CsgG M-V
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Gesetz zur Förderung des Carsharing in Mecklenburg-Vorpommern (Carsharingförderungsgesetz - CsgG M-V) Vom 26. Juni 2021

Gesetz zur Förderung des Carsharing in Mecklenburg-Vorpommern (Carsharingförderungsgesetz - CsgG M-V) Vom 26. Juni 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung des Carsharing in Mecklenburg-Vorpommern (Carsharingförderungsgesetz - CsgG M-V) vom 26. Juni 202130.06.2021
Eingangsformel30.06.2021
§ 1 - Zweck des Gesetzes30.06.2021
§ 2 - Begriffsbestimmungen30.06.2021
§ 3 - Carsharing als Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum30.06.2021
§ 4 - Auswahlverfahren30.06.2021
§ 5 - Betriebspflicht und Widerruf der Erlaubnis30.06.2021
§ 6 - Sondernutzungsgebühren30.06.2021
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten30.06.2021
§ 8 - Zuständige Behörde für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen30.06.2021
§ 9 - Inkrafttreten30.06.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Förderung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsbasierter Angebotsmodelle mit dem Ziel der Verringerung des Parkraumbedarfs und klima- sowie umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten sowie selbstständig reserviert und genutzt werden kann,
2.
ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge stationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich sind,
3.
stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.

§ 3 Carsharing als Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung im Sinne der §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge hierzu geeignete Flächen auf Ortsdurchfahrten einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf die Flächenbestimmung nur mit Zustimmung des entsprechenden Trägers der Straßenbaulast erfolgen.
(2) Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Gewährleistung der Barrierefreiheit und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieter zum Zwecke der Nutzung als Stellfläche für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Geeignet ist ein Carsharinganbieter, der die nach Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen hat sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einzelne Stellflächen auch getrennt durchgeführt werden.
(2) Die Gemeinde legt die Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieter fest. Diese sollen geeignet sein, dass die von dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leistung am besten zu Folgendem beiträgt:
1.
zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
2.
zu einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten CO
2
-Emissionen sowie Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge und
3.
zu einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum.
Zudem können die Familienfreundlichkeit, die Barrierefreiheit der Carsharingfahrzeuge bei der Auswahl der Carsharinganbieter sowie weitere Eignungskriterien besonders berücksichtigt werden. Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.
(3) Gemeinden mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern können in ihren Auswahlverfahren von den Anforderungen des Absatzes 2 und 5 abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist oder ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.
(4) § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3, Absatz 6 und § 25 Absatz 1 bis 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzung nicht auf Widerruf erteilt werden darf.
(5) Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekannt zu machen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. Die Bekanntmachung muss allen interessierten Carsharinganbietern kostenfrei und ohne Registrierung zugänglich sein. Sie muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Auswahlkriterien, die vorgesehene Dauer und die voraussichtlichen Kosten der Sondernutzung. Fristen sind angemessen zu setzen. Das Auswahlverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Wesentliche Entscheidungen sind zu begründen. Nichtberücksichtigte Bewerber sind über die Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie über den Namen des ausgewählten Bewerbers zu unterrichten.
(6) Erfüllen mehrere Carsharinganbieter die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in gleicher Weise und begehren sie eine Sondernutzungserlaubnis für dieselbe Stellfläche, ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie weiter verfahren wird.
(7) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 möglich.
(8) Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann einmal für eine begrenzte Dauer verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Anbietern mitzuteilen.
(9) Das Auswahlverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5 Betriebspflicht und Widerruf der Erlaubnis

(1) Der ausgewählte Carsharinganbieter hat auf der Stellfläche für die Dauer der erteilten Sondernutzungserlaubnis Carsharingfahrzeuge zur Nutzung anzubieten (Betriebspflicht). Kommt er dieser Betriebspflicht nicht nach, kann die ihm erteilte Sondernutzungserlaubnis für die konkrete Stellfläche widerrufen werden.
(2) Eine Sondernutzungserlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn die Eignungskriterien vom Carsharinganbieter nicht mehr erfüllt werden oder dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Eignungskriterien sowie der erforderlichen Zuverlässigkeit ist der Gemeinde auf Anforderung nachzuweisen.

§ 6 Sondernutzungsgebühren

Werden anstelle eines privaten Entgelts Gebühren erhoben, so regeln die Gemeinden die Erhebung der entsprechenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße unbefugt zur Bereitstellung von stationsbasiertem Carsharing gebraucht oder den mit der Sondernutzungserlaubnis erteilten vollziehbaren Bedingungen und Auflagen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, ist die Gemeinde.

§ 8 Zuständige Behörde für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen

Zuständige Behörde nach § 5 des Carsharinggesetzes ist die Gemeinde.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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