StrSNGebVO M-V
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Straßensondernutzungsgebührenverordnung - StrSNGebVO M-V) Vom 11. Juli 2022

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Straßensondernutzungsgebührenverordnung - StrSNGebVO M-V) Vom 11. Juli 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Straßensondernutzungsgebührenverordnung - StrSNGebVO M-V) vom 11. Juli 202223.08.2022
Eingangsformel23.08.2022
§ 1 - Sondernutzungsgebühren23.08.2022
§ 2 - Bemessungsgrundsätze23.08.2022
§ 3 - Festsetzung der Gebühren23.08.2022
§ 4 - Gebührenschuldner23.08.2022
§ 5 - Entstehung und Fälligkeit23.08.2022
§ 6 - Gebührenfreiheit23.08.2022
§ 7 - Stundung, Niederschlagung, Erlass23.08.2022
§ 8 - Erstattung23.08.2022
§ 9 - Übergangsregelung23.08.2022
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.08.2022
Anlage - Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen23.08.2022
Aufgrund
-
des § 28 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) geändert worden ist,
-
des § 8 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
-
des § 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158),
-
des § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und
-
des Artikel 1 V des Organisationserlasses der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079),
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil der Verordnung ist. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes sowie § 22 Absatz 7 und § 26 Absatz 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind der Sondernutzungsausübende, der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht
1.
mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung,
2.
bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 6 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8 Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen werden, die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 9 Übergangsregelung

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(3) Vor Erlass dieser Gebührenordnung festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser Verordnung angepasst werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßensondernutzungsgebührenverordnung vom 15. April 2009, die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 436) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen
Nr. Nutzungsart Gebühren in EUR jährlich Gebühren in EUR sonstig
1 Zufahrten und Zugänge
1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei
1.2 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit gebührenfrei
1.3 nicht gewerblich genutzte Grundstücke gebührenfrei gebührenfrei
1.4 von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen 85 bis 4 250 -
Zu Tarifnummer 1.4: Bei der Gebührenbemessung sind die Verkehrsdichte auf der Bundesfern- oder Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen.
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen
2.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425 einmalig
2.1.2 längerdauernd 85 bis 425 -
2.2 sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (z. B. Mineralölfernleitungen) gebührenfrei
2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gebührenfrei
2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.4.1 höhengleich
2.4.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 850 einmalig
2.4.1.2 längerdauernd 85 bis 850 -
2.4.2 höhenfrei
2.4.2.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425 einmalig
2.4.2.2 längerdauernd 40 bis 425 -
2.5 Förderbänder (einschließlich Masten, Schächte) und ähnliche Einrichtungen
2.5.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 850 einmalig
2.5.2 längerdauernd 40 bis 425 -
2.6 Über- und Unterführungen privater Wege
2.6.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425 einmalig
2.6.2 längerdauernd 40 bis 425 -
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m 85 bis 850 -
3.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 850 einmalig
3.1.2 längerdauernd 85 bis 850 -
3.2 Gleise
3.2.1 der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
3.2.2 sonstige je angefangene 100 m 85 bis 850 -
3.3 Obusleitungen einschließlich der Masten gebührenfrei
3.4 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten gebührenfrei
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1 Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb gebührenfrei
4.2 Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.2.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 170 einmalig
4.2.2 längerdauernd 40 bis 170 -
4.3 Automaten 17 bis 425 -
4.4 Milchbänke gebührenfrei
4.5 Verladestellen 40 bis 425 -
4.6 Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche - 1 bis 9 wöchentlich mindestens 17
4.7 Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen einschließlich Pfosten und Masten
4.7.1 gewerblich
4.7.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425 einmalig
4.7.1.2 längerdauernd 40 bis 425 -
4.7.2 nicht gewerblich gebührenfrei
5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1 Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten - 85 bis 850 täglich
5.2 Werbeveranstaltungen und Ähnliches - 17 bis 170 täglich
5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen - 17 bis 170 täglich
6 Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind
6.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425 einmalig
6.2 längerdauernd 40 bis 850 -
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