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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern (Breitband M-V)“ Vom 13. Dezember 2018

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern (Breitband M-V)“ Vom 13. Dezember 2018
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791, 795)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Nachtragshaushaltsgesetz 2019 vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. S. 408)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern (Breitband M-V)“ vom 13. Dezember 201801.01.2019
§ 1 - Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr01.01.2019
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2019
§ 3 - Zuführung zum Sondervermögen01.01.2019
§ 4 - Verwendung des Sondervermögens01.01.2020
§ 5 - Wirtschaftsplan01.01.2019
§ 6 - Jahresrechnung01.01.2019

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern“ ein Sondervermögen, welches vom Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung verwaltet wird.
(2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen „Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern“ dient der langfristigen Sicherstellung der Kofinanzierung von Projekten des Breitbandausbaus in Mecklenburg-Vorpommern sowie vergleichbarer infrastruktureller Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

Zur Begründung des Sondervermögens werden 507 Millionen Euro aus den Mitteln der Ausgleichsrücklage zugeführt. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushaltes erfolgen.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens

Entnahmen aus dem Sondervermögen zugunsten des Landeshaushaltes dienen
1.
der Finanzierung des Breitbandausbaus sowie vergleichbarer Maßnahmen im Bereich der digitalen Infrastruktur,
2.
der Vorfinanzierung des bei Projekten nach Nummer 1 anfallenden kommunalen Eigenanteils,
3.
der Finanzierung von Verwaltungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz stehen, und
4.
dem Haushaltsausgleich, sofern dieser nicht durch Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage erreicht werden kann. Die entnommenen Beträge sind dem Sondervermögen schnellstmöglich wieder zuzuführen.

§ 5 Wirtschaftsplan

Das zuständige Ministerium erstellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Zuführungen aus dem und die Entnahmen gemäß § 4 an den Landeshaushalt veranschlagt werden. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das zuständige Ministerium stellt am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
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