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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) Vom 12. Juli 1995

Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) Vom 12. Juli 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 377),

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) vom 12. Juli 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Öffnung, Orte, Waren01.01.2005
§ 2 - Festsetzung der Öffnungs- und Schließtage01.01.2005
§ 3 - Aushang01.01.2005
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage - Verzeichnis der Kur- und Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern01.01.2005
Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Öffnung, Orte, Waren

In den in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten vom Sozialministerium anerkannten Kur- und Erholungsorten dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluß
1.
an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden und
2.
sonnabends bis spätestens 20 Uhr
die in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß genannten Waren in Verkaufsstellen verkauft werden.
Die Inanspruchnahme dieser Regelung schließt die Inanspruchnahme der Bäderregelung nach § 23 des Gesetzes über den Ladenschluß aus.

§ 2 Festsetzung der Öffnungs- und Schließtage

(1) Die Landräte und Oberbürgermeister(Bürgermeister) der kreisfreien Städte bestimmen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis im Einvernehmen mit dem Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit durch Rechtsverordnung die in § 1 genannten Sonn- und Feiertage und Sonnabende. Bei den Öffnungszeiten an den festgelegten Sonn- und Feiertagen ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Verkaufsstellen, die von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen an einem anderen Nachmittag derselben Woche die Verkaufsstelle ab 14 Uhr schließen. Dies gilt nicht für diejenigen Wochen, in denen der Ladenschluß am Sonnabend allgemein auf 18 oder 16 Uhr festgelegt ist.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen bestimmen, an welchem Nachmittag die Geschäfte geschlossen sein müssen.

§ 3 Aushang

Verkaufsstellen, in denen aufgrund dieser Verordnung ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, sind verpflichtet, die Verkaufszeiten und die während dieser Zeit zugelassenen Waren in der Verkaufsstelle durch Aushang bekanntzugeben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

zur Warenverkaufsverordnung
Verzeichnis der Kur- und Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern
*
Gemeinde/Gemeindeteil Kreis Artbezeichnung
Alt Schwerin Müritz Erholungsort
Bad Doberan/Ortsteil: Heiligendamm Bad Doberan Seeheilbad
Feldberg Mecklenburg-Strelitz Erholungsort
Graal-Müritz Bad Doberan Seeheilbad
Groß Labenz/Gemeindeteil: Klein Labenz Nordwestmecklenburg Erholungsort
Klink Müritz Erholungsort
Krakow am See Güstrow Luftkurort
Plau Parchim Erholungsort
Röbel (Müritz) Müritz Erholungsort
Born Nordvorpommern Erholungsort
Middelhagen Rügen Erholungsort
Wieck Nordvorpommern Erholungsort
Ahlbeck Ostvorpommern Seebad
Ahrenshoop Ostvorpommern Seebad
Baabe Rügen Seebad
Bad Doberan Bad Doberan Heilbad
Bad Sülze Nordvorpommern Heilbad
Bansin Ostvorpommern Seebad
Binz Rügen Seebad
Boltenhagen Nordwestmecklenburg Seebad
Dierhagen Nordvorpommern Seebad
Göhren Rügen Seebad
Heringsdorf Ostvorpommern Seebad
Koserow Ostvorpommern Seebad
Kühlungsborn Bad Doberan Seebad
Loddin/Gemeindeteil: Kölpinsee Ostvorpommern Seebad
Lubmin Ostvorpommern Seebad
Nienhagen Bad Doberan Seebad
Prerow Nordvorpommern Seebad
Rerik Bad Doberan Seebad
Rostock/Ortsteil: Warnemünde Hansestadt Rostock Seebad
Sellin Rügen Seebad
Thiessow Rügen Seebad
Ückeritz Ostvorpommern Seebad
Wustrow Nordvorpommern Seebad
Zempin Ostvorpommern Seebad
Zingst Nordvorpommern Seebad
Zinnowitz Ostvorpommern Seebad
Gager/Groß Zicker Rügen Erholungsort
Hiddensee Rügen Seebad
Dranske Rügen Erholungsort
Breege Rügen Seebad
Trassenheide Ostvorpommern Erholungsort
Fußnoten
*)
Anlage geändert durch Verordnung vom 22. August 1996.
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