Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) Vom 12. August 2021
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) Vom 12. August 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) vom 12. August 2021 | 19.08.2021 |
Eingangsformel | 19.08.2021 |
§ 1 - Oberste und Obere Landesbehörde, Erlaubnisbehörde | 19.08.2021 |
§ 2 - Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr | 19.08.2021 |
§ 3 - Zuständigkeit der Landräte, der Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte | 19.08.2021 |
§ 4 - Zuständigkeit der Amtsvorsteher und Bürgermeister amtsfreier Gemeinden | 19.08.2021 |
§ 5 - Finanzieller Ausgleich für Mehrbelastung | 19.08.2021 |
§ 6 - Zuständigkeit der Innungen | 19.08.2021 |
§ 7 - Industrie- und Handelskammer | 19.08.2021 |
§ 8 - Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte Kleinkrafträder | 19.08.2021 |
§ 9 - Zuständigkeit für die Benennung geeigneter Personen und Stellen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes | 19.08.2021 |
§ 10 - Übertragung von Ermächtigungen | 19.08.2021 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 19.08.2021 |
Aufgrund
-
des § 70 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist,
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des § 27 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),
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des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366) geändert worden ist,
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des § 36 Absatz 2 Satz 1 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2112) geändert worden ist und
-
des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Oberste und Obere Landesbehörde, Erlaubnisbehörde
(1) Oberste Behörde nach dieser Verordnung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Obere Landesbehörde nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Die Landräte, die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte sowie die Amtsvorsteher und Bürgermeister amtsfreier Gemeinden sind Erlaubnisbehörden nach dieser Verordnung.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständige Behörde und Stelle nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Kraftfahrsachverständigengesetz, dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, dem Fahrlehrergesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, soweit die Aufgaben nicht in dieser Verordnung einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind oder sich das für Verkehr zuständige Ministerium eine Regelung im Einzelfall vorbehält.
(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach §§ 3 und 4 außerdem zuständige Behörde
1.
im Verhaltensrecht des Straßenverkehrs für
a)
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,
b)
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 44 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie für die Erteilung von Erlaubnissen zur übermäßigen Straßenbenutzung nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
c)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
d)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung,
e)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese über den Bezirk einer in § 3 genannten Straßenverkehrsbehörden hinaus Geltung beansprucht und sich die Ausnahme nicht auf Bundesautobahnen bezieht und
f)
die Erteilung von Zustimmungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, ausgenommen Zustimmungen für Bundesautobahnen;
2.
im Straßenverkehrszulassungsrecht und im technischen Kraftfahrwesen für
a)
die Erteilung von Weisungen und das Treffen von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
b)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
c)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die Anhörung nach § 70 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
e)
die Annahme von Meldungen der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Nummer 4.1 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
f)
die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
g)
die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Nummer 3.6 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
h)
die Zustimmung nach Nummer 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren,
i)
die Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen nach Nummer 9.1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
j)
den Empfang der Daten aus Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc StVZO nach Nummer 6.2.2.1 der Anlage VIIIc StVZO,
k)
die Annahme von Meldungen nach Nummer 6.2.2.2 der Anlage VIIIc StVZO,
l)
die Überprüfung von Untersuchungsstellen nach Nummer 2.1 und 2.3 der Anlage VIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen gemäß Nummer 4.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
m)
Abweichungen an Untersuchungsstellen nach Nummer 4.2 der Anlage VIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
n)
die Aufsicht über die Zentrale Stelle gemäß Nummer 5 der Anlage VIIIe zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
o)
die abweichende Vergabe von Prüfmarken nach Nummer 2.5 der Anlage IXb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
3.
im Kraftfahrsachverständigenrecht für
a)
die Anerkennung der Sachverständigen sowie Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes einschließlich der Zulassung zur Sachverständigenprüfung, Ausstellung der Prüfungsbescheinigung und Aushändigung des Sachverständigenausweises sowie Prüfung der im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes eingereichten persönlichen Akten,
b)
die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
c)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und
d)
die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung der oder des Vorsitzes nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes;
4.
im Fahrerlaubnisrecht für
a)
die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht nach § 36 Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
b)
die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Absatz 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
c)
die Rücknahme oder den Widerruf der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
d)
die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Fahrerlaubnis-Verordnung,
e)
die Festlegung von Prüforten nach § 17 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
f)
die Anerkennung oder Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung,
g)
die Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen im Sinne des § 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
h)
die Anerkennung von Stellen für die Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Untersagung von Schulungen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Ausübung der Aufsicht gemäß § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
i)
die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung im Sinne des § 70 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
j)
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beraterinnen und Beratern im Sinne des § 71 Absatz 5 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
k)
die Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen nach § 71a Absatz 2 und den Widerruf der Anerkennung nach § 71a Absatz 6, auch in Verbindung mit § 71b der Fahrerlaubnis-Verordnung und
l)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung;
5.
im Fahrlehrerrecht für
a)
die Anerkennung der von einem Berufsverband der Fahrlehrer durchgeführten Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes und die Genehmigung des Ausbildungsplanes gemäß § 4 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
b)
die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde hinsichtlich des Abschnittes 3 (Fahrlehrerausbildungsstätten) des Fahrlehrergesetzes,
c)
die Anerkennung von Trägern, Kursen, Einweisungslehrgängen, Einführungsseminaren und Fortbildungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2, § 47 Absatz 1 und den §§ 48 und 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes sowie deren Überwachung gemäß § 51 des Fahrlehrergesetzes und die Genehmigung des Rahmenlehrplanes über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
d)
die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 51 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes,
e)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes,
f)
das Führen des Registers über Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 57 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
g)
die Speicherung und Übermittlung der unanfechtbaren Versagungen oder sofort vollziehbarer Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung gemäß § 59 Absatz 2 Nummer 8 und § 61 des Fahrlehrergesetzes und die Übermittlung der Daten der örtlichen Fahrlehrerregister gemäß § 59 Absatz 3 und § 61 des Fahrlehrergesetzes, soweit diese in einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätige Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer betreffen,
h)
die Mitteilung der gemäß § 59 Absatz 1 und 2 des Fahrlehrergesetzes zu speichernden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister nach § 60 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, soweit diese in einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätige Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer betreffen,
i)
die Aufgaben der Landesbehörde hinsichtlich des siebten Abschnittes (Registrierung) des Fahrlehrergesetzes, soweit sie Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer betreffen, die in einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, betreffen,
j)
die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen sowie die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung,
k)
die Genehmigung des Rahmenlehrplanes nach § 15 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und
l)
die Vornahme von qualitätssichernden Anordnungen gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen nach § 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und die gegebenenfalls erforderlichen Nachkontrollen zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen gemäß § 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz;
6.
im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für
a)
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,
b)
den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 1 und Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c)
die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
d)
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und Löschung der von den Ausbildungsstätten angezeigten Angaben nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
e)
die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und
f)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie nach § 10 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde für die in den §§ 3, 6 und 8 genannten Behörden und Stellen. Es ist Fachaufsichtsbehörde, soweit diese für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
§ 3 Zuständigkeit der Landräte, der Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte
(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind Straßenverkehrsbehörden, Zulassungsbehörden, Fahrerlaubnisbehörden sowie Verwaltungsbehörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Entgegennahme von Versicherungen an Eides statt beim Verlust von Dokumenten und Kennzeichen nach § 5 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Sie sind vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach den §§ 2 und 4 außerdem zuständige Behörden
1.
im Verhaltensrecht des Straßenverkehrs für
a)
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen im Bezirk der Straßenverkehrsbehörde und für Veranstaltungen, die über den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde hinausgehen oder mehrere Länder berühren, wenn die Veranstaltung im Bezirk der Straßenverkehrsbehörde beginnt,
b)
die Teilanhörung in Mecklenburg-Vorpommern bei Veranstaltungen nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, die sich über mehrere Länder erstrecken, aber nicht in Mecklenburg-Vorpommern beginnen; es ist diejenige Behörde zuständig, deren Bezirk von der Veranstaltung als erster berührt wird,
c)
die Anhörung der Straßenbaubehörden im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Genehmigungen von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung für Straßen in eigener Baulast und soweit Kreis-, Gemeinde- und nichtklassifizierte Straßen betroffen sind,
d)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde, sofern sich die Ausnahmen nicht auf Bundesautobahnen beziehen und
e)
die Ausgabe der Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing- Fahrzeugen nach § 39 Absatz 11 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit dem Verkehrsblatt 16/2020 Seite 505;
2.
im Straßenverkehrszulassungsrecht und im technischen Kraftfahrwesen für
a)
die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
die Zuteilung von Prüfplaketten nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Zuteilung von Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern nach § 29 Absatz 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
c)
die Zuteilung von Prüfmarken nach den Vorschriften der Anlage IXb gemäß § 29 Absatz 2 Satz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie das Anbringen der SP-Schilder nach den Vorschriften der Anlage IXb gemäß § 29 Absatz 2 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die Untersagung und Beschränkung des Betriebs eines Fahrzeuges nach § 29 Absatz 7 Satz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
e)
die Anforderung und Entgegennahme des Untersuchungsberichtes und des Prüfprotokolls nach § 29 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
f)
das in Aussicht Stellen und die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches nach § 31a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
g)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit sie auf durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr allgemein festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen beruhen,
h)
die Prüfung und Eintragung der Gleichwertigkeitsbescheinigung in die Zulassungsbescheinigung nach Nummer 15 der Anlage XXII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
i)
die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes und § 43 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
j)
die Zustimmung zur Behandlung von Anträgen in einem anderen Land nach § 46 Absatz 2 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
k)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezüglich
aa)
der Zulassung von Fahrzeugen nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, mit Ausnahme der Zulassung von Erprobungsfahrzeugen,
bb)
der Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
cc)
des Verbotes, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auszuführen,
dd)
Fahrten mit roten Kennzeichen nach § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder mit Kurzzeitkennzeichen nach § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
l)
die autorisierte Abfrage der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung bei der Datenbank nach Nummer 11 der Anlage 8b zu § 15i Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
m)
die Erteilung von Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung;
3.
im Fahrerlaubnisrecht für
a)
die Entgegennahme einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes,
b)
die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
c)
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
d)
die Erteilung von Fahrerlaubnissen nach § 20 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Neuerteilung von Fahrerlaubnissen nach § 21 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Verlängerung von Fahrerlaubnissen nach § 24 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
e)
die Entgegennahme der Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung gemäß § 17a Absatz 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
f)
die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2b der Fahrerlaubnis-Verordnung,
g)
die Anbringung des Gültigkeitsaufklebers nach § 24a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
h)
die Entwertung von Führerscheinen nach § 25 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
i)
die Bestimmung einer Stelle für die Durchführung der Ortskundeprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
j)
die amtliche Anerkennung von Sehteststellen im Sinne von § 67 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung im Sinne von § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die nachträgliche Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung bei Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
k)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
aa)
vom Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich behinderte Menschen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung anzubringen,
bb)
vom Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen,
cc)
von den Erfordernissen des ordentlichen Wohnsitzes im Inland, der theoretischen und praktischen Prüfung, der Dauer des Aufenthalts und der Fahrpraxis, die für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach den §§ 7, 16, 17, 25, 30, 31 und 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschrieben sind,
dd)
von Entscheidungen über die Verkürzung der Sperrfrist nach § 18 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
ee)
hinsichtlich der Gültigkeit einer theoretischen Prüfung gemäß § 18 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung;
4.
im Fahrlehrerrecht für
a)
die Aufgaben der Landesbehörde hinsichtlich des ersten und zweiten Abschnittes (Fahrlehrerlaubnis und Fahrschulerlaubnis) des Fahrlehrergesetzes,
b)
die Erteilung von Seminarerlaubnissen für Aufbauseminare nach § 45 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes sowie für deren Rücknahme und Widerruf nach § 45 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit § 35 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
c)
die Genehmigung des Praktikumsplanes für das Lehrpraktikum der Fahrlehrerinnenanwärter und Fahrlehreranwärter gemäß § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
d)
die Entscheidung über die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
e)
die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, die Rücknahme sowie den Widerruf der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und die Überwachung der Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit der Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrerlaubnis-Verordnung,
f)
die Überwachung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sowie der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 51 des Fahrlehrergesetzes mit Ausnahme der Genehmigung des Qualitätssicherungssystems nach § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes; hierbei kann sie sich geeigneter Personen und Stellen bedienen,
g)
die Entgegennahme der Fortbildungsnachweise nach § 53 Absatz 4 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes und die Nachfristsetzung zur Abgabe der Fortbildungsnachweise nach § 53 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes,
h)
die Aufgaben der Landesbehörde hinsichtlich des siebten Abschnittes (Registrierung) des Fahrlehrergesetzes, soweit sie Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die nicht ausschließlich in einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, Fahrlehrerinnenanwärter und Fahrlehreranwärter, Fahrschulen oder Inhaber von Fahrschulen betreffen und
i)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Fahrlehrergesetzes;
5.
im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für
a)
die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,
b)
die Übermittlung der Daten an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c)
die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
d)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen nach § 28 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, soweit nicht nach § 28 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist, und
e)
die gemäß § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes Überwachung der bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 2189) geändert worden ist, gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022;
6.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24 und 24a bis 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Verkehrsüberwachung, unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei;
7.
die Erhebung und Verwendung sowie das Speichern, Abrufen und Löschen von Daten gemäß § 63c des Straßenverkehrsgesetzes;
8.
im Recht der Infrastrukturabgabe für
a)
die Entgegennahme des SEPA-Lastschrift-Mandats und der Bescheinigung über den Verzicht auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Infrastrukturabgabegesetzes,
b)
die Entscheidung über den Verzicht auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 9 Absatz 4 des Infrastrukturabgabegesetzes,
c)
die Prüfung der Gebührenrückstände nach § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabegesetzes und
d)
die Abmeldung von Amts wegen nach § 9 Absatz 6 des Infrastrukturabgabegesetzes.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen Straßenverkehrsbehörde für die Kraftfahrstraße B 96.
(4) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die diesen Behörden obliegenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, soweit die Aufgaben nicht mit dieser Verordnung anderen Behörden übertragen werden.
(5) Die Landräte sind Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörden für die in § 4 genannten Behörden.
(6) Für die Oberbürgermeister und Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit die Zuständigkeit nicht schon mit § 14 des Landkreisneuordnungsgesetzes geregelt wurde.
(7) Soweit den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d infolge der Übertragung der Zuständigkeit für die von Autobahnen abzweigenden Kraftfahrstraßen finanzielle Mehrbelastungen entstehen, werden diese durch das Land ausgeglichen. Der nach Satz 1 erforderliche Kostenausgleich wird alle zwei Jahre, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch das Land ermittelt und gewährt.
§ 4 Zuständigkeit der Amtsvorsteher und Bürgermeister amtsfreier Gemeinden
(1) Die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind für ihren Bezirk vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach §§ 2 und 3 zuständig
1.
im Verhaltensrecht des Straßenverkehrs neben den Aufgaben nach § 68 Absatz 2 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes für
a)
die Ausstellung von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a der Straßenverkehrs-Ordnung und
b)
die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Straßenverkehrs-Ordnung,
wobei in bestimmten Fällen durch Bundes- oder Landesregelungen über den Zuständigkeitsbezirk hinausgehende Geltungsbereiche von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen zugelassen sein können;
2.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes im Bereich des ruhenden Verkehrs einschließlich der Verkehrsüberwachung, unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei. Eingriffe in den fließenden Verkehr bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten;
3.
für die Erhebung und Verwendung sowie das Speichern, Abrufen und Löschen von Daten gemäß § 63c des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die Bürgermeister von Städten mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 auch für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig. Dies gilt auch für die Bürgermeister von Städten, die die erforderliche Einwohnerzahl einmal erreicht hatten, am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aber noch mindestens 17 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
(3) Die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
§ 5 Finanzieller Ausgleich für Mehrbelastung
Soweit den Landkreisen, kreisfreien Städten und amtsfreien Gemeinden aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung finanzielle Mehrbelastungen entstehen, können diese durch die Erhebung von Gebühren und Auslagenerstattung ausgeglichen werden.
§ 6 Zuständigkeit der Innungen
(1) Die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für
1.
die Anerkennung von Fahrzeugherstellern und Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie deren Aufsicht nach § 57d Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung von Prüfstützpunkten zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen nach Nummer 4.3 Satz 3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, zur Untersuchung von Abgasen oder zur Untersuchung von Abgasen an Krafträdern nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
4.
die Annahme von Meldungen der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
die Überprüfung von Untersuchungsstellen nach Nummer 2.4 der Anlage VIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen oder sonstigen Gasanlagenprüfungen nach Nummer 3.2 der Anlage XVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
6.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen oder sonstigen Gasanlagenprüfungen nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
7.
die Annahme der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
8.
die Prüfung der Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
9.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
10.
die Annahme der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 8.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage VIIIc, nach Nummer 8.1 der Anlage XVIIa sowie nach Nummer 9.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(3) Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für
1.
die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc, nach Nummer 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIa sowie nach Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks zur Durchführung von Schulungen ermächtigten Stellen und
2.
die Durchführung von Schulungen nach Nummer 7.1g der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(4) Die Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen ist zuständig nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von nachträglichen Auflagen, für den Widerruf von Anerkennungen sowie für die Aufsicht über die Betriebe der Augenoptikerinnen und Augenoptiker.
§ 7 Industrie- und Handelskammer
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Aufsichtsbehörde über die Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 18 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sind gemäß § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes zuständig für die Überwachung der bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 2189) geändert worden ist, gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022.
§ 8 Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte Kleinkrafträder
Die prüfende Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte Kleinkrafträder nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist der Dekra e. V. Dresden, Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.
§ 9 Zuständigkeit für die Benennung geeigneter Personen und Stellen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes
Das für Verkehr zuständige Ministerium benennt die für eine Überwachung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sowie der Fahrschulen und deren Zweigstellen geeigneten Personen und Stellen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes, der sich die Landräte und Oberbürgermeister und Bürgermeister nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f bedienen dürfen.
§ 10 Übertragung von Ermächtigungen
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, gemäß § 70 Absatz 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 27 Absatz 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung zuständige Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens zu bestimmen, auf das für Verkehr zuständige Ministerium.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung vom 7. September 2016 (GVOBl. M-V S. 782) außer Kraft.
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