ÖPNVG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) Vom 15. November 1995

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) Vom 15. November 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 445)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) vom 15. November 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen04.12.2008
§ 2 - Ziele und Grundsätze01.08.2006
§ 3 - Aufgabenträger und zuständige Behörden04.12.2008
§ 4 - Durchführung der Aufgabe, Zusammenarbeit01.01.2005
§ 5 - Nahverkehrsräume04.12.2008
§ 6 - ÖPNV-Landesplan04.12.2008
§ 7 - Nahverkehrsplan04.12.2008
§ 8 - Finanzierung01.01.2020
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung
von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu
bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr
zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der
eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt
oder verdichtet.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

§ 2 Ziele und Grundsätze

(1) Das Bedienungsangebot im ÖPNV ist in sozial- und ordnungspolitischer
Verantwortung an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung
und den raumstrukturellen Erfordernissen auszurichten. Bei den Planungen für
den ÖPNV sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sowie der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in allen
Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten
und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der
Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern
als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut
werden.
(3) Eine bedarfsgerechte Anbindung der Wohngebiete an die Arbeitsstätten,
an Schulen, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und
Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist anzustreben.
(4) Der ÖPNV ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel
als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander
abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen
auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte
Übergänge vom Individualverkehr auf den ÖPNV sind anzustreben.
(5) Bei Planung und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen in
größeren Zentren und in ihrem Umland (Ordnungsraum) die verkehrstechnischen
Belange des ÖPNV vorrangig berücksichtigt werden.
(6) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und
der Angebote im ÖPNV sind die spezifischen Belange von Frauen, Kindern,
alten Menschen, Fahrradfahrern und insbesondere von Personen mit Mobilitätseinschränkungen
zu berücksichtigen. Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende
bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei
zugänglich und ausgestattet sein. Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen
und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel
barrierefrei gestaltet werden.
(7) In verkehrsschwachen Regionen und zu verkehrsarmen Zeiten
sollen entsprechend der Nachfrage die jeweils zweckmäßigen Bedienformen
wie alternative Nahverkehrsdienste mit geeigneten Kleinbussen, Taxen und Mietwagen
zu einer ergänzenden oder wirtschaftlichen Gestaltung des Verkehrsangebots
genutzt werden.
(8) Sonderverkehre des Berufs- und Schülerverkehrs sind soweit
wie möglich in Linienverkehre zu integrieren.

§ 3 Aufgabenträger und zuständige Behörden

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr.
(2) Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese von lokaler Bedeutung
sind, können auf Antrag den in Absatz 3 genannten Gebietskörperschaften
als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, sofern
überregionale Verkehrsbelange und wirtschaftliche Erwägungen nicht
entgegenstehen. Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.
(4) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde können
die Aufgabenträger Aufgaben nach Absatz 3, soweit sie auf das Gebiet
der antragstellenden Gemeinde beschränkt sind, dieser übertragen.
(5) Zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten
bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen
auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl.
EG Nr. L 156 S. 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr.
L 169 S. 1), sind für Aufgaben nach Absatz 1 das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, für Aufgaben nach Absatz 2 und 3 die Landräte oder
die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte
in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 4 Durchführung der Aufgabe, Zusammenarbeit

(1) Die Planung des ÖPNV liegt in der Verantwortung des jeweiligen
Aufgabenträgers. Er entscheidet über Art und Umfang eines bedarfsgerechten
ÖPNV.
(2) Die Organisation der Verkehrsträger des ÖPNV liegt
in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Dieser hat bei der
Vereinbarung oder Auferlegung von Verkehrsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 5 die Ziele und Anforderungen
dieses Gesetzes, insbesondere § 2 Abs. 2 zu beachten und einen chancengleichen Wettbewerb bei
der bestmöglichen Erfüllung des ÖPNV-Bedarfs zu sichern.
(3) Die Erstellung der Verkehrsleistungen im ÖPNV ist Angelegenheit
von Verkehrsunternehmen.
(4) Die Aufgabenträger haben auf eine Zusammenarbeit der
Verkehrsunternehmen im Interesse eines aufeinander abgestimmten ÖPNV-Angebotes
und der Entwicklung und Förderung flächendeckender Verkehrskooperationen
hinzuwirken. Als Verkehrskooperationen gelten insbesondere die tarifliche
Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,
die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder die Bildung eines Verkehrs- oder
Tarifverbundes.
(5) Die Aufgabenträger haben ihre Maßnahmen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben aufeinander abzustimmen.
(6) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen
hinaus erstrecken, stimmen sich die Aufgabenträger mit den Aufgabenträgern
der benachbarten Länder ab.

§ 5 Nahverkehrsräume

(1) Wenn die Beziehungen und Verflechtungen des ÖPNV wesentlich
über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
kann das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit
den betroffenen Aufgabenträgern bestimmte Gebiete unter besonderer Beachtung
der Regionalplanung als Nahverkehrsräume festsetzen. Die Nahverkehrsräume
sollen die Bedienung in organisatorisch und wirtschaftlich sinnvollen Einheiten
ermöglichen und die Verkehrskooperation fördern.
(2) Bei der Bildung von Zweckverbänden sind die nach Absatz 1 festgesetzten Nahverkehrsräume zu beachten.

§ 6 ÖPNV-Landesplan

(1) Der ÖPNV-Landesplan bildet den Rahmen für die Entwicklung
des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung im gesamten
ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung stellt im Benehmen
mit den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 den ÖPNV-Landesplan auf. Die kommunalen Spitzenverbände
sind bei der Erstellung des ÖPNV-Landesplans zu beteiligen. Dieser enthält
mindestens Aussagen über
-
die langfristigen überregionalen Planungen für die Leistungsangebote und die Infrastruktur des ÖPNV,
-
Bestand und zukünftige Entwicklung des SPNV-Angebots,
-
Bestand und Entwicklung der Nachfrage nach SPNV-Leistungen sowie
-
Finanzierung und Organisation des ÖPNV.
(2) Der ÖPNV-Landesplan ist erstmals 1996 aufzustellen und
bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben. Er ist in geeigneter
Form zu veröffentlichen.

§ 7 Nahverkehrsplan

(1) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 haben einen Nahverkehrsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes aufzustellen.
Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die regionale Entwicklung des
ÖPNV. In ihm ist der ÖPNV-Landesplan im Sinne von § 6 zu berücksichtigen.
(2) Der Nahverkehrsplan enthält mindestens Aussagen über
-
Bestand und künftige Entwicklung des ÖPNV-Angebotes,
-
Bestand und Entwicklung der Nachfrage nach ÖPNV-Leistungen,
-
die Finanzierung des ÖPNV,
-
die Organisation des ÖPNV.
Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Richtlinien zur Aufstellung
von Nahverkehrsplänen erlassen.
(3) Der Nahverkehrsplan ist spätestens 1997 aufzustellen
und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben.
(4) Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne haben sich die
benachbarten Aufgabenträger - auch über die Landesgrenzen hinaus
- abzustimmen. Dabei ist Benehmen mit den betroffenen Regionalen Planungsverbänden
herzustellen.
(5) Die Aufgabenträger sollen sich bei der Aufstellung des
Nahverkehrsplans eines ÖPNV-Beirats bedienen. Der Beirat hat beratende
Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird von den Aufgabenträgern
geregelt.
(6) In den Landkreisen wird der Nahverkehrsplan im Benehmen mit
den betroffenen Gemeinden aufgestellt.
(7) Der Nahverkehrsplan wird von der Vertretungskörperschaft
des Aufgabenträgers beschlossen und ist anschließend beim Aufgabenträger
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten auszulegen.
(8) Der Nahverkehrsplan ist nach Beschlußfassung dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anzuzeigen. Dieses kann dem Plan binnen
drei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes
oder des § 8 des Personenbeförderungsgesetzes nicht
erfüllt sind. Soweit unter Angabe von Gründen widersprochen wird,
wird der Nahverkehrsplan nicht wirksam.
(9) Der Nahverkehrsplan gilt als gleichwertiger Plan im Sinne
von § 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

§ 8 Finanzierung

(1) Die Finanzverantwortung für den ÖPNV obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.
(2) Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind zweckgebunden für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 3 die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(3) Die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des SPNV können nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen in den SPNV erhalten.
(4) Nach Maßgabe des Haushalts kann das Land für Maßnahmen im ÖPNV Zuwendungen gewähren.
(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4.
(6) Das Land kann den kommunalen Aufgabenträgern von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes jährlich eine nach Maßgabe des Haushalts festzusetzende zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung nach § 3 Absatz 3 gewähren. Von dem jährlichen Gesamtbetrag erhalten die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.
(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, und der §§ 228 bis 237 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
(8) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften erlassen
1.
über die Ausgleichsleistungen des Landes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
2.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne dieses Absatzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muss und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht