ZDMVG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern (Errichtungsgesetz ZDMV - ZDMVG) Vom 13. Dezember 2022

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern (Errichtungsgesetz ZDMV - ZDMVG) Vom 13. Dezember 2022
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Optimierung der IT-Landschaft in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 637).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern (Errichtungsgesetz ZDMV - ZDMVG) vom 13. Dezember 202201.01.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2023
§ 2 - Errichtung des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern01.01.2023
§ 3 - Aufgaben01.01.2023
§ 4 - Dienst- und Fachaufsicht01.01.2023
§ 5 - Beschäftigte01.01.2023
§ 6 - Gemeinsame Verantwortung01.01.2023
§ 7 - Aufgabenübertragung, Fristen, Auftragsverarbeitung01.01.2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden des Landes:
1.
den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin und die Ministerien,
2.
die oberen Landesbehörden,
3.
die unteren Landesbehörden mit Ausnahme der Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde sowie
4.
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1.
den Landtag,
2.
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
Hochschulen und Schulen,
4.
das Ressort, welches für die Justiz zuständig ist,
5.
den Landesrechnungshof,
6.
den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern,
7.
den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
8.
den Verfassungsschutz,
9.
die obere und die unteren Behörden der Straßenbauverwaltung.
(3) Die Landesregierung überprüft die Ausnahmen nach einem Erfahrungszeitraum zum 1. Juli 2025 hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und legt das Ergebnis dem für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen Landtagsausschuss vor.

§ 2 Errichtung des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Im Geschäftsbereich der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde wird das „Landesamt Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern (ZDMV)“ als obere Landesbehörde errichtet.
(2) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Sitz und Standorte des ZDMV festzulegen.
(3) Das ZDMV erlässt eine Geschäftsordnung, die von der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt wird.

§ 3 Aufgaben

(1) Das ZDMV hat folgende Aufgaben:
1.
Bereitstellung von zentralen und fachbezogenen IT-Services unter Berücksichtigung des Lebenszyklus in den Phasen Planung und Spezifikation, Implementierung und Integration, Betrieb, Wartung, Pflege und Weiterentwicklung sowie IT-Portfoliomanagement zur Umsetzung der Digitalisierungsbedarfe der Landesverwaltung,
2.
Beauftragung von IT-Dienstleistern für die Umsetzung und den Betrieb,
3.
Beschaffung und Management von nicht fachspezifischer Hardware, Software und Lizenzen der Informationstechnologien der Landesverwaltung. Die Zuständigkeiten der Vergabestellen der Landesverwaltung bleiben hiervon unberührt.
4.
Sicherstellung der Informationssicherheit und des Datenschutzes in der Landesverwaltung sowie Bereitstellung von Informationssicherheits- und Datenschutzbeauftragten für die Behörden des Landes,
5.
Bereitstellung des Computer-Emergency Response Teams Mecklenburg-Vorpommern (CERT M-V),
6.
Bewirtschaftung der IT-Haushaltsmittel für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Behörden des Landes.
(2) IT-Services sind Realisierungen von technischen Diensten, die als Einheit aus Prozessen, Strukturen und Technologien geschaffen sind und einen Mehrwert für einen Kreis von Nutzern erbringen, indem das Erreichen der von den Nutzern angestrebten Ergebnisse erleichtert oder gefördert wird. Zentrale IT-Services dienen der allgemeinen Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen der Ressorts und werden in der Regel von allen Ressorts benötigt. Fachbezogene IT-Services dienen der fachspezifischen Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen der Ressorts. IT-Portfoliomanagement hat das Ziel, innerhalb der Landesverwaltung eine sachgerechte Ausgestaltung bezüglich aus IT-Projekten und IT-Services zur Erreichung der strategischen Ziele zu schaffen. Digitalisierung ist die Einbeziehung digitaler Technologien in Geschäftsprozesse mit dem Ziel, diese zu verbessern. Damit sind Digitalisierungsbedarfe der Landesverwaltung Anforderungen an die Einbeziehung digitaler Technologien innerhalb der Landesverwaltung. Informationstechnologie (IT) umfasst alle technischen Ressourcen, die der Generierung, Speicherung, Archivierung, Übertragung und Verwendung digitaler Informationen dienen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere im Zusammenhang mit Absatz 1 stehende Aufgaben zu regeln.
(4) Die auf die DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (DVZ) nach dem Datenverarbeitungszentrumsgesetz übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 4 Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Dienst- und Fachaufsicht.
(2) Soweit das ZDMV die Bereitstellung, Entwicklung und Pflege der fachbezogenen IT-Services übernommen hat, erfolgen Maßnahmen der Fachaufsicht durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie und Digitalisierung (CIO) und der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 5 Beschäftigte

(1) Das ZDMV beschäftigt als Dienststelle des Landes Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes.
(2) Planstellen und andere als Planstellen, die den Aufgaben gemäß § 3 dieses Gesetzes entsprechen, werden schrittweise gemäß § 7 dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2026 in das ZDMV übertragen. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der zugehörigen Beschäftigten werden vom ZDMV fortgeführt.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben davon unberührt.

§ 6 Gemeinsame Verantwortung

(1) Soweit das ZDMV im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach § 3 Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, ist es gemeinsam mit der datenverarbeitenden Stelle verantwortlich.
(2) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den nach Absatz 1 gemeinsam Verantwortlichen obersten Landesbehörden zu bestimmen, welcher der gemeinsam Verantwortlichen für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten jeweils zuständig ist.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 kann das ZDMV die DVZ oder andere Dienstleister als Auftragsverarbeiter beauftragen; spezifische Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften zur Beauftragung bleiben unberührt. Die mit der Auftragsverarbeitung verbundenen Pflichten der datenverarbeitenden Stellen werden mit Zustimmung der datenverarbeitenden Stelle durch das ZDMV wahrgenommen. Hierfür darf das ZDMV personenbezogene Daten und, soweit aus Gründen der Informationssicherheit oder des Datenschutzes zwingend erforderlich, auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu keinen anderen als den in Satz 2 benannten Zwecken verarbeitet werden und dürfen beim ZDMV selbst nur dann und solange verarbeitet werden, wie es die in Satz 2 genannten Zwecke unbedingt erfordern. Abweichend von Satz 3 dürfen die personenbezogenen Daten weiterverarbeitet werden, soweit sie zur Anzeige bußgeld- oder strafbewehrter Handlungen, derer die Auftragsverarbeiter verdächtig sind, erforderlich sind.

§ 7 Aufgabenübertragung, Fristen, Auftragsverarbeitung

(1) Der Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Übertragung nach § 3 Absatz 1 erfolgt im Einvernehmen zwischen der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und der fachlich jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 mit Ausnahme der Bereitstellung, Entwicklung und Pflege der fachbezogenen IT-Services werden bis zum 31. Dezember 2024 durch das ZDMV übernommen. Bis zu dieser Aufgabenübernahme ist das ZDMV Auftragsverarbeiter der verantwortlichen datenverarbeitenden Stelle. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
(3) Die Bereitstellung, Entwicklung und Pflege der fachbezogenen IT-Services, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Ressorts der Landesverwaltung erfüllt werden, gehen im Falle einvernehmlicher Übertragung unbeschadet bestehender vertraglicher Verpflichtungen spätestens am 1. Juli 2026 auf das ZDMV über. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Sofern abweichend von Absatz 3 fachbezogene IT-Services nicht bis zum 1. Juli 2026 auf das ZDMV übergehen sollen, ist bis zum 1. Juli 2026 ein davon abweichender Umsetzungstermin im Einvernehmen mit der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde festzulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Bereitstellung, Entwicklung und Pflege neuer IT-Services nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verantwortet das ZDMV. Ausgenommen sind neue fachbezogene IT-Services; für diese gelten das Einvernehmenserfordernis und die Regelungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind für Behörden, die Aufgaben der Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 wahrnehmen, unter der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung von Aufgaben nach § 3 Absatz 1 auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die zwischen der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Bewirtschaftung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen obersten Landesbehörde, geschlossen wird, erfolgt. Die Verwaltungsvereinbarung soll insbesondere die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen der Zahlstelle gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für diese Behörden gewährleisten.
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