unverzügliche Hilfe leistet, soweit dieses mit der Sicherheit des eigenen Fahrzeuges vereinbar ist,
c)
sich nach einem Schiffsunfall nicht über die Unfallfolgen vergewissert und nicht die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und die Art seiner Beteiligung am Unfall ermöglicht,
8.
entgegen § 1.17 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
nicht so bald wie möglich für die Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei über das Festfahren oder Sinken des von ihm geführten Fahrzeuges sorgt,
b)
nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt, bis Beschäftigte der zuständigen Behörde oder der Wasserschutzpolizei ihm gestatten, sich zu entfernen,
c)
nicht, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unbeschadet
§ 3.25 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge an einer geeigneten Stelle und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgt, dass diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können,
9.
entgegen § 1.18 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um das Fahrwasser freizumachen, wenn ein von ihm geführtes festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht,
b)
nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um das Fahrwasser freizumachen, wenn ein von ihm geführtes Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird,
10.
entgegen § 1.19 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
nicht die ihm von den Beschäftigten der zuständigen Behörde oder der Wasserschutzpolizei erteilten Anweisungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren befolgt,
11.
entgegen § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
Sondertransporte ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,
b)
bei der Durchführung der Sondertransporte nicht die Auflagen beachtet, mit denen die Erlaubnis versehen ist,
12.
entgegen § 1.22 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Anordnungen vorübergehender Art, die von der zuständigen Behörde aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekanntgemacht worden sind, nicht beachtet.
(4) Ordnungswidrig nach
§ 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
a)
feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße wirft, gießt sowie auf andere Weise einbringt oder einleitet,
b)
nicht unverzüglich die zuständigen Stellen benachrichtigt, wenn derartige Gegenstände oder andere Stoffe frei geworden sind oder frei zu werden drohen,
2.
entgegen § 1.23 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt.

§ 21 Anlagen

Die Anlagen 1
und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die im Anhang zum Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz vom 23. April 2001 (GVOBl. M-V S. 93) unter der Nummer 7 aufgeführte Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - vom 21. Dezember 1977 (GBl. SDr. Nr. 951) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1) außer Kraft.
Schwerin, den 22. April 2010
Der Minister für Verkehr,
Bau und Landesentwicklung
Volker Schlotmann

Anlage 1

Untere Wasserverkehrsbehörde
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Nr.
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 Wasserverkehrsverordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. )
Name/Kennzeichen des Fahrzeuges: ................................. ................................. Art des Fahrzeuges: ............... Zweckbestimmung: ..................
Name und Adresse des Eigners: ................................. ................................. Name und Adresse des Verfügungsberechtigten: ................................... ...................................
Größte Länge: ..................... Größte Breite: .................... Größter Tiefgang:.......................... Freibord: ......................... Tragfähigkeit: ....................
Baujahr: .......................... Bauwerft: ......................... Heimatort: ........................
Antriebsart: ...................... Motorenhersteller: ................ Leistung: ......................... Baujahr: .......................... Rettungsmittel: ................... Feuerlöschausrüstung: ................................... ................................... ...................................
Besatzung: ........................ .................................... Höchstzulässige Personenzahl: ..... ................................... ...................................
Das Fahrzeug ist für den Einsatz auf den nachstehend aufgeführten Gewässern fahrtauglich: .............................................................
..................... Untere Wasserverkehrsbehörde
..................... Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird verlängert bis:
..................... Untere Wasserverkehrsbehörde
..................... Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird verlängert bis:
..................... Untere Wasserverkehrsbehörde
..................... Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird verlängert bis:
..................... Untere Wasserverkehrsbehörde
..................... Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel

Anlage 2

Untere Wasserverkehrsbehörde
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis haben vorgelegen: Fahrerlaubnis nach: ........................................ ........................................ ........................................ Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes: ........................................ ........................................ ........................................ Fahrerlaubnis Nummer
Herr
Frau ................................... Lichtbild des Inhabers
(Vor- und Familienname)
geboren am ...................................
in ........................................... Eigenhändige Unterschrift
erhält gemäß § 9 Absatz 2 Wasserverkehrsverordnung vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. ) die Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen auf den nachstehend aufgeführten Gewässern: .......... .............................................. ..............................................
Ort und Datum der Ausstellung
Untere Wasserverkehrsbehörde
Siegel
Unterschrift
Markierungen
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