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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Staatsvertrag über die Bestimmung
aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland01.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 101.01.2005
Artikel 201.01.2005
Artikel 301.01.2005
Artikel 401.01.2005
Artikel 501.01.2005
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht
über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das
Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend
von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem
anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger
seinen Sitz hat.

Artikel 2

Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 3

Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der
Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären,
daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete
soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig
die Voraussetzungen des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen
innerhalb einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der in
Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden.
Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam,
der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden
ist.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche
Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats
in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden mit; dies
gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2
.
Für das Land Baden-Württemberg: Für das Land Niedersachsen:
Für den Freistaat Bayern: Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Für das Land Berlin: Für das Land Rheinland-Pfalz:
Für das Land Brandenburg: Für das Saarland:
Für die Freie Hansestadt Bremen: Für den Freistaat Sachsen:
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Sachsen-Anhalt:
Für das Land Hessen: Für das Land Schleswig-Holstein:
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für den Freistaat Thüringen:
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