HaSiVO M-V
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Verordnung zur Hafen- und Hafenanlagensicherheit in Mecklenburg-Vorpommern (Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung - HaSiVO M-V) Vom 2. Oktober 2008

Verordnung zur Hafen- und Hafenanlagensicherheit in Mecklenburg-Vorpommern (Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung - HaSiVO M-V) Vom 2. Oktober 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2022 (GVOBl. M-V S. 573)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Hafen- und Hafenanlagensicherheit in Mecklenburg-Vorpommern (Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung - HaSiVO M-V) vom 2. Oktober 200823.10.2008
Eingangsformel23.10.2008
§ 1 - Geltungsbereich23.10.2008
§ 2 - Betreiber von Hafenanlagen23.10.2008
§ 3 - Risikobewertung23.10.2008
§ 4 - Plan zur Gefahrenabwehr23.10.2008
§ 5 - Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen23.10.2008
§ 6 - Identitätsnachweise23.10.2008
§ 7 - Zugangskontrollen23.10.2008
§ 8 - Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und Häfen29.11.2022
§ 9 - Schulungseinrichtungen23.10.2008
§ 10 - Anerkennung von Stellen zur Gefahrenabwehr23.10.2008
§ 11 - Sicherheitserklärung23.10.2008
§ 12 - Kosten23.10.2008
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten29.11.2022
§ 14 - Inkrafttreten23.10.2008
Anlage23.10.2008
Gebührentabelle23.10.2008
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Örtlichkeiten, an denen
1.
Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS XI-2, BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC 123/75 vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), und der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code, BGBl. II 2003 S. 2018) sowie die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (EG-Hafenanlagenverordnung, ABl. EU Nr. L 129 S. 6) oder
2.
die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (EG-Hafenrichtlinie, ABl. EU Nr. L 310 S. 28)
zur Anwendung kommt, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist.

§ 2 Betreiber von Hafenanlagen

(1) Betreiber einer Hafenanlage (Hafenanlagenbetreiber) im Sinne dieser Verordnung ist deren Nutzungsberechtigter. Im Zweifelsfall legt die Hafensicherheitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Betreiber fest.
(2) Der Hafenanlagenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn in der Hafenanlage Schiffe abgefertigt werden oder abgefertigt werden sollen, auf die die EG-Hafenanlagenverordnung Anwendung findet. Das gilt nicht, wenn für die Hafenanlage ein genehmigter Gefahrenabwehrplan besteht.

§ 3 Risikobewertung

(1) Die Risikobewertung für eine Hafenanlage und deren regelmäßige Überprüfung richten sich nach der EG-Hafenanlagenverordnung und werden gemäß Abschnitt A 15 des ISPS-Codes von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt.
(2) Der Hafenanlagenbetreiber ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei
1.
einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage,
2.
Änderung der Verkehre oder der Umschlagsgüter,
3.
einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder des Sicherheitsregimes.
(3) Die Risikobewertung für einen Hafen und deren regelmäßige Überprüfung richten sich nach der EG-Hafenrichtlinie. Die Risikobewertung wird von der Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen durchgeführt und von der Hafensicherheitsbehörde genehmigt.

§ 4 Plan zur Gefahrenabwehr

(1) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine Fortschreibung richten sich nach der EG-Hafenanlagenverordnung. Er ist vom Hafenanlagenbetreiber zu erstellen und fortzuschreiben. Die Hafensicherheitsbehörde überprüft und genehmigt den Plan.
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Fortschreibung richten sich nach der EG-Hafenrichtlinie. Er ist von der Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen zu erstellen und fortzuschreiben. Die Hafensicherheitsbehörde überprüft und genehmigt den Plan.
(3) Der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde bedürfen auch wesentliche Änderungen des Planes zur Gefahrenabwehr. Wesentliche Änderungen des Planes liegen vor, wenn inhaltlich bedeutsame Veränderungen am Sicherheitsregime vorgenommen werden oder werden sollen. Im Zweifelsfall entscheidet die Hafensicherheitsbehörde, ob eine Änderung ihrer Genehmigung bedarf.
(4) Sonstige Änderungen am Plan zur Gefahrenabwehr sind der Hafensicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen. Sonstige Änderungen liegen beispielsweise vor, wenn verantwortliche Personen wechseln oder sich Bezeichnungen, Anschriften oder Erreichbarkeiten ändern.
(5) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht vor oder werden die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Hafenanlagenbetreiber obliegenden Maßnahmen von diesem nicht durchgeführt, kann die Hafensicherheitsbehörde dem Hafenanlagenbetreiber die Abfertigung von Schiffen untersagen, auf welche die EG-Hafenanlagenverordnung Anwendung findet.

§ 5 Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde legt nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes die Gefahrenstufe für die Hafenanlage fest. Mit der Festlegung der Gefahrenstufe legt die Hafensicherheitsbehörde die Frist zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen fest.
(2) Der Hafenanlagenbetreiber hat die im Gefahrenabwehrplan für die festgelegte Gefahrenstufe vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Die Hafensicherheitsbehörde ist berechtigt, vom Gefahrenabwehrplan abweichende Maßnahmen anzuordnen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist oder geboten erscheint.
(3) Der Hafenanlagenbetreiber hat die Umsetzung der mit dem Wechsel der Gefahrenstufe verbundenen Maßnahmen der Hafensicherheitsbehörde zu melden. Er hat die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn und aus welchen Gründen festgelegte Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt werden können.

§ 6 Identitätsnachweise

(1) Alle Personen, die dauerhaft Zutritt zu einer Hafenanlage haben, welche der EG-Hafenanlagenverordnung unterfällt, sind mit Identitätsnachweisen auszustatten, die mindestens
1.
das Lichtbild des Inhabers,
2.
den Vornamen, den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers sowie
3.
den Geltungsbereich des Identitätsnachweises
enthalten müssen.
(2) Personen, welche sich nur zeitweilig in den in Absatz 1 genannten Bereichen aufhalten, sind mit Besucherausweisen auszustatten, welche mindestens den räumlichen Geltungsbereich enthalten müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass die An- und Abmeldung sowie die Identität des Besuchers erfasst wird und dem jeweiligen Besucherausweis eindeutig zugeordnet werden kann.

§ 7 Zugangskontrollen

Das Zugangskontrollverfahren ist im Gefahrenabwehrplan zu regeln. Es ist so zu gestalten, dass ein unbemerktes Betreten oder Befahren der Hafenanlage durch Unbefugte sicher ausgeschlossen wird.

§ 8 Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und Häfen

(1) Der Hafenanlagenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage hat insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A 17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen.
(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss die Anforderungen nach Abschnitt A 18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 13 bis 16 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes nachweisen.
(3) Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr erfüllt gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist, die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen muss die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 13 bis 16 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes nachweisen.

§ 9 Schulungseinrichtungen

(1) Die Ausbildung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß Abschnitt A 18.1 des ISPS-Codes hat an einer zu diesem Zweck anerkannten Schulungseinrichtung zu erfolgen. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine Bescheinigung der Schulungseinrichtung. Teilnahmebescheinigungen von anerkannten Schulungseinrichtungen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns können durch die Hafensicherheitsbehörde anerkannt werden.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann auf Antrag eine Schulungseinrichtung im Sinne von Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

§ 10 Anerkennung von Stellen zur Gefahrenabwehr

Die Hafensicherheitsbehörde kann auf Antrag Einrichtungen als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach ISPS-Code anerkennen. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

§ 11 Sicherheitserklärung

(1) Die Erstellung einer Sicherheitserklärung richtet sich nach Abschnitt A 5.1 des ISPS-Codes. Die Sicherheitserklärung ist für die Hafenanlage durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu zeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Im begründeten Einzelfall kann die Hafensicherheitsbehörde anordnen, dass eine Sicherheitserklärung zwischen einer Hafenanlage und einem Schiff zu erstellen ist.
(3) Soweit ein Schiff, welches der EG-Hafenanlagenverordnung unterfällt, an einer Hafenanlage abgefertigt wird oder werden soll, für welche kein genehmigter Gefahrenabwehrplan vorliegt, ist eine Sicherheitserklärung zu erstellen.
(4) Für eine Hafenanlage, für welche kein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage benannt oder verfügbar ist, zeichnet die Hafensicherheitsbehörde die Sicherheitserklärung. Die Hafensicherheitsbehörde kann auch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer anderen Hafenanlage mit der Erstellung der Sicherheitserklärung beauftragen. Die anfallenden Kosten trägt der Hafenanlagenbetreiber, in dessen Hafenanlage das Schiff abgefertigt wird oder werden soll.

§ 12 Kosten

Die Hafensicherheitsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung Gebühren gemäß Gebührentabelle in der Anlage sowie Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 nicht nachkommt;
2.
der Unterrichtungspflicht nach § 3 Abs. 2 nicht nachkommt;
3.
gegen die Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage nach § 4 Abs. 1 verstößt;
4.
der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt;
5.
gegen die Pflicht nach § 4 Abs. 5 verstößt, die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen;
6.
die Frist zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 nicht einhält;
7.
gegen die Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 verstößt, die ihr oder ihm im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zugeordneten Maßnahmen zu ergreifen;
8.
den Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht Folge leistet;
9.
der Meldepflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt;
10.
gegen die Pflicht nach § 6 Abs. 1 und 2 verstößt, Beschäftigte, Besucher und Gäste mit entsprechenden Identitätsnachweisen auszustatten;
11.
gegen die Pflicht nach § 8 verstößt, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen oder in der Hafenanlage zu benennen;
12.
gegen die Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 1 verstößt;
13.
gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes verstößt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 11 oder 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 2. Oktober 2008
Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
Dr. Otto Ebnet

Anlage

Gebührentabelle

Nr. Tatbestand (in Euro)
1 Genehmigung des Planes zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 1000 - 3000
2 Wesentliche Änderung des Planes zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 500 - 1500
3 Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 500
4 Widerruf der Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 100
5 Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 1 500
6 Widerruf der Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 2 100
7 Erstellung einer Sicherheitserklärung durch die Hafensicherheitsbehörde nach § 12 Abs. 4 300
8 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes, je Person 5 - 150
9 sonstige Amtshandlungen
9.1 für den Einsatz jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde
- im mittleren Dienst 34
- im gehobenen Dienst 41
- im höheren Dienst 60
9.2 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,50
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